Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.8.1958
geborene, beschäftigungslose Johannes A des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG, teils als Beteiligter nach dem § 12 StGB, schuldig erkannt und hiefür nach dem § 6 Abs. 1 und 2 (richtig nur Abs. 1) SuchtgiftG zu einer (gemäß dem § 43 mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt.geborene, beschäftigungslose Johannes A des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG, teils als Beteiligter nach dem Paragraph 12, StGB, schuldig erkannt und hiefür nach dem Paragraph 6, Absatz eins und 2 (richtig nur Absatz eins,) SuchtgiftG zu einer (gemäß dem Paragraph 43, mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat der Angeklagte I./ in der Zeit von
September 1977 bis Anfang Feber 1978 in Wien dadurch, daß er einem
abgesondert zu verfolgenden Suchtgifthändler namens 'C', 50 - 100
Personen zum Zwecke des Suchtgifterwerbes zuführte, zur Ausführung
der strafbaren Handlungen des Suchtgifthändlers 'C', nämlich der den
bestehenden Vorschriften zuwider erfolgenden Inverkehrsetzung der
Suchtgifte Heroin und Haschisch sowie suchtgifthältiger Medikamente
in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für
das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen konnte,
beigetragen, II./ vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider
Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen
konnte, in Verkehr gesetzt, indem er 1.) in der Zeit von Mitte Feber
1978 bis Mitte März 1978 in Graz insgesamt 5 g Heroin an eine
größere Anzahl von Suchtgiftkonsumenten entgeltlich abgab, 2.) in
der Zeit vom 29. März 1978 bis 1. April 1978 in Graz insgesamt
110 vom abgesondert zu verfolgenden Karl B übernommene LSD-
Trips einer unbekannten größeren Anzahl von Suchtgiftabnehmern
teils verkaufte, teils unentgeltlich überließ.
Dieses Urteil wird von der Staatsanwaltschaft sowohl mit Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung bekämpft. In Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde macht die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend, daß das Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet ist. Denn das Erstgericht lastete dem Angeklagten zwar zum Punkt II./1./ des Urteilssatzes an, 5 g Heroin in Verkehr gesetzt zu haben, verhängte aber ungeachtet des Umstandes, daß dieses Suchtgift oder sein Erlös nicht ergriffen und daher auch nicht für verfallen erklärt werden konnten, keine entsprechende Verfallsersatz(geld)Strafe. Auf eine solche Geldstrafe in der Höhe des Wertes der Sachen oder ihres Erlöses ist aber nach der zwingenden, dem Gericht keinen Ermessensspielraum lassenden Vorschrift des § 6 Abs. 4 SuchtgiftG zu erkennen, wenn die den Gegenstand einer nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG strafbaren Handlung bildenden Sachen oder ihr Erlös nicht ergriffen werden können oder nicht auf Verfall erkannt wird.Dieses Urteil wird von der Staatsanwaltschaft sowohl mit Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung bekämpft. In Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde macht die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend, daß das Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist. Denn das Erstgericht lastete dem Angeklagten zwar zum Punkt römisch zwei./1./ des Urteilssatzes an, 5 g Heroin in Verkehr gesetzt zu haben, verhängte aber ungeachtet des Umstandes, daß dieses Suchtgift oder sein Erlös nicht ergriffen und daher auch nicht für verfallen erklärt werden konnten, keine entsprechende Verfallsersatz(geld)Strafe. Auf eine solche Geldstrafe in der Höhe des Wertes der Sachen oder ihres Erlöses ist aber nach der zwingenden, dem Gericht keinen Ermessensspielraum lassenden Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG zu erkennen, wenn die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG strafbaren Handlung bildenden Sachen oder ihr Erlös nicht ergriffen werden können oder nicht auf Verfall erkannt wird.