Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
Durch die Abweisung des Antrages der Verteidigung (S 137/II) auf Einvernahme des vernehmenden Polizeibeamten und des von diesem beigezogenen Dolmetschers wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt:
Das (Teil-)Geständnis des Angeklagten vor der Polizei über den ratenweisen Verkauf von 40 Gramm Heroin an T***** (Pkt 3 des Urteilssatzes) hat das Schöffengericht seinen Erwägungen ohnehin zugrunde gelegt (US 5, 6 und 9). Ob aber diese Tat im Zeitpunkt der Vernehmung der Behörde bereits bekannt war, ist für die Lösung der Schuldfrage ohne Relevanz.
Gleichfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Angeklagte zu seinen ursprünglich geständigen (vor dem Untersuchungsrichter aufrechterhaltenen) Angaben über die Beschaffung von 200 Gramm Heroin (von einem gewissen S*****) seitens der Polizei "gedrängt" wurde, weil dieses "Drängen" nach seinem eigenen Vorbringen in der Hauptverhandlung über wiederholte Vorhaltungen nicht hinausgegangen ist (vgl. S 103/II ff). Daß aber dieses (schließliche) Eingeständnis vor der Sicherheitsbehörde grundsätzlich falsch und die Vorhalte des vernehmenden Polizeibeamten unzutreffend gewesen wären, wird selbst im (abgewiesenen) Beweisantrag nicht unterstellt.Gleichfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Angeklagte zu seinen ursprünglich geständigen (vor dem Untersuchungsrichter aufrechterhaltenen) Angaben über die Beschaffung von 200 Gramm Heroin (von einem gewissen S*****) seitens der Polizei "gedrängt" wurde, weil dieses "Drängen" nach seinem eigenen Vorbringen in der Hauptverhandlung über wiederholte Vorhaltungen nicht hinausgegangen ist vergleiche S 103/II ff). Daß aber dieses (schließliche) Eingeständnis vor der Sicherheitsbehörde grundsätzlich falsch und die Vorhalte des vernehmenden Polizeibeamten unzutreffend gewesen wären, wird selbst im (abgewiesenen) Beweisantrag nicht unterstellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich demnach als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich demnach als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung, soweit sich diese gegen die Höhe der über den Angeklagten gemäß § 13 Abs. 2 SGG verhängten Wertersatzstrafe von 400.000 S richtet, in Wahrheit den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO (und keinen Berufungsgrund) geltend (vgl. Mayerhofer-Rieder3 ENr. 15, 16 zu § 13 SGG; 13 Os 5/93, 15 Os 48/90 u.a.). Insoweit war das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft schon mangels Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde (siehe S 139/II) vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO gleichfalls zurückzuweisen, zumal insoweit eine Kompetenz des gemäß dem § 285 i StPO zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen zuständigen Oberlandesgerichtes Wien fehlt.Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung, soweit sich diese gegen die Höhe der über den Angeklagten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SGG verhängten Wertersatzstrafe von 400.000 S richtet, in Wahrheit den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (und keinen Berufungsgrund) geltend vergleiche Mayerhofer-Rieder3 ENr. 15, 16 zu Paragraph 13, SGG; 13 Os 5/93, 15 Os 48/90 u.a.). Insoweit war das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft schon mangels Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde (siehe S 139/II) vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO gleichfalls zurückzuweisen, zumal insoweit eine Kompetenz des gemäß dem Paragraph 285, i StPO zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen zuständigen Oberlandesgerichtes Wien fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.