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Rechtssatz RS0117468

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117468

Geschäftszahl

13Os3/03

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Rechtssatz

Wurde eine im Nachhinein vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Norm angewendet, ergibt sich die Rechtslage aus Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Soweit nach dieser Bestimmung ein Gesetz im Entscheidungszeitpunkt mangels Einleitung eines Normprüfungsverfahrens anzuwenden war, ist die Entscheidung als Ausfluss materieller Rechtskraft wirksam (rechtsstaatliches Prinzip). Anders, wenn in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch die konkrete Entscheidung oder Verfügung des Strafgerichtes festgestellt wird. Dann hat der Oberste Gerichtshof nach Maßgabe der Paragraphen 363 a, ff StPO dieses Strafverfahren zu erneuern. Eine über den Fall des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO hinausgehende Erneuerungsmöglichkeit sieht das Gesetz allerdings nicht vor (Artikel 18, Absatz eins, B-VG), womit der Oberste Gerichtshof in nicht von einer derartigen Entscheidung des EGMR betroffenen Fällen eine Erneuerung gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO mangels planwidriger Lücke des Strafverfahrensrechtes nicht vornehmen darf.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 3/03
    Entscheidungstext OGH 19.02.2003 13 Os 3/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117468

Dokumentnummer

JJR_20030219_OGH0002_0130OS00003_0300000_003