Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur gegen den Schuldspruch A richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") jeweils auf den gesamten Umfang der Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über die Bekämpfung des Schuldspruches A hinausgeht, ist sie unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur gegen den Schuldspruch A richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") jeweils auf den gesamten Umfang der Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über die Bekämpfung des Schuldspruches A hinausgeht, ist sie unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
In seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, weil die Zeugen F***** und S*****, auf deren Aussage sich der Schuldspruch A stützt, wegen ihres unbekannten Aufenthaltes nicht vor dem erkennenden Gericht vernommen werden konnten und die Identifizierung des Täters vor der Polizei nur auf Grund von diesen Zeugen vorgelegten Polaroidfotos des Angeklagten erfolgt sei.In seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) behauptet der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, weil die Zeugen F***** und S*****, auf deren Aussage sich der Schuldspruch A stützt, wegen ihres unbekannten Aufenthaltes nicht vor dem erkennenden Gericht vernommen werden konnten und die Identifizierung des Täters vor der Polizei nur auf Grund von diesen Zeugen vorgelegten Polaroidfotos des Angeklagten erfolgt sei.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß sich das Schöffengericht in seiner Beweiswürdigung ausführlich mit der Identifizierung des Angeklagten durch die Suchtgiftkäufer auseinandergesetzt hat, wobei den Tatrichtern auch die den Zeugen vorgelegten Polaroidfotos bekannt waren. Mit denkrichtiger und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechender Begründung kamen sie zur Ansicht, daß die Identifizierung eindeutig erfolgte (US 11/12).
Mit dem Vorbringen über die Qualität von Polaroidfotos und der schwereren Identifizierbarkeit von Menschen anderer Rassen, unternimmt der Beschwerdeführer nur den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne daß er hiebei schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen vermag, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Aus deren Anlaß konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß im Ausspruch einer "Wertersatzstrafe nach § 12 Abs 5 SGG" das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde.Aus deren Anlaß konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß im Ausspruch einer "Wertersatzstrafe nach Paragraph 12, Absatz 5, SGG" das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde.
§ 12 Abs 5 SGG in der Fassung vor dem StRÄG 1996 ermöglichte dem Gericht die Verhängung einer Geldstrafe zusätzlich zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die den Nutzen, welchen der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat, übersteigen soll. Nach § 13 Abs 2 SGG aF konnte eine Wertersatzstrafe verhängt werden, wenn weder das einzuziehende Suchtgift noch dessen Erlös greifbar waren.Paragraph 12, Absatz 5, SGG in der Fassung vor dem StRÄG 1996 ermöglichte dem Gericht die Verhängung einer Geldstrafe zusätzlich zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die den Nutzen, welchen der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat, übersteigen soll. Nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG aF konnte eine Wertersatzstrafe verhängt werden, wenn weder das einzuziehende Suchtgift noch dessen Erlös greifbar waren.
Das Schöffengericht hat offenbar beide Bestimmungen vermengt und ausreichende Konstatierungen weder in die eine noch in die andere Richtung getroffen, sondern lediglich angeführt, daß sich die Wertersatzstrafe aus der Multiplikation von 400 Gramm Kokain mit dem Grammpreis von 1.000 S zusammensetze. Infolge dieses Feststellungsmangels und der Vermengung der gesetzlichen Begriffe ist die ausgesprochene Nebenstrafe weder nachvollzieh- noch überprüfbar. Das Urteil ist daher in diesem Strafausspruch nichtig nach der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO. Dieser Nichtigkeitsgrund, der dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen und der Ausspruch der "Wertersatzstrafe nach § 12 Abs 5 SGG" aufzuheben.Das Schöffengericht hat offenbar beide Bestimmungen vermengt und ausreichende Konstatierungen weder in die eine noch in die andere Richtung getroffen, sondern lediglich angeführt, daß sich die Wertersatzstrafe aus der Multiplikation von 400 Gramm Kokain mit dem Grammpreis von 1.000 S zusammensetze. Infolge dieses Feststellungsmangels und der Vermengung der gesetzlichen Begriffe ist die ausgesprochene Nebenstrafe weder nachvollzieh- noch überprüfbar. Das Urteil ist daher in diesem Strafausspruch nichtig nach der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Dieser Nichtigkeitsgrund, der dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen und der Ausspruch der "Wertersatzstrafe nach Paragraph 12, Absatz 5, SGG" aufzuheben.
Obwohl nach Aufhebung des Ausspruches der "Wertersatzstrafe" im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (BGBl 1996/762) die Verhängung von Strafen nach § 12 Abs 5 oder § 13 Abs 2 SGG nicht mehr möglich sind, wird das Erstgericht jedoch eine Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB nF zu prüfen haben (vgl Übergangsbestimmung des Art XI Abs 2 StRÄG 1996 und JABl 1997/10, RV StRÄG 1996, 33 BlgNR XX.GP, 79).Obwohl nach Aufhebung des Ausspruches der "Wertersatzstrafe" im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (BGBl 1996/762) die Verhängung von Strafen nach Paragraph 12, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 2, SGG nicht mehr möglich sind, wird das Erstgericht jedoch eine Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, StGB nF zu prüfen haben vergleiche Übergangsbestimmung des Artikel römisch elf, Absatz 2, StRÄG 1996 und JABl 1997/10, Regierungsvorlage StRÄG 1996, 33 BlgNR römisch zwanzig.GP, 79).
Da aber bei einem allfälligen Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung auch die anderen Folgen der Verurteilung zu berücksichtigen sind (§ 20 a Abs 2 Z 3 letzter Satz StGB), besteht ein Zusammenhang mit der zu verhängenden Strafe, sodaß für die Gesamtlösung der Straffrage auch der Strafausspruch nach § 12 Abs 2 SGG aufzuheben war (vgl 13 Os 5/93, Mayerhofer StPO4 § 289 E 19 und 20).Da aber bei einem allfälligen Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung auch die anderen Folgen der Verurteilung zu berücksichtigen sind (Paragraph 20, a Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz StGB), besteht ein Zusammenhang mit der zu verhängenden Strafe, sodaß für die Gesamtlösung der Straffrage auch der Strafausspruch nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG aufzuheben war vergleiche 13 Os 5/93, Mayerhofer StPO4 Paragraph 289, E 19 und 20).
Demzufolge waren der Angeklagte mit seiner Strafzumessungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), seiner Berufung und Beschwerde ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.Demzufolge waren der Angeklagte mit seiner Strafzumessungsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), seiner Berufung und Beschwerde ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Bleibt anzumerken, daß der vom Erstgericht als erschwerend angenommene "Suchtgifthandel aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein", gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt, weil die Gewinnsucht bereits durch die Gewerbsmäßigkeit umfaßt ist und die Begehung der Tat (durch einen suchtgiftergebenen Täter) ausschließlich deshalb, um für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, einen geringeren Strafsatz bedingen würde (§ 12 Abs 2 letzter Satz SGG).Bleibt anzumerken, daß der vom Erstgericht als erschwerend angenommene "Suchtgifthandel aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein", gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt, weil die Gewinnsucht bereits durch die Gewerbsmäßigkeit umfaßt ist und die Begehung der Tat (durch einen suchtgiftergebenen Täter) ausschließlich deshalb, um für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, einen geringeren Strafsatz bedingen würde (Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz SGG).
Das vom Angeklagten selbst erhobene Rechtsmittel (ON 114 und 116/II) war zurückzuweisen, weil nur eine Rechtsmittelausführung zulässig ist (Mayerhofer StPO4 § 285 E 36 und 40).Das vom Angeklagten selbst erhobene Rechtsmittel (ON 114 und 116/II) war zurückzuweisen, weil nur eine Rechtsmittelausführung zulässig ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 36 und 40).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a StPO.