Rechtssatz RS0088139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088139
Entscheidungsdatum
03.03.1994
Rechtssatz
Im Fall des Verhängens einer Wertersatzstrafe bildet der Wert der dem Verfall entzogenen Gegenstände eine absolute Größe und dessen Feststellung eine entscheidende Tatsache (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO),durch die die Strafbefugnis des Gerichtes in Ansehung der Wertersatzstrafe begrenzt ist (§ 281 Z 11 StPO). Das Gericht muß daher den Wert des den Gegenstand der strafbaren Handlung nach dem § 12 SGG bildenden Suchtgiftes, das nicht eingezogen werden kann und dessen Erlös nicht greifbar ist, als Bemessungsgrundlage für die Wertersatzstrafe feststellen.Im Fall des Verhängens einer Wertersatzstrafe bildet der Wert der dem Verfall entzogenen Gegenstände eine absolute Größe und dessen Feststellung eine entscheidende Tatsache (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO),durch die die Strafbefugnis des Gerichtes in Ansehung der Wertersatzstrafe begrenzt ist (Paragraph 281, Ziffer 11, StPO). Das Gericht muß daher den Wert des den Gegenstand der strafbaren Handlung nach dem Paragraph 12, SGG bildenden Suchtgiftes, das nicht eingezogen werden kann und dessen Erlös nicht greifbar ist, als Bemessungsgrundlage für die Wertersatzstrafe feststellen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 5/93
Entscheidungstext OGH 11.02.1993 13 Os 5/93
- 14 Os 160/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 14 Os 160/93
Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO; kein Berufungsgrund (Zurückweisung der Berufung der StA in diesem Umfang). (T1)
- 15 Os 10/94
Entscheidungstext OGH 03.03.1994 15 Os 10/94
Vgl auch; Beisatz: Amtswegige Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 StPO) einer unrichtigen Bemessung der Wertersatzstrafe (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088139
Dokumentnummer
JJR_19930211_OGH0002_0130OS00005_9300000_001