Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf den § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 11 StGB gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zum Teil berechtigt.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 11 StGB gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zum Teil berechtigt.
Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem angefochtenen Urteil unter Berufung auf Angaben des gesondert verurteilten Hüseyin K***** im Vorverfahren Aktenwidrigkeit in bezug auf die festgestellte Suchtgiftmenge vor. Sie geht deshalb fehl, weil sich die Tatrichter zu diesem Umstand auf die eindeutige Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung (AS 129) stützen konnten (US 7), die für den Angeklagten jedenfalls auch gegenüber jenen Angaben, auf die sich die Beschwerde bezieht (Überlassen von insgesamt siebzig Gramm Heroin), die günstigere Version darstellt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wirft dem angefochtenen Urteil unter Berufung auf Angaben des gesondert verurteilten Hüseyin K***** im Vorverfahren Aktenwidrigkeit in bezug auf die festgestellte Suchtgiftmenge vor. Sie geht deshalb fehl, weil sich die Tatrichter zu diesem Umstand auf die eindeutige Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung (AS 129) stützen konnten (US 7), die für den Angeklagten jedenfalls auch gegenüber jenen Angaben, auf die sich die Beschwerde bezieht (Überlassen von insgesamt siebzig Gramm Heroin), die günstigere Version darstellt.
Die sich auf eben diesen Umstand berufende Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag damit aber auch keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken an den wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes zu erwecken.Die sich auf eben diesen Umstand berufende Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag damit aber auch keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken an den wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes zu erwecken.
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Strafzumessungsrüge hingegen macht zu Recht geltend, daß nach den Urteilsfeststellungen eine Teilmenge von vierzig Gramm Heroin sichergestellt werden konnte (US 5). In diesem Umfang kann daher gemäß dem § 13 Abs. 2 SGG eine Wertersatzstrafe nicht verhängt werden. Das Erstgericht hat es jedoch auch insgesamt unterlassen, Feststellungen zum Wert des Suchtgiftes zu treffen, das der Angeklagte Hüseyin K***** überlassen hat. Der Begründungspflicht nach dem § 270 Abs. 2 Z 5 StPO unterliegt aber auch ein Strafausspruch nach dem § 13 Abs. 2 SGG. Im Fall des Verhängens einer Wertersatzstrafe bildet der Wert der dem Verfall entzogenen Gegenstände (im vorliegenden Fall nach den Urteilsfeststellungen eine Teilsuchtgiftmenge von zehn Gramm) eine absolute Größe und dessen Feststellung eine entscheidende Tatsache (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO), durch die die Strafbefugnis des Gerichtes in Ansehung der Wertersatzstrafe begrenzt ist (§ 281 Z 11 StPO). Das Gericht muß daher den Wert des den Gegenstand der strafbaren Handlung nach dem § 12 SGG bildenden Suchtgiftes, das nicht eingezogen werden kann und dessen Erlös nicht greifbar ist, als Bemessungsgrundlage für die Wertersatzstrafe feststellen (Mayerhofer-Rieder, Nebengesetze3, ENr 30 zu § 13 SGG).Die Strafzumessungsrüge hingegen macht zu Recht geltend, daß nach den Urteilsfeststellungen eine Teilmenge von vierzig Gramm Heroin sichergestellt werden konnte (US 5). In diesem Umfang kann daher gemäß dem Paragraph 13, Absatz 2, SGG eine Wertersatzstrafe nicht verhängt werden. Das Erstgericht hat es jedoch auch insgesamt unterlassen, Feststellungen zum Wert des Suchtgiftes zu treffen, das der Angeklagte Hüseyin K***** überlassen hat. Der Begründungspflicht nach dem Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO unterliegt aber auch ein Strafausspruch nach dem Paragraph 13, Absatz 2, SGG. Im Fall des Verhängens einer Wertersatzstrafe bildet der Wert der dem Verfall entzogenen Gegenstände (im vorliegenden Fall nach den Urteilsfeststellungen eine Teilsuchtgiftmenge von zehn Gramm) eine absolute Größe und dessen Feststellung eine entscheidende Tatsache (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), durch die die Strafbefugnis des Gerichtes in Ansehung der Wertersatzstrafe begrenzt ist (Paragraph 281, Ziffer 11, StPO). Das Gericht muß daher den Wert des den Gegenstand der strafbaren Handlung nach dem Paragraph 12, SGG bildenden Suchtgiftes, das nicht eingezogen werden kann und dessen Erlös nicht greifbar ist, als Bemessungsgrundlage für die Wertersatzstrafe feststellen (Mayerhofer-Rieder, Nebengesetze3, ENr 30 zu Paragraph 13, SGG).
Damit ist der gesamte Ausspruch des Erstgerichtes über das Verhängen einer Wertersatzstrafe nichtig. Da dem angefochtenen Urteil Feststellungen über den Wert des Suchtgiftes (oder des dafür allenfalls erzielten Erlöses) nicht zu entnehmen sind und es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die notwendigen Feststellungen selbst zu treffen, kann nicht sofort in der Sache selbst entschieden werden. Das angefochtene Urteil war somit in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wegen des Zusammenhanges infolge der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (Sicherstellung von etwa 4/5 des Suchtgiftes; vgl § 289 StPO; 12 Abs. 5 vierter Satz, 13 Abs. 2 dritter Satz SGG; 12 Os 194/78) in seinem gesamten Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285 e StPO).Damit ist der gesamte Ausspruch des Erstgerichtes über das Verhängen einer Wertersatzstrafe nichtig. Da dem angefochtenen Urteil Feststellungen über den Wert des Suchtgiftes (oder des dafür allenfalls erzielten Erlöses) nicht zu entnehmen sind und es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die notwendigen Feststellungen selbst zu treffen, kann nicht sofort in der Sache selbst entschieden werden. Das angefochtene Urteil war somit in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wegen des Zusammenhanges infolge der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (Sicherstellung von etwa 4/5 des Suchtgiftes; vergleiche Paragraph 289, StPO; 12 Absatz 5, vierter Satz, 13 Absatz 2, dritter Satz SGG; 12 Os 194/78) in seinem gesamten Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285, e StPO).
Infolge Aufhebung des Ersturteiles im gesamten Strafausspruch war der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.