Rechtssatz RS0117810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117810
Entscheidungsdatum
05.04.2017
Rechtssatz
§ 1 Abs1 StGB stellt (ebenso wie §61 StGB) nur auf den Zeitpunkt des Schuldspruchs und nicht auf jenen der eine "Effektuierung" des dadurch festgelegten Strafanspruchs dienenden Ermessensentscheidungen ab.Paragraph eins, Abs1 StGB stellt (ebenso wie §61 StGB) nur auf den Zeitpunkt des Schuldspruchs und nicht auf jenen der eine "Effektuierung" des dadurch festgelegten Strafanspruchs dienenden Ermessensentscheidungen ab.
Entscheidungstexte
- 11 Os 95/02
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 11 Os 95/02
Verstärkter Senat
- 11 Os 157/15w
Entscheidungstext OGH 16.02.2016 11 Os 157/15w
Auch
- 13 Os 125/16f
Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 125/16f
Auch; Beisatz: Eine Mischung von Schuldspruch nach altem und Strafausspruch nach neuem Recht ist unzulässig. (T1)
Beisatz: Zu einer anderen Sicht geben auch Art 7 Abs 1 MRK und Art 49 Abs 1 GRC keinen Anlass. (T2)
Beisatz: Die Anwendung des richtigen Strafgesetzes nach § 61 StGB ist Gegenstand der Subsumtion, also des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, nicht aber des Sanktionsausspruchs. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117810
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20030527_OGH0002_0110OS00095_0200000_004