[3] Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die E* auf Z 5, 9 lit a und 10 und N* auf Z 3, 5, 9 lit a und 10, jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützen. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur erweisen sie sich als teilweise berechtigt und geben Anlass zu amtswegigem Vorgehen.Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die E* auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 und N* auf Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 10, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur erweisen sie sich als teilweise berechtigt und geben Anlass zu amtswegigem Vorgehen.
Zu den berechtigten Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten E* und N* sowie zur amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO:Zu den berechtigten Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten E* und N* sowie zur amtswegigen Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO:
[4] Im Ergebnis zutreffend zeigen die Rechtsrügen (Z 9 lit a) dieser Angeklagten auf, dass den Entscheidungsgründen zum Schuldspruch II./3./ keine hinreichenden Feststellungen zur Äußerung einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durch die Angeklagten (sowie zur jeweils darauf bezogenen subjektiven Tatseite der Angeklagten) zu entnehmen sind.Im Ergebnis zutreffend zeigen die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) dieser Angeklagten auf, dass den Entscheidungsgründen zum Schuldspruch römisch zwei./3./ keine hinreichenden Feststellungen zur Äußerung einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durch die Angeklagten (sowie zur jeweils darauf bezogenen subjektiven Tatseite der Angeklagten) zu entnehmen sind.
[5] Das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB verlangt – soweit hier von Relevanz – als Tatmittel eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (dazu RIS-Justiz RS0094188, RS0094161; Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 28 ff). Eine solche wird weder durch die festgestellte (wiederholte) Forderung des Angeklagten N*, C* möge Bargeld und sein Mobiltelefon übergeben, noch durch die Konstatierung, dass die Angeklagten E* und K* mit Sturmhauben bekleidet danebenstanden und dadurch diese „Drohung […], endlich das Geld herauszugeben“ verstärkten (US 12), zum Ausdruck gebracht. Dass der Angeklagte N* nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) die Forderung nach der Herausgabe der Wertgegenstände mit der Ankündigung verknüpfte, dass die Angeklagten C* „widrigenfalls schlagen werden“, reicht mangels Präzisierung des Bedeutungsinhalts per se nicht hin (vgl RIS-Justiz RS0118696); andererseits vermag die bloße Anführung eines Tatumstands im Urteilsspruch die (hier) unterbliebene Feststellung des Sachverhalts in den Entscheidungsgründen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0099791, RS0117119 [T1]; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8, 20). Somit ist dem Urteilssachverhalt zum Schuldspruch II./3./ nicht zu entnehmen, welches konkrete (qualifizierte) Übel dem Opfer angekündigt worden sei (vgl 12 Os 17/21y).Das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB verlangt – soweit hier von Relevanz – als Tatmittel eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (dazu RIS-Justiz RS0094188, RS0094161; Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 28 ff). Eine solche wird weder durch die festgestellte (wiederholte) Forderung des Angeklagten N*, C* möge Bargeld und sein Mobiltelefon übergeben, noch durch die Konstatierung, dass die Angeklagten E* und K* mit Sturmhauben bekleidet danebenstanden und dadurch diese „Drohung […], endlich das Geld herauszugeben“ verstärkten (US 12), zum Ausdruck gebracht. Dass der Angeklagte N* nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) die Forderung nach der Herausgabe der Wertgegenstände mit der Ankündigung verknüpfte, dass die Angeklagten C* „widrigenfalls schlagen werden“, reicht mangels Präzisierung des Bedeutungsinhalts per se nicht hin vergleiche RIS-Justiz RS0118696); andererseits vermag die bloße Anführung eines Tatumstands im Urteilsspruch die (hier) unterbliebene Feststellung des Sachverhalts in den Entscheidungsgründen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0099791, RS0117119 [T1]; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 8, 20). Somit ist dem Urteilssachverhalt zum Schuldspruch römisch zwei./3./ nicht zu entnehmen, welches konkrete (qualifizierte) Übel dem Opfer angekündigt worden sei vergleiche 12 Os 17/21y).
[6] Dies gilt auch für die anhand der verba legalia getroffenen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten (US 12 f), die solcherart ohne hinreichenden Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090) bleiben.
[7] Dieser – in Ansehung des Angeklagten K* von Amts wegen wahrzunehmende (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) – Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die (teilweise) Aufhebung des Urteils sowie der Beschlüsse auf Erteilung von Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO) wie im Spruch ersichtlich, womit sich ein Eingehen auf das weitere gegen den Schuldspruch II./3./ gerichtete Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerden erübrigt.Dieser – in Ansehung des Angeklagten K* von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) – Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die (teilweise) Aufhebung des Urteils sowie der Beschlüsse auf Erteilung von Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO) wie im Spruch ersichtlich, womit sich ein Eingehen auf das weitere gegen den Schuldspruch römisch zwei./3./ gerichtete Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerden erübrigt.
[8] Auf diese Kassation waren die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung sowie die Angeklagten E* und N* mit ihren Berufungen und Beschwerden zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E* im Übrigen:
[9] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider konnten die Tatrichter die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz zum Schuldspruch II./1./ mängelfrei daraus ableiten, dass der – laut den Angaben des Angeklagten K* in Kenntnis des Tatplans handelnde (US 18; vgl ON 68.2 S 6; ON 184 S 4 f) – Beschwerdeführer die Abnahme des Geldes und die Aufteilung der Raubbeute ebenso wie die anderen Angeklagten zugestand (US 18 ff, 21, 22; vgl ON 184 S 4, 9 und 12).Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider konnten die Tatrichter die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz zum Schuldspruch römisch zwei./1./ mängelfrei daraus ableiten, dass der – laut den Angaben des Angeklagten K* in Kenntnis des Tatplans handelnde (US 18; vergleiche ON 68.2 S 6; ON 184 S 4 f) – Beschwerdeführer die Abnahme des Geldes und die Aufteilung der Raubbeute ebenso wie die anderen Angeklagten zugestand (US 18 ff, 21, 22; vergleiche ON 184 S 4, 9 und 12).
[10] Aber auch die dem Schuldspruch II./2./ zugrundeliegenden Feststellungen (zum objektiven und subjektiven Tatbestand) konnte der Schöffensenat – entgegen der vom Beschwerdeführer vernachlässigten Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS-Justiz RS0119370) – logisch und empirisch einwandfrei mit den Videoaufnahmen der Tathandlung (US 11), den belastenden Angaben des Zeugen P* (US 16 und 20; vgl ON 184 S 17) und der gemeinsamen Absprache vor der Tatbegehung (US 18 und 23) begründen.Aber auch die dem Schuldspruch römisch zwei./2./ zugrundeliegenden Feststellungen (zum objektiven und subjektiven Tatbestand) konnte der Schöffensenat – entgegen der vom Beschwerdeführer vernachlässigten Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0119370) – logisch und empirisch einwandfrei mit den Videoaufnahmen der Tathandlung (US 11), den belastenden Angaben des Zeugen P* (US 16 und 20; vergleiche ON 184 S 17) und der gemeinsamen Absprache vor der Tatbegehung (US 18 und 23) begründen.
[11] Die gegen Schuldspruch II./1./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Schöffengerichts (US 9 und 11).Die gegen Schuldspruch römisch zwei./1./ gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Schöffengerichts (US 9 und 11).
[12] Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine rechtliche Unterstellung der Tat unter § 105 Abs 1 StGB begehrt, aber den festgestellten Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers (US 11) ausblendet.Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die eine rechtliche Unterstellung der Tat unter Paragraph 105, Absatz eins, StGB begehrt, aber den festgestellten Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers (US 11) ausblendet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N* im Übrigen:
[13] Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet eine Verletzung des § 260 Abs 1 Z 2 StPO, weil die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung zu Schuldspruch II./1./ unklar vorgenommen worden sei. Sie übersieht dabei jedoch, dass diese Differenzierung nicht Gegenstand des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, sondern erst bei der (dem Subsumtionsvorgang nachgelagerten) Strafbemessung von Relevanz ist (RIS-Justiz RS0122138; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 30; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 287).Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet eine Verletzung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, weil die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung zu Schuldspruch römisch zwei./1./ unklar vorgenommen worden sei. Sie übersieht dabei jedoch, dass diese Differenzierung nicht Gegenstand des Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, sondern erst bei der (dem Subsumtionsvorgang nachgelagerten) Strafbemessung von Relevanz ist (RIS-Justiz RS0122138; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 30; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 287).
[14] Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der zum Schuldspruch II./1./ getroffenen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz (auch) dieses Angeklagten und der Feststellungen zum objektiven wie auch zum subjektiven Tatbestand zum Schuldspruch II./2./ kann der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beantwortung der im Wesentlichen gleichsinnigen Mängelrüge des Angeklagten E* verwiesen werden.Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der zum Schuldspruch römisch zwei./1./ getroffenen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz (auch) dieses Angeklagten und der Feststellungen zum objektiven wie auch zum subjektiven Tatbestand zum Schuldspruch römisch zwei./2./ kann der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beantwortung der im Wesentlichen gleichsinnigen Mängelrüge des Angeklagten E* verwiesen werden.
[15] Entsprechendes gilt für die weiteren Einwände fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite und (bloß) zum Bereicherungsvorsatz zum Schuldspruch II./1./ (Z 9 lit a und Z 10), die – wie das im Wesentlichen inhaltsgleiche Beschwerdevorbringen des Angeklagten E* – nicht auf Basis der tatrichterlichen Konstatierungen (vgl abermals US 9 und 11) erhoben werden.Entsprechendes gilt für die weiteren Einwände fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite und (bloß) zum Bereicherungsvorsatz zum Schuldspruch römisch zwei./1./ (Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,), die – wie das im Wesentlichen inhaltsgleiche Beschwerdevorbringen des Angeklagten E* – nicht auf Basis der tatrichterlichen Konstatierungen vergleiche abermals US 9 und 11) erhoben werden.
[16] In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten E* und N* daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten E* und N* daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[17] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.