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Entscheidung 14 Os 31/03×

Entscheidung 14 Os 31/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os31/03

Entscheidungsdatum

01.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mounir A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 21. November 2002, GZ 11 Hv 11/02k-117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen (auch im Verfolgungsvorbehalt) unberührt bleibt, in den zu I/2), römisch zwei) und römisch drei) ergangenen Schuldsprüchen sowie im Ausspruch einer Freiheitsstrafe (samt Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mounir A***** wurde je zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (I/1 und 2) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei und römisch drei) sowie der Vergehen der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 15, 223, Absatz 2, 224, StGB (IV/1) und der versuchten Urkundenfälschung nach Paragraphen 15, 223, Absatz 2, StGB (IV/2) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Erkenntnisses (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat er

römisch eins) außer den Fällen des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt "bzw gefährlicher

Drohung" (s aber US 6 f, wonach die zu I/1) genannte Tat ohne Drohung vonstatten ging) zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar

1) im Mai 1999 in W***** Eylem I*****, "indem er sie auf das Bett warf, niederdrückte und sie im Bereich der Scheide mehrmals betastete sowie mehrmals mit seinem Finger in ihre Scheide griff";

2) am 16. Mai 1999 in G***** Sevim U*****, "indem er ihren Oberkörper auf das Bett drückte und äußerte, dass er ihrer Schwester etwas antun werde, würde sie schreien, und sie an der Scheide mehrmals betastete sowie zwei Finger in ihre Scheide einschob;

römisch zwei) im Mai 1999 in W***** Eylem I***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die Äußerung, "wenn sie etwas sagen würde, werde er ihren Mann umbringen und ihnen gewaltige Schwierigkeiten machen", dazu zu nötigen versucht, die Anzeige der zu I/1) genannten Tat zu unterlassen;

römisch drei) am 12. September 2001 in W***** durch die telefonische Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten: "Wenn mein Sohn nicht in zwei Tagen frei, dann ich Bombe für österreichische Botschaft! Ich Hisbollah! Du verstanden?" "Mitglieder der österreichischen Botschaft" durch gefährliche Drohung mit dem Tod oder einer Gefährdung durch Sprengmittel zur Enthaftung seines Sohnes zu nötigen versucht;

römisch vier) am 9. September 2002 in Salzburg (richtig) durch Mitführen nachstehender mit einem Falschnamen versehener, gefälschter Urkunden diese im Rechtsverkehr zum Identitätsnachweis zu gebrauchen versucht, nämlich

1) einen belgischen Führerschein, mithin eine ausländische öffentliche Urkunde, welche durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und

2) eine belgische Identitätskarte.

Rechtliche Beurteilung

Während sein vor Ausführung des Rechtsmittels eingebrachtes, nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehenes Schreiben unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 7), kommt der gegen die Schuldsprüche zu römisch eins) bis römisch drei) aus Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu I/1) keine Berechtigung zu:

Da der Beschwerdeführer ohnehin keiner in der Nacht vom 20. auf den 21. Mai 1999 begangenen Straftat schuldig erkannt wurde, wäre ein Alibi für diesen Zeitraum ohne Bedeutung, sodass die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt. Mangelhafte Begründung des einen Antrag abweisenden Zwischenerkenntnisses steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (Ratz aaO Rz 318, 332; vergleiche Bd römisch zwei, S 136 in Verbindung mit ON 110).

Die Mängelrüge gesteht (arg "nicht ausreichend gewürdigt bzw erörtert") selbst zu, das Erstgericht habe die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beweismittel und angeblichen Widersprüche nicht unberücksichtigt gelassen, räumt solcherart das Fehlen des reklamierten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5, zweiter Fall) ein und erschöpft sich bloß in weitwendig vorgetragener Kritik am Inhalt der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne - aus Ziffer 5 a, wiederholt - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen zu wecken. Mit Blick auf das aus Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO erhellende Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe ist ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Unerhebliche Widersprüche der Beweisergebnisse sind nicht erörterungsbedürftig (aaO Paragraph 281, Rz 421, 428).

Der aus Ziffer 5, erster Fall erhobene Vorwurf undeutlicher Feststellung des Zeitpunktes der zu I/1) genannten Tat geht deshalb fehl, weil das Schöffengericht mit voller Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht hat, insoweit zu keiner Feststellung in der Lage zu sein. Soweit die Beschwerde (zu römisch zwei) die Ernstlichkeit der Todesdrohung - eine Tatfrage (Jerabek, WK2 Paragraph 74, Rz 34) - beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie zwar (aus Ziffer 9, Litera a und 10) den erforderlichen Vergleich von getroffenen Feststellungen mit dem zur Anwendung gebrachten materiellen Recht. Um als gefährlich im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB eingestuft zu werden, muss eine Drohung indes geeignet sein, (hier) der Bedrohten begründete Besorgnisse - das ist die Annahme, dass das angedrohte Ereignis bevorsteht, verbunden mit der unangenehmen Vorausempfindung des aus diesem Ereignis entspringenden Übels - einzuflößen. Diese Eignung ist im Hinblick auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit der Bedrohten und die Wichtigkeit des angedrohten Übels unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs zu beurteilen, mithin danach, ob die Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der in ihrer Person gelegenen besonderen Umstände die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, das heißt den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei willens und in der Lage, diese Folgen tatsächlich herbeizuführen (Jerabek aaO Rz 33). Feststellungen aber, welche die Beantwortung dieser Rechtsfrage (Jerabek aaO Rz 34) ermöglichen würden, hat das Erstgericht, welches von einem ausgeprägten Naheverhältnis zwischen dem Ehegatten des Tatopfers und dem Angeklagten ausgeht (US 7), nicht getroffen, was - aus Ziffer 9, Litera a, zutreffend geltend gemacht - die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich macht (Paragraph 285 e, erster Satz StPO). Gleichfalls berechtigt erweist sich die gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Nötigung von "Mitgliedern der österreichischen Botschaft" (römisch drei) mit dem Ziel, diese zur Enthaftung des Ali A***** zu bewegen, ergriffene Rechtsrüge (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,), weil Botschaftsangehörigen eine derartige Verfügung nicht zusteht, sodass die Vollendung der Tat solcherart unter keinen Umständen möglich war, was den Tatversuch straflos machen würde (Paragraph 15, Absatz 3, dritter Fall StGB).

Diesen Anklagepunkt betreffend wird im zweiten Rechtsgang der Bedeutungsinhalt der Drohung klarzustellen sein. Sollte festgestellt werden, dass der Angeklagte über Vermittlung des direkt angesprochenen Polizeibeamten der zuständigen Polizei- oder Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft (zum Behördenbegriff des StGB vergleiche Danek, WK2 Paragraph 269, Rz 12 ff und Foregger, WK2 Paragraph 116, Rz 6) Gewalt gegenüber Angehörigen österreichischer Botschaften (Paragraph 106, StGB) für den Fall in Aussicht stellte, dass sein Sohn weiterhin in Haft belassen wird, würde die Tat das - gegebenenfalls mit Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt echt ideell konkurrierende - Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB begründen vergleiche Bertel/Schwaighofer BT II5 Paragraph 269, Rz 8; Ratz, WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 53 f).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof zudem von einer den Schuldspruch wegen Vergewaltigung der Sevim U***** betreffenden Urteilsnichtigkeit überzeugt (I/2; Ziffer 9, Litera a,). Nicht jede gefährliche Drohung begründet auch eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Dafür ist vielmehr neben der Ausrichtung gegen die körperliche Unversehrtheit die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug erforderlich vergleiche Schick, WK2 Paragraph 201, Rz 28; Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraphen 201 -, 203, Rz 23). Ob der Angeklagte aber von der Eignung seiner Drohung ausging, Sevim U***** begründete Besorgnis einzuflößen, er werde trotz Anwesenheit weiterer Personen zum sofortigen Vollzug der Ankündigung schreiten, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Feststellungen darüber wären nur dann entbehrlich, wenn Mounir A***** angenommen hätte, dass schon die Gewaltausübung allein das Tatopfer dazu veranlassen würde, das Betasten ihrer Scheide samt Einführen zweier Finger zu dulden, und dies auch tatsächlich der Fall war. Dazu beziehen die Entscheidungsgründe jedoch ebensowenig Stellung.

Sollte im zweiten Rechtsgang eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben für die Schwester des Tatopfers in tatsächlicher Hinsicht nicht zu erweisen sein vergleiche erneut Jerabek, WK2 Paragraph 74, Rz 33), wird für den Fall eines im Handeln des Angeklagten zum Ausdruck kommenden Entschlusses auf Nötigung (bloß) mit Gewalt zur Abgrenzung vollendeter Vergewaltigung vom Versuch dieser Straftat klarzustellen sein, ob das Nötigungsziel schon allein durch die Gewaltanwendung erreicht wurde. Hätte der Angeklagte indes sein Ziel nur durch Zusammenwirken von Gewalt und gefährlicher Drohung erreichen wollen, käme nur geschlechtliche Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB in Betracht.

Anmerkung

E69076 14Os31.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2003/147 S 691 - EvBl 2003,691 = RZ 2003,234 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00031.03.0401.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20030401_OGH0002_0140OS00031_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092255 Rechtssatz 10.02.1972Strafrecht
Die Eignung, gegründete Besorgnisse einzuflößen, ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu beurteilen; daher ist zu untersuchen, ob bei unbefangener Erwägung aller Umstände der Bedrohte den wirklichen Eintritt des angeordneten Übels erwarten mu …
RS0092325 Rechtssatz 16.10.1973Strafrecht
Der Bedrohte muß bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung der Drohung erwarten können; es wird aber nicht gefordert, daß er mit dem Eintritt des Übels als sicher rechnen muß.
RS0092437 Rechtssatz 16.05.1995Strafrecht
Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes betrifft ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage.
RS0092568 Rechtssatz 03.03.1988Strafrecht
Die Eignung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, ist nach dem Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen zu beurteilen, wobei in der Person des Adressaten liegende besondere Umstände zu berücksichtigen sind.
RS0092771 Rechtssatz 18.11.1958Strafrecht
Unter "Besorgnis" ist die Annahme zu verstehen, daß ein Ereignis bevorstehe, das mit der unangenehmen Vorausempfindung des aus dem Ereignis entspringenden Übels verbunden ist.
RS0094161 Rechtssatz 01.02.1985Strafrecht
Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Täter ein Übel - im allgemeinen von gewisser Schwere - für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt, diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten lässt und …
RS0100175 Rechtssatz 06.06.1975Strafrecht
Es gibt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde; hat sie der Verteidiger ausgeführt, so ist auf Eingaben des Angeklagten nicht einzugehen (RZ 1973,69; 12 Os 14/73).
RS0109961 Rechtssatz 24.03.1998Strafrecht
Wenn sich das Schöffengericht außerstande sieht, den (nicht entscheidenden) Tatzeitpunkt festzustellen, läßt ein Alibi für einzelne Zeiträume keine maßgebende Veränderung der dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse …
RS0109970 Rechtssatz 28.04.1998Strafrecht
Wird mit den Begehungsmitteln einer Nötigung versucht, einen Gendarmeriebeamten von der Erstattung einer Anzeige abzuhalten, dann treffen das Vergehen der versuchten Nötigung und das Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt in echte …
RS0116749 Rechtssatz 25.06.2002Strafrecht
Die die Abweisung eines Beweisantrages nach Ansicht des Erstgerichtes rechtfertigenden Entscheidungsgründe stehen als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des O …
RS0117568 Rechtssatz 01.04.2003Strafrecht
Nicht jede gefährliche Drohung begründet auch eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Dafür ist vielmehr neben der Ausrichtung gegen die körperliche Unversehrtheit die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug erforderlich.