Rechtssatz RS0109961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109961
Entscheidungsdatum
11.10.2007
Rechtssatz
Wenn sich das Schöffengericht außerstande sieht, den (nicht entscheidenden) Tatzeitpunkt festzustellen, läßt ein Alibi für einzelne Zeiträume keine maßgebende Veränderung der dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelten Sachlage und Beweislage erwarten. Die Behauptung einer über mehr als ein Jahr zurückreichenden exakten Erinnerung an Alltagssituationen bedarf einer angemessenen Begründung.
Entscheidungstexte
- 14 Os 161/97
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 14 Os 161/97
- 13 Os 111/02
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 111/02
Vgl
- 14 Os 31/03
Entscheidungstext OGH 01.04.2003 14 Os 31/03
Vgl
- 15 Os 107/07k
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 15 Os 107/07k
Vgl auch; nur: Die Behauptung einer über mehr als ein Jahr zurückreichenden exakten Erinnerung an Alltagssituationen bedarf einer angemessenen Begründung. (T1); Beisatz: Hier: Erinnerung einer nunmehr rund 15-jährigen Zeugin an Ereignisse vor vier bis sechs Jahren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109961
Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0140OS00161_9700000_006