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Entscheidung 12 Os 139/25w×

Entscheidung 12 Os 139/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os139/25w

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * E* und * N* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 1. Juli 2025, GZ 6 Hv 18/25h-194, sowie über die Beschwerden der genannten Angeklagten gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und aus deren Anlass werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch zwei./3./, demgemäß in den sämtliche Angeklagte betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung hinsichtlich des Angeklagten K*), sowie die Beschlüsse auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.

Auf die kassatorische Entscheidung werden * E* und * N* mit ihren Berufungen und Beschwerden sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung verwiesen.

* E* und * N* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]        Mit dem angefochtenen, auch unbekämpfte Schuldsprüche des Angeklagten * K* enthaltenden Urteil wurden * E* und * N* jeweils (richtig:) eines Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei./1./) und eines solchen nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei./3./) sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei./2./) schuldig erkannt.

[2]        Soweit für die vorliegende Erledigung von Bedeutung, haben K*, E* und N* am 15. Juli 2024 in W* in einverständlichem Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB)

römisch zwei./1./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * P* fremde bewegliche Sachen mit Gewalt abgenötigt, indem sie ihn über die Kontaktplattform „Grindr“ zu einem Treffen lockten, K* ihm Schläge und Tritte versetzte, sie währenddessen mehrfach erfolglos die Herausgabe seines Mobiltelefons und seines Autoschlüssels forderten, K* und einer der anderen Angeklagten ihn umklammerten, in den Wald zerren wollten und erst von ihm abließen, als er ihnen Bargeld anbot, um sie zu veranlassen, den Angriff zu beenden, und ihnen zu diesem Zweck schließlich 320 Euro übergab (US 2 in Verbindung mit US 10 und 19 f);

römisch zwei./2./ P* durch Gewalt zu einer Handlung genötigt, indem sie ihn durch die zu römisch zwei./1./ geschilderten Handlungen zur Übergabe seines Führerscheins veranlassten, um von diesem ein Foto zu machen;

römisch zwei./3./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * C* fremde bewegliche Sachen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) wegzunehmen versucht, indem sie C* über die Kontaktplattform „Grindr“ zu einem Treffen lockten, ihn dort „gemeinsam stellten“ und N* ihn zur Herausgabe von Bargeld und seinem Mobiltelefon aufforderte, „widrigenfalls sie ihn schlagen werden“, wobei C* die Flucht ergreifen konnte.

Rechtliche Beurteilung

[3]        Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die E* auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 und N* auf Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 10, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur erweisen sie sich als teilweise berechtigt und geben Anlass zu amtswegigem Vorgehen.

Zu den berechtigten Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten E* und N* sowie zur amtswegigen Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO:

[4]        Im Ergebnis zutreffend zeigen die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) dieser Angeklagten auf, dass den Entscheidungsgründen zum Schuldspruch römisch zwei./3./ keine hinreichenden Feststellungen zur Äußerung einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durch die Angeklagten (sowie zur jeweils darauf bezogenen subjektiven Tatseite der Angeklagten) zu entnehmen sind.

[5]        Das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB verlangt – soweit hier von Relevanz – als Tatmittel eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (dazu RIS-Justiz RS0094188, RS0094161; Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 28 ff). Eine solche wird weder durch die festgestellte (wiederholte) Forderung des Angeklagten N*, C* möge Bargeld und sein Mobiltelefon übergeben, noch durch die Konstatierung, dass die Angeklagten E* und K* mit Sturmhauben bekleidet danebenstanden und dadurch diese „Drohung […], endlich das Geld herauszugeben“ verstärkten (US 12), zum Ausdruck gebracht. Dass der Angeklagte N* nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) die Forderung nach der Herausgabe der Wertgegenstände mit der Ankündigung verknüpfte, dass die Angeklagten C* „widrigenfalls schlagen werden“, reicht mangels Präzisierung des Bedeutungsinhalts per se nicht hin vergleiche RIS-Justiz RS0118696); andererseits vermag die bloße Anführung eines Tatumstands im Urteilsspruch die (hier) unterbliebene Feststellung des Sachverhalts in den Entscheidungsgründen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0099791, RS0117119 [T1]; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 8, 20). Somit ist dem Urteilssachverhalt zum Schuldspruch römisch zwei./3./ nicht zu entnehmen, welches konkrete (qualifizierte) Übel dem Opfer angekündigt worden sei vergleiche 12 Os 17/21y).

[6]        Dies gilt auch für die anhand der verba legalia getroffenen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten (US 12 f), die solcherart ohne hinreichenden Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090) bleiben.

[7]        Dieser – in Ansehung des Angeklagten K* von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) – Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die (teilweise) Aufhebung des Urteils sowie der Beschlüsse auf Erteilung von Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO) wie im Spruch ersichtlich, womit sich ein Eingehen auf das weitere gegen den Schuldspruch römisch zwei./3./ gerichtete Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerden erübrigt.

[8]        Auf diese Kassation waren die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung sowie die Angeklagten E* und N* mit ihren Berufungen und Beschwerden zu verweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E* im Übrigen:

[9]        Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider konnten die Tatrichter die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz zum Schuldspruch römisch zwei./1./ mängelfrei daraus ableiten, dass der – laut den Angaben des Angeklagten K* in Kenntnis des Tatplans handelnde (US 18; vergleiche ON 68.2 S 6; ON 184 S 4 f) – Beschwerdeführer die Abnahme des Geldes und die Aufteilung der Raubbeute ebenso wie die anderen Angeklagten zugestand (US 18 ff, 21, 22; vergleiche ON 184 S 4, 9 und 12).

[10]      Aber auch die dem Schuldspruch römisch zwei./2./ zugrundeliegenden Feststellungen (zum objektiven und subjektiven Tatbestand) konnte der Schöffensenat – entgegen der vom Beschwerdeführer vernachlässigten Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0119370) – logisch und empirisch einwandfrei mit den Videoaufnahmen der Tathandlung (US 11), den belastenden Angaben des Zeugen P* (US 16 und 20; vergleiche ON 184 S 17) und der gemeinsamen Absprache vor der Tatbegehung (US 18 und 23) begründen.

[11]      Die gegen Schuldspruch römisch zwei./1./ gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Schöffengerichts (US 9 und 11).

[12]      Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die eine rechtliche Unterstellung der Tat unter Paragraph 105, Absatz eins, StGB begehrt, aber den festgestellten Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers (US 11) ausblendet.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N* im Übrigen:

[13]      Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet eine Verletzung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, weil die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung zu Schuldspruch römisch zwei./1./ unklar vorgenommen worden sei. Sie übersieht dabei jedoch, dass diese Differenzierung nicht Gegenstand des Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, sondern erst bei der (dem Subsumtionsvorgang nachgelagerten) Strafbemessung von Relevanz ist (RIS-Justiz RS0122138; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 30; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 287).

[14]      Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der zum Schuldspruch römisch zwei./1./ getroffenen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz (auch) dieses Angeklagten und der Feststellungen zum objektiven wie auch zum subjektiven Tatbestand zum Schuldspruch römisch zwei./2./ kann der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beantwortung der im Wesentlichen gleichsinnigen Mängelrüge des Angeklagten E* verwiesen werden.

[15]      Entsprechendes gilt für die weiteren Einwände fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite und (bloß) zum Bereicherungsvorsatz zum Schuldspruch römisch zwei./1./ (Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,), die – wie das im Wesentlichen inhaltsgleiche Beschwerdevorbringen des Angeklagten E* – nicht auf Basis der tatrichterlichen Konstatierungen vergleiche abermals US 9 und 11) erhoben werden.

[16]      In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten E* und N* daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[17]      Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147461

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00139.25W.0428.000

Im RIS seit

18.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0120OS00139_25W0000_000

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