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Entscheidung 15 Os 103/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

15Os103/25y

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen Mag. * N* wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Februar 2025, GZ 18 Hv 133/24g-184, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Umfang der Anfechtung des Schuldspruchs zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB und im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit seiner auf das Unterbringungserkenntnis nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB bezogenen (weiteren) Nichtigkeitsbeschwerde und der sowohl gegen den Ausspruch über die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum als auch jenen über die Strafe gerichteten Berufung wird der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. * N* – soweit hier von Bedeutung – der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 207a Absatz eins, Ziffer eins [,, Absatz 4, Ziffer eins ], StGB in der Fassung vor BGBl I 2023/135 (römisch zwei./4./a./aa./), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch vier./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch fünf./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB (römisch sechs./), des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch acht./), der Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (römisch zehn./) und der Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB (römisch zwölf./) schuldig erkannt. Unter einem wurde seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

[2]              Danach hat er – soweit gegenständlich relevant – in G*

römisch zwei./ nachgenannte unmündige Minderjährige dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), pornographische Darstellungen Minderjähriger herzustellen, und zwar

4./ den am * 2004 geborenen T* F*

a./ in der Zeit von 13. Juni bis 16. September 2018, indem er diesen in mehreren Angriffen aufforderte,

aa./ 16 Fotoaufnahmen, die ihn bei Masturbationshandlungen zeigen, mithin wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung einer unmündigen Person an sich selbst, anzufertigen und an ihn zu übermitteln;

römisch fünf./ in der Zeit von September 2016 bis 22. April 2020 mit einer minderjährigen Person, die seiner Ausbildung und Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und diese zudem, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er als Lehrer in zahlreichen Angriffen einen Hand- oder einen Oralverkehr bis zur Ejakulation an seinem am * 2002 geborenen Schüler S* F* durchführte und diesen aufforderte, sich bis zur Ejakulation selbst zu befriedigen;

römisch sechs./ in der Zeit von 7. Juli bis 14. August 2018, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, eine unmündige Person, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er den am * 2004 geborenen T* F* in mehrfachen Angriffen im Zuge der zu römisch zwei./4./a./aa./ geschilderten Tathandlungen aufforderte, sich selbst zu befriedigen;

römisch zehn./ im April 2022 die nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch die Ankündigung, von diesen an ihn zuvor übermittelte pornographische Fotos anderen Personen zugänglich zu machen sowie im Internet zu veröffentlichen, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Zugänglichmachen oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen, die geeignet waren, den Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und deren persönliche Beschaffenheit sowie die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, zu den nachstehenden Handlungen zu nötigen versucht, die die Genannten am Vermögen schädigen sollten, und zwar

1./ * F* zur Überweisung von „zumindest“ 2.000 Euro und

2./ * W* zur Überweisung von 2.000 Euro;

römisch zwölf./ in der Zeit von 16. bis 20. Jänner 2023 S* F* dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem er den Genannten über seinen „Snapchat“-Account „D*“ sowie im Zuge mehrerer Telefonate aufforderte, bei seiner Befragung wahrheitswidrig zu behaupten,

1./ die Übermittlung von Bild- und Videodateien mit Abbildungen seines nackten Penis sowie bei Masturbationshandlungen hätte erst begonnen, nachdem er im Jahr 2020 die Schule verlassen hatte,

2./ er hätte gewusst, dass es sich bei den in Rede stehenden „Snapchat“-Accounts um jene des Angeklagten handeln würde, und die Übermittlung von Bild- und Videodateien mit Abbildungen seines nackten Penis sowie bei Masturbationshandlungen wäre sohin freiwillig erfolgt, und

3./ die Übermittlung zahlreicher Nacktaufnahmen an den Angeklagten sowie die wiederholte Masturbation in dessen Gegenwart wäre „als eine Art Vertrauensbeweis seinem ehemaligen Lehrer gegenüber anzusehen, wobei es für ihn auch aufregend gewesen wäre und es ihn – ungeachtet seiner heterosexuellen Ausrichtung – gereizt hätte, sich vor einem Mann selbst zu befriedigen“.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Die zu römisch zwei./4./a./aa./ und römisch sechs./ des Schuldspruchs erhobene Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert zunächst die Feststellung der „Unmündigkeit des T* F* zum Tatzeitpunkt“ (US 37), welche das Erstgericht – neben den als glaubwürdig angesehenen Angaben des Genannten – auch auf die als schlüssig beurteilten Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. * Fo* in der Hauptverhandlung (ON 183, 6 ff) stützte (US 67 ff). Nach diesem seien „alle im Gutachten dargestellten 58 [somit auch die zu römisch zwei./4./a./aa./ bezeichneten] Fotos mit pornografischen Darstellungen des T* F*“ ausgehend von den Speicherdaten der „inkriminierten Bilddateien“ auf dem Mobiltelefon des Angeklagten vor dem 14. Geburtstag des Opfers erstellt worden. Mit ihrem Verweis auf einzelne (im Übrigen bloß allgemein gehaltene) Ausführungen des – vom Erstgericht ohnedies umfassend gewürdigten (US 68 ff) – Sachverständigengutachtens und darauf aufbauenden eigenständigen Beweiswerterwägungen vermag die Beschwerde keine gesondert erörterungsbedürftigen Verfahrensergebnisse aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]). Vielmehr bekämpft sie – unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (siehe aber RIS-Justiz RS0119370, RS0099507) – bloß in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

[5]         Der Angeklagte moniert weiters (Ziffer 5, zweiter Fall), das Erstgericht hätte zu römisch zwei./4./a./aa./ und römisch sechs./ des Schuldspruchs seine „gewichtigen [wortwörtlich wiedergegebenen] Einwände“ unberücksichtigt gelassen. Da jedoch die Tatrichter seine Verantwortung als nicht glaubhaft verwarfen (US 68 ff; US 73), waren sie nicht verhalten, sich im Detail mit seiner Aussage auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).

[6]         Entgegen der weiteren Beschwerdekritik zu römisch fünf./ ist die Ableitung der Konstatierungen „zu Hands-On-Delikten“ (US 19 ff) aus den diesbezüglichen – vom Schöffengericht als glaubhaft befundenen (US 70 ff) –Angaben des S* F* im Ermittlungsverfahren (ON 43.4; ON 75) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317). Die diese Tathandlungen leugnende Einlassung des Angeklagten hat das Erstgericht – der Beschwerdekritik zuwider (Ziffer 5, zweiter Fall) – sehr wohl berücksichtigt (US 71 ff).

[7]         Mit ihrem Hinweis auf die (den Angeklagten zunächst noch teilweise entlastende) Aussage des S* F* vor der Polizei am 20. Jänner 2023 (ON 12.2) sowie der Behauptung, es wäre nicht plausibel, dass die regelmäßigen sexuellen Übergriffe in Schulräumlichkeiten stattgefunden hätten und sich der Genannte „als heterosexueller Eishockeyspieler jahrelang homosexuellen Handlungen unterworfen hätte“, gelingt es der zu römisch fünf./ des Schuldspruchs erhobenen Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsmaßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Selbiges gilt auch für die weiteren (spekulativen) Rechtsmittelausführungen zur Rachsucht als Motiv des Opfers für die Belastung des Angeklagten.

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher im Umfang der Anfechtung des Schuldspruchs – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9]         Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil im Ausspruch über die strafrechtliche Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB von diesem nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO anhaftet, die zu seinem Nachteil wirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

[10]       Vorliegend stützte das Erstgericht die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB auf die dem Schuldspruch zu römisch vier./, römisch fünf./, römisch sechs./, römisch acht./ und römisch zehn./ zugrunde liegenden (Anlass-)Taten (US 75 und 80).

[11]       Nach Paragraph 21, Absatz 3, dritter Satz StGB kommt eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (wie hier das Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB) als Anlasstat für eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nur in Betracht, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) begangen wurde (RIS-Justiz RS0135481 und Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 33, wonach von der Wortfolge „mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen“ ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen werden).

[12]       Letztere liegt vor, wenn die Ankündigung des gegen Leib oder Leben des Bedrohten gerichteten Übels eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird, wobei diese Kriterien vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein müssen (15 Os 87/15f; vergleiche 12 Os 82/23k [Rz 10], siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0094161).

[13]       Da das Urteil in Ansehung der vom Schuldspruch römisch zehn./ erfassten Tathandlungen weder Feststellungen zu einem diese Kriterien erfüllenden Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0092437) und einem darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten noch solche zur Anwendung von Gewalt gegen eine Person enthält vergleiche US 47 ff), hat das Erstgericht diese Handlungen zu Unrecht (auch) als Anlasstat herangezogen und damit seine Befugnis zur Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB überschritten vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 9 und Paragraph 21, Rz 5; RIS-Justiz RS0090390), was die Kassation dieses Ausspruchs zur Folge hat. Zufolge des hier gegebenen faktischen Zusammenhangs (Paragraph 289, StPO) zwischen der Anordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB und dem Strafausspruch (RIS-Justiz RS0100108) war auch Letzterer (samt Vorhaftanrechnung) aufzuheben.

[14]       Mit seiner auf das Unterbringungserkenntnis nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) und der sowohl gegen den Ausspruch über die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum als auch jenen über die Strafe gerichteten Berufung war der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe.

[15]       Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[16]       Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass der Angeklagte die zu römisch zwölf./ festgestellten Bestimmungshandlungen (in Form mehrmaliger Kontaktaufnahmen mit S* F*, jeweils verknüpft mit der Forderung, er „solle im Rahmen seiner [ersten] polizeilichen Einvernahme [am 20. Jänner 2023] falsch aussagen“) nach dem Urteilssachverhalt vergleiche die Konstatierungen zur zeitlichen Abfolge und einheitlichen Motivationslage – US 28 f) in tatbestandlicher Handlungseinheit (zum Begriff siehe RIS-Justiz RS0120233 und Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 89) verübt hat. Damit war die Annahme mehrerer Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB (römisch zwölf./; US 14) verfehlt. Dieser Subsumtionsfehler wirkte sich aber mangels Einflusses auf den (hier nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB determinierten) Strafrahmen weder als solcher noch im Rahmen der Strafbemessung konkret zum Nachteil des Angeklagten aus. Angesichts dieser Klarstellung ist das Erstgericht bei der neuerlichen Straffestsetzung nicht an den insoweit verfehlten Schuldspruch gebunden (RIS-Justiz RS0129614 [T1]).

[17]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO, wobei sich die Ersatzpflicht nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten erstreckt (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).

Textnummer

E146938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00103.25Y.0225.000

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260225_OGH0002_0150OS00103_25Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090390 Rechtssatz 23.06.1989Strafrecht
Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsa …
RS0092437 Rechtssatz 16.05.1995Strafrecht
Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes betrifft ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage.
RS0094161 Rechtssatz 01.02.1985Strafrecht
Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Täter ein Übel - im allgemeinen von gewisser Schwere - für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt, diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten lässt und …
RS0098642 Rechtssatz 14.11.1977Strafrecht
Versagt das Gericht einem Zeugen die Glaubwürdigkeit, stellt es keine Unvollständigkeit dar, wenn nicht mehr auf die Aussage selbst eingegangen wird.
RS0099507 Rechtssatz 25.08.1993Strafrecht
Hat das Schöffengericht den bekämpften Ausspruch aus einer Mehrzahl von Prämissen abgeleitet, so kann eine unzureichende Begründung nicht dadurch geltend gemacht werden, dass isoliert die alleinige Tragfähigkeit einer einzelnen Erwägung untersucht wird.
RS0100108 Rechtssatz 26.04.1979Strafrecht
Bei Aufhebung der Anstaltsunterbringung (hier: nach § 21 Abs 2 StGB) ist im Hinblick auf den faktischen Zusammenhang (§ 289 StPO) auch der übrige Strafausspruch aufzuheben.
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RS0120233 Rechtssatz 12.10.2005Strafrecht
Wiederholte Verwirklichung des selben Tatbestandes in kurzer zeitlicher Abfolge (hier des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB) kann als tatbestandliche Handlungseinheit gesehen werden. Der dogmatische Begriff der „verstärkten Tatbildmäßigke …
RS0129614 Rechtssatz 28.08.2014Strafrecht
Hat sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst gesehen, ist …
RS0135481 Rechtssatz 04.06.2025Strafrecht
Soweit § 21 Abs 3 StGB mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen als mögliche Anlasstaten ausschließt, werden damit ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen.