Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der vorbezeichnete Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der vorbezeichnete Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Der durch das StRÄG 1996 neu geschaffene § 31a StGB unterscheidet sich nach dem Willen des Gesetzgebers inhaltlich nicht wesentlich von der Vorgängerbestimmung des § 410 StPO aF (RV 33 BlgNR XX. GP, 33). Lediglich die Anwendungsvoraussetzungen ("Umstände" anstelle von "Milderungsgründen" und Verzicht auf die früher geforderte "offenbare" Aktualität der neu eingetretenen oder bekannt gewordenen Strafbemessungstatsachen) wurden erleichtert, ohne aber den Kern des Vorganges einer Strafneubemessung in Frage zu stellen. Dieser liegt nämlich darin, dass das Gericht erster Instanz an Hand neuer Tatsachen auf der Basis des unberührt bleibenden Schuldspruches (vgl Foregger/Fabrizy StGB7 § 31a Rz 2) zu einer geänderten Sanktionierung kommt.Der durch das StRÄG 1996 neu geschaffene Paragraph 31 a, StGB unterscheidet sich nach dem Willen des Gesetzgebers inhaltlich nicht wesentlich von der Vorgängerbestimmung des Paragraph 410, StPO aF Regierungsvorlage 33 BlgNR römisch zwanzig. GP, 33). Lediglich die Anwendungsvoraussetzungen ("Umstände" anstelle von "Milderungsgründen" und Verzicht auf die früher geforderte "offenbare" Aktualität der neu eingetretenen oder bekannt gewordenen Strafbemessungstatsachen) wurden erleichtert, ohne aber den Kern des Vorganges einer Strafneubemessung in Frage zu stellen. Dieser liegt nämlich darin, dass das Gericht erster Instanz an Hand neuer Tatsachen auf der Basis des unberührt bleibenden Schuldspruches vergleiche Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 31 a, Rz 2) zu einer geänderten Sanktionierung kommt.
Werden hingegen neue Umstände vorgebracht, die den Schuldspruch als solchen berühren - und sei es auch in Form einer die Qualifikation ändernden Tatsache - so kommt diesen ausschließlich im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 353 StPO Bedeutung zu (Foregger/Fabrizy aaO § 31a Rz 3).Werden hingegen neue Umstände vorgebracht, die den Schuldspruch als solchen berühren - und sei es auch in Form einer die Qualifikation ändernden Tatsache - so kommt diesen ausschließlich im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß Paragraph 353, StPO Bedeutung zu (Foregger/Fabrizy aaO Paragraph 31 a, Rz 3).
Ändert hingegen der Gesetzgeber die dem Schuldspruch zu Grunde liegende Norm, so obliegt es ihm, entsprechende Übergangsregelungen zu schaffen und allenfalls auch inhaltliche Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf zurückliegende, auf der Basis der alten, nunmehr außer Kraft getretenen Strafbestimmungen ergangene Verurteilungen vorzusehen. Eine Berücksichtigung derartiger Gesetzesänderungen (§ 410 Abs 1 StPO) bei allen nach der alten Rechtslage ergangenen (und noch nicht vollstreckten) Straferkenntnissen widerspricht hingegen dem Sinngehalt der lediglich auf individuelle Sachverhaltselemente abstellenden (vgl dazu insbesondere Abs 2 bis Abs 4 des § 31a StGB), an Hand der Kriterien der §§ 32 bis 45 Abs 1 StGB auszulegenden (vgl Ratz, WK2 § 31a Rz 5) Strafanpassungsbestimmung des § 31a StGB.Ändert hingegen der Gesetzgeber die dem Schuldspruch zu Grunde liegende Norm, so obliegt es ihm, entsprechende Übergangsregelungen zu schaffen und allenfalls auch inhaltliche Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf zurückliegende, auf der Basis der alten, nunmehr außer Kraft getretenen Strafbestimmungen ergangene Verurteilungen vorzusehen. Eine Berücksichtigung derartiger Gesetzesänderungen (Paragraph 410, Absatz eins, StPO) bei allen nach der alten Rechtslage ergangenen (und noch nicht vollstreckten) Straferkenntnissen widerspricht hingegen dem Sinngehalt der lediglich auf individuelle Sachverhaltselemente abstellenden vergleiche dazu insbesondere Absatz 2 bis Absatz 4, des Paragraph 31 a, StGB), an Hand der Kriterien der Paragraphen 32 bis 45 Absatz eins, StGB auszulegenden vergleiche Ratz, WK2 Paragraph 31 a, Rz 5) Strafanpassungsbestimmung des Paragraph 31 a, StGB.
Die vom Oberlandesgericht Innsbruck vertretene Rechtsansicht, wonach die mit der Aufhebung einer Strafbestimmung zum Ausdruck gebrachte geänderte (Rechts-)Güterbewertung des Gesetzgebers einen nachträglich hervorgekommenen Milderungsumstand im Sinne des § 31a Abs 1 StGB bildet, vermag daher nicht zu überzeugen.Die vom Oberlandesgericht Innsbruck vertretene Rechtsansicht, wonach die mit der Aufhebung einer Strafbestimmung zum Ausdruck gebrachte geänderte (Rechts-)Güterbewertung des Gesetzgebers einen nachträglich hervorgekommenen Milderungsumstand im Sinne des Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB bildet, vermag daher nicht zu überzeugen.
Die im StRÄG 2002 zum Wegfall des § 209 StGB getroffene Übergangsbestimmung des Art X BGBl I 2002/134 geht ausdrücklich davon aus, dass die bei Inkrafttreten der Änderung (14. August 2002) gefällten und nicht aufgehobenen Urteile erster Instanz auf der bis dahin bestehenden Rechtslage Geltung beanspruchen, sodass selbst eine allfällige (aus sonstigen Gründen gebotene) Strafmaßänderung in einem zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Berufungsverfahren auf Grundlage des nach der alten Rechtslage vorgegebenen Strafrahmens zu erfolgen hat. Eine Beachtlichkeit der Gesetzesänderung im Sanktionsbereich von bereits rechtskräftig abgeschlossenen Fällen ist somit dem Gesetz nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Es besteht daher kein Anlass, eine im Zeitpunkt der Urteilsfällung zu Recht verhängte Sanktion allein deswegen abzuändern, weil nachträglich die gesetzliche Grundlage für weitere derartige des Schuldsprüche beseitigt wurde. Auch der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof die Strafbestimmung des § 209 StGB als (wegen der Unsachlichkeit des aus ihr folgenden Wechsels von straflosen und strafbaren Phasen im Verlauf einer homosexuellen Beziehung) verfassungswidrig aufhob (Urteil 21. Juni 2002, GZ 6/02; JBl 2002, 579), kann im konkreten Fall keinen Ansatzpunkt für eine Vorgangsweise nach § 31a StGB bilden, räumte doch der Verfassungsgerichtshof in dieser - nicht auf die Änderung grundsätzlicher gesellschaftlicher Wertvorstellung gegründeten - Entscheidung dem Gesetzgeber eine Frist zur Sanierung der Verfassungswidrigkeit bis 28. Februar 2003 ein und akzeptierte damit bei allen - wie hier - nicht Anlassfall bildenden Strafverfahren eine fortgesetzte Anwendung dieser erst mit 1. März 2003 als obsolet erkannten Bestimmung.Die im StRÄG 2002 zum Wegfall des Paragraph 209, StGB getroffene Übergangsbestimmung des Artikel römisch zehn, BGBl römisch eins 2002/134 geht ausdrücklich davon aus, dass die bei Inkrafttreten der Änderung (14. August 2002) gefällten und nicht aufgehobenen Urteile erster Instanz auf der bis dahin bestehenden Rechtslage Geltung beanspruchen, sodass selbst eine allfällige (aus sonstigen Gründen gebotene) Strafmaßänderung in einem zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Berufungsverfahren auf Grundlage des nach der alten Rechtslage vorgegebenen Strafrahmens zu erfolgen hat. Eine Beachtlichkeit der Gesetzesänderung im Sanktionsbereich von bereits rechtskräftig abgeschlossenen Fällen ist somit dem Gesetz nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Es besteht daher kein Anlass, eine im Zeitpunkt der Urteilsfällung zu Recht verhängte Sanktion allein deswegen abzuändern, weil nachträglich die gesetzliche Grundlage für weitere derartige des Schuldsprüche beseitigt wurde. Auch der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof die Strafbestimmung des Paragraph 209, StGB als (wegen der Unsachlichkeit des aus ihr folgenden Wechsels von straflosen und strafbaren Phasen im Verlauf einer homosexuellen Beziehung) verfassungswidrig aufhob (Urteil 21. Juni 2002, GZ 6/02; JBl 2002, 579), kann im konkreten Fall keinen Ansatzpunkt für eine Vorgangsweise nach Paragraph 31 a, StGB bilden, räumte doch der Verfassungsgerichtshof in dieser - nicht auf die Änderung grundsätzlicher gesellschaftlicher Wertvorstellung gegründeten - Entscheidung dem Gesetzgeber eine Frist zur Sanierung der Verfassungswidrigkeit bis 28. Februar 2003 ein und akzeptierte damit bei allen - wie hier - nicht Anlassfall bildenden Strafverfahren eine fortgesetzte Anwendung dieser erst mit 1. März 2003 als obsolet erkannten Bestimmung.
Im Übrigen obliegt eine (allgemeine, für alle betroffenen Verurteilten gleich geltende) Berücksichtigung der der Aufhebung einer Norm zu Grunde liegenden geänderten (Rechts-)Güterwertung dem Gesetzgeber. Darüber hinaus steht eine einzelfallbezogene Reaktion auf derartige Gesetzesänderungen im Ermessen des Bundespräsidenten, der von der ihm nach Art 65 Abs 2 lit c B-VG eingeräumten Befugnis der Begnadigung Gebrauch machen könnte.Im Übrigen obliegt eine (allgemeine, für alle betroffenen Verurteilten gleich geltende) Berücksichtigung der der Aufhebung einer Norm zu Grunde liegenden geänderten (Rechts-)Güterwertung dem Gesetzgeber. Darüber hinaus steht eine einzelfallbezogene Reaktion auf derartige Gesetzesänderungen im Ermessen des Bundespräsidenten, der von der ihm nach Artikel 65, Absatz 2, Litera c, B-VG eingeräumten Befugnis der Begnadigung Gebrauch machen könnte.
Zusammenfassend und als Antwort auf die gemäß § 35 Abs 2 StPO vom Verteidiger erstattete Äußerung: Den Gerichten gem § 31a StGB steht stets nur nachträgliche Anpassung ihrer Entscheidungen an geänderte tatsächliche Verhältnisse zu, nicht aber die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen an eine geänderte Normsituation (s auch Mayerhofer, StPO4 ENr 9 zu § 410).Zusammenfassend und als Antwort auf die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vom Verteidiger erstattete Äußerung: Den Gerichten gem Paragraph 31 a, StGB steht stets nur nachträgliche Anpassung ihrer Entscheidungen an geänderte tatsächliche Verhältnisse zu, nicht aber die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen an eine geänderte Normsituation (s auch Mayerhofer, StPO4 ENr 9 zu Paragraph 410,).
Während das Berufungsgericht jene gesetzlichen Ermessensregeln anzuwenden hat, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gelten und solcherart einer Änderung der Normsituation bei der (vom Schuldspruch [ § 260 Abs 1 Z 2 StPO] abhängigen; vgl § 295 Abs 1 erster Satz StPO) Strafbemessung (noch) Rechnung tragen kann, stellt § 31a StGB, der die Korrektur des Sanktionsausspruchs (ohne Änderung des Strafsatzes) nach Rechtskraft ermöglicht, ausschließlich auf den für die Ausübung des Sanktionsermessens relevanten Sachverhalt ab und ermöglicht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit keine Berücksichtigung einer Änderung der Normsituation.Während das Berufungsgericht jene gesetzlichen Ermessensregeln anzuwenden hat, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gelten und solcherart einer Änderung der Normsituation bei der (vom Schuldspruch [ Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO] abhängigen; vergleiche Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO) Strafbemessung (noch) Rechnung tragen kann, stellt Paragraph 31 a, StGB, der die Korrektur des Sanktionsausspruchs (ohne Änderung des Strafsatzes) nach Rechtskraft ermöglicht, ausschließlich auf den für die Ausübung des Sanktionsermessens relevanten Sachverhalt ab und ermöglicht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit keine Berücksichtigung einer Änderung der Normsituation.
Wurde eine im Nachhinein vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Norm angewendet, ergibt sich die Rechtslage aus Art 140 Abs 7 B-VG. Soweit nach dieser Bestimmung ein Gesetz im Entscheidungszeitpunkt mangels Einleitung eines Normprüfungsverfahrens anzuwenden war, ist die Entscheidung als Ausfluss materieller Rechtskraft wirksam (rechtsstaatliches Prinzip). Anders, wenn - welcher Fall hier jedoch nicht vorliegt - in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch die konkrete Entscheidung oder Verfügung des Strafgerichtes festgestellt wird. Dann hat der Oberste Gerichtshof nach Maßgabe der §§ 363a ff StPO dieses Strafverfahren zu erneuern. Eine über den Fall des § 363a Abs 1 StPO hinausgehende Erneuerungsmöglichkeit sieht das Gesetz allerdings nicht vor (Art 18 Abs 1 B-VG), womit der Oberste Gerichtshof in nicht von einer derartigen Entscheidung des EGMR betroffenen Fällen eine Erneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO mangels planwidriger Lücke des Strafverfahrensrechtes nicht vornehmen darf. Im Übrigen ist ein etwaiger Verstoß des auf § 209 StGB gegründeten Schuldspruchs gegen die EMRK in der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt nicht aufgegriffen daher auch nicht Gegenstand ihrer Erledigung. Mit dem der Wahrungsbeschwerde stattgebenden Aufzeigen der Gesetzesverletzung hat es jedoch sein Bewenden, weil sich diese zugunsten des Verurteilten ausgewirkt hat.Wurde eine im Nachhinein vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Norm angewendet, ergibt sich die Rechtslage aus Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Soweit nach dieser Bestimmung ein Gesetz im Entscheidungszeitpunkt mangels Einleitung eines Normprüfungsverfahrens anzuwenden war, ist die Entscheidung als Ausfluss materieller Rechtskraft wirksam (rechtsstaatliches Prinzip). Anders, wenn - welcher Fall hier jedoch nicht vorliegt - in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch die konkrete Entscheidung oder Verfügung des Strafgerichtes festgestellt wird. Dann hat der Oberste Gerichtshof nach Maßgabe der Paragraphen 363 a, ff StPO dieses Strafverfahren zu erneuern. Eine über den Fall des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO hinausgehende Erneuerungsmöglichkeit sieht das Gesetz allerdings nicht vor (Artikel 18, Absatz eins, B-VG), womit der Oberste Gerichtshof in nicht von einer derartigen Entscheidung des EGMR betroffenen Fällen eine Erneuerung gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO mangels planwidriger Lücke des Strafverfahrensrechtes nicht vornehmen darf. Im Übrigen ist ein etwaiger Verstoß des auf Paragraph 209, StGB gegründeten Schuldspruchs gegen die EMRK in der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt nicht aufgegriffen daher auch nicht Gegenstand ihrer Erledigung. Mit dem der Wahrungsbeschwerde stattgebenden Aufzeigen der Gesetzesverletzung hat es jedoch sein Bewenden, weil sich diese zugunsten des Verurteilten ausgewirkt hat.