Rechtssatz RS0109970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109970
Entscheidungsdatum
01.04.2025
Rechtssatz
Wird mit den Begehungsmitteln einer Nötigung versucht, einen Gendarmeriebeamten von der Erstattung einer Anzeige abzuhalten, dann treffen das Vergehen der versuchten Nötigung und das Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt in echter Idealkonkurrenz zusammen. Eine Beurteilung als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt kommt hingegen in diesem Fall nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 14 Os 56/98
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 14 Os 56/98
- 14 Os 31/03
Entscheidungstext OGH 01.04.2003 14 Os 31/03
Vgl; Beisatz: Bei Nötigung einer Behörde: Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt in echter Idealkonkurenz mit Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 zweiter Fall StGB. (T1)
- 12 Os 119/23a
Entscheidungstext OGH 23.11.2023 12 Os 119/23a
vgl
- 14 Os 99/24a
Entscheidungstext OGH 05.11.2024 14 Os 99/24a
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt und Widerstand gegen die Staatsgewalt dienen gleichermaßen dem Schutz der staatlichen Vollziehung im Bereich von Gerichtsbarkeit und Hoheitsverwaltung. Nötigung erfasst dagegen Individualrechtsgüter der Beamten, die von § 302 Abs 1 StGB nicht geschützt sind, wenn der Schädigungsvorsatz - wie hier - auf ein staatliches Recht gerichtet ist. Demgemäß ist Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB (Hindern eines Beamten an einer Amtshandlung durch Gewalt oder gefährliche Drohung) gegenüber Missbrauch der Amtsgewalt nach §(§ 12 zweiter Fall,) 302 Abs 1 StGB stillschweigend subsidiär, während letztere strafbare Handlung mit Nötigung nach § 105 Abs 1 (zweiter Fall) StGB echt (ideal-)konkurrieren kann. (T2)
- 14 Os 128/24s
Entscheidungstext OGH 01.04.2025 14 Os 128/24s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109970
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0140OS00056_9800000_001