Rechtssatz RS0118696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118696
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann - je nach den Umständen - sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden.Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann - je nach den Umständen - sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 10/04
Entscheidungstext OGH 09.03.2004 11 Os 10/04
- 11 Os 12/06h
Entscheidungstext OGH 28.03.2006 11 Os 12/06h
Auch; nur: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen. (T1)
- 12 Os 59/06b
Entscheidungstext OGH 27.07.2006 12 Os 59/06b
Auch; Beisatz: Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird nur durch die Androhung eines Angriffs auf die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit erfüllt, nicht jedoch durch eine Drohung mit körperlicher Misshandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB (WK-StGB - 2 § 142 Rz 32). (T2)
- 14 Os 103/06p
Entscheidungstext OGH 10.10.2006 14 Os 103/06p
nur: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet (WK-StGB - 2 § 142 Rz 32). (T3)
- 11 Os 141/06d
Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 141/06d
Auch; nur T1
- 12 Os 88/07v
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
Auch; Beisatz: Bei der expliziten Ankündigung einer minimalen, im Bagatellbereich liegenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität fehlt es an der Ankündigung einer Leib und Leben betreffenden Übelszufügung. In gleicher Weise scheidet die bloße Drohung mit einer Misshandlung (§§ 83 Abs 2, 115 Abs 1 StGB) im Sinne einer üblen, unangemessenen Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt, als Tatmittel des Raubes aus, weil auch diese Äußerung keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag. (T4); Beisatz: Die Ankündigung von Schlägen ins Gesicht wäre daher nur dann tatbildlich nach § 142 StGB, wenn sachverhaltsbezogen die angekündigte Einwirkung nach den Umständen des Einzelfalls eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nach sich ziehen kann, was bei einer Ohrfeige in der Regel nicht der Fall ist. (T5)
- 11 Os 44/07s
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 44/07s
Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T6)
- 12 Os 132/07i
Entscheidungstext OGH 13.12.2007 12 Os 132/07i
Vgl auch; Beisatz: Die Ankündigung einer das Rechtsgut der Ehre beeinträchtigenden Misshandlung (§§ 83 Abs 2, 115 Abs 1 StGB) im Sinne einer üblen, unangemessenen Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt, scheidet hingegen als Tatmittel des Raubes aus, zumal auch eine darauf abstellende Äußerung keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag. (T7)
- 14 Os 90/10g
Entscheidungstext OGH 24.08.2010 14 Os 90/10g
Vgl; nur T3
- 12 Os 102/13m
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 12 Os 102/13m
Vgl auch
- 14 Os 109/19i
Entscheidungstext OGH 14.01.2020 14 Os 109/19i
Vgl; Beis wie T4
- 12 Os 17/21y
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 12 Os 17/21y
Vgl
- 15 Os 134/20z
Entscheidungstext OGH 22.02.2021 15 Os 134/20z
Vgl
- 15 Os 40/21b
Entscheidungstext OGH 10.06.2021 15 Os 40/21b
Vgl; Beis wie T5
- 12 Os 139/25w
Entscheidungstext OGH 28.04.2026 12 Os 139/25w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118696
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20040309_OGH0002_0110OS00010_0400000_001