Gründe:
Dr.Franz Heribert P***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.Jänner 1987 (rechtskräftig seit 18.März 1987), GZ 37 Vr 3.300/86-18, des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (aF) schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Er hatte in der Absicht, der Republik Österreich in ihrem Recht auf Zulassung von Personen zur Rechtsanwaltsprüfung einen Schaden zuzufügen, Beamte durch Täuschung über Tatsachen zu seiner Zulassung zur Prüfung zu verleiten versucht, indem er am 21.Juli 1986 ein Gesuch an das Präsidium des Oberlandesgerichtes Innsbruck um Zulassung zur Prüfung unter Vorlage von vier Bestätigungen oberösterreichischer Rechtsanwälte über Praxiszeiten vorlegte, die bereits mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer mangels seiner Vertrauenswürdigkeit als gegenstandslos erklärt worden waren bzw. indem er es unterließ, auf diesen Bescheid hinzuweisen.Dr.Franz Heribert P***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.Jänner 1987 (rechtskräftig seit 18.März 1987), GZ 37 römisch fünf r 3.300/86-18, des Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins und Absatz 2, StGB (aF) schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Er hatte in der Absicht, der Republik Österreich in ihrem Recht auf Zulassung von Personen zur Rechtsanwaltsprüfung einen Schaden zuzufügen, Beamte durch Täuschung über Tatsachen zu seiner Zulassung zur Prüfung zu verleiten versucht, indem er am 21.Juli 1986 ein Gesuch an das Präsidium des Oberlandesgerichtes Innsbruck um Zulassung zur Prüfung unter Vorlage von vier Bestätigungen oberösterreichischer Rechtsanwälte über Praxiszeiten vorlegte, die bereits mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer mangels seiner Vertrauenswürdigkeit als gegenstandslos erklärt worden waren bzw. indem er es unterließ, auf diesen Bescheid hinzuweisen.
Mit Beschluß vom 25.April 1989 wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag des Verurteilten auf endgültige Strafnachsicht im Hinblick auf ein gegen ihn anhängiges neues Strafverfahren zunächst zurück (S 113), sprach aber mit Beschluß vom 24.November 1992, GZ 37 Vr 3.300/86-44, die endgültige Strafnachsicht mit der Begründung dann doch aus, daß die urteilsgegenständliche Täuschung seit dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 am 1.März 1988 nicht mehr gerichtlich strafbar ist. In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Innsbruck mit Entscheidung vom 22.Dezember 1992, AZ 7 Bs 490/92 (= ON 49), den angefochtenen Beschluß auf, wobei es die Auffassung vertrat, daß - anders als in dem der im angefochtenen Beschluß zitierten Entscheidung (JBl. 1989, 123) zugrunde gelegenen Fall, bei dem es um den nachträglichen Ausspruch einer Strafe ging (§ 13 Abs. 2 JGG 1961) - hier eine bereits festgesetzte Strafe bloß vorläufig nicht vollzogen worden ist, weshalb die inzwischen eingetretene Gesetzesänderung einem allfälligen (späteren) Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht entgegenstehe (S 154).Mit Beschluß vom 25.April 1989 wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag des Verurteilten auf endgültige Strafnachsicht im Hinblick auf ein gegen ihn anhängiges neues Strafverfahren zunächst zurück (S 113), sprach aber mit Beschluß vom 24.November 1992, GZ 37 römisch fünf r 3.300/86-44, die endgültige Strafnachsicht mit der Begründung dann doch aus, daß die urteilsgegenständliche Täuschung seit dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 am 1.März 1988 nicht mehr gerichtlich strafbar ist. In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Innsbruck mit Entscheidung vom 22.Dezember 1992, AZ 7 Bs 490/92 (= ON 49), den angefochtenen Beschluß auf, wobei es die Auffassung vertrat, daß - anders als in dem der im angefochtenen Beschluß zitierten Entscheidung (JBl. 1989, 123) zugrunde gelegenen Fall, bei dem es um den nachträglichen Ausspruch einer Strafe ging (Paragraph 13, Absatz 2, JGG 1961) - hier eine bereits festgesetzte Strafe bloß vorläufig nicht vollzogen worden ist, weshalb die inzwischen eingetretene Gesetzesänderung einem allfälligen (späteren) Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht entgegenstehe (S 154).