Dagegen richtet sich die aus (offenbar) Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****. Der Mängelrüge zuwider ist die Glaubwürdigkeit einer Person keine entscheidende Tatsache im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431); im Gegenstand kann auch die Beschaffenheit des Mobiltelefones des Raubopfers als unerheblich (vgl dazu WK-StPO § 281 Rz 409) dahinstehen. Zur aktuellen Wegnahme der Geldbörse durch den Beschwerdeführer unternimmt dieser unter Berufung auf seine und seines Mittäters Angaben im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige beweiswürdigende Überlegungen („wäre zu schließen gewesen", „glaubwürdiger"), ohne den angestrebten Nachweis, die diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen (US 9 bis 11) seien im Widerspruch zu Logik und Empirie (Z 5 vierter Fall), auch nur ansatzweise erbringen zu können.Dagegen richtet sich die aus (offenbar) Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****. Der Mängelrüge zuwider ist die Glaubwürdigkeit einer Person keine entscheidende Tatsache im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431); im Gegenstand kann auch die Beschaffenheit des Mobiltelefones des Raubopfers als unerheblich vergleiche dazu WK-StPO Paragraph 281, Rz 409) dahinstehen. Zur aktuellen Wegnahme der Geldbörse durch den Beschwerdeführer unternimmt dieser unter Berufung auf seine und seines Mittäters Angaben im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige beweiswürdigende Überlegungen („wäre zu schließen gewesen", „glaubwürdiger"), ohne den angestrebten Nachweis, die diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen (US 9 bis 11) seien im Widerspruch zu Logik und Empirie (Ziffer 5, vierter Fall), auch nur ansatzweise erbringen zu können.
Nominell aus Z 9 lit a, der Sache nach als Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet der Nichtigkeitswerber das Fehlen jeglicher Begründung für den Schluss auf Tatbegehung in stillschweigender Übereinstimmung, also als Mittäter. Neuerlich gelingt es der Beschwerde nicht, die sich auf die Indizwirkung diverser objektiver Umstände berufenden tatrichterlichen Erwägungen (US 8 ff) als unlogisch oder erfahrungswidrig darzustellen.Nominell aus Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach als Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet der Nichtigkeitswerber das Fehlen jeglicher Begründung für den Schluss auf Tatbegehung in stillschweigender Übereinstimmung, also als Mittäter. Neuerlich gelingt es der Beschwerde nicht, die sich auf die Indizwirkung diverser objektiver Umstände berufenden tatrichterlichen Erwägungen (US 8 ff) als unlogisch oder erfahrungswidrig darzustellen.
Der Zweifelsgrundsatz schließlich, aus dem der Angeklagte seinen Freispruch fordert, ist kein im Nichtigkeitsverfahren relevierbarer Gesichtspunkt.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die - im Übrigen durch Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht gedeckte (US 6) - Annahme im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden (US 2), mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden kann (Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 32), was sich aber zufolge der Konstruktion des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB als alternativer Mischtatbestand (SSt 57/3), der festgestellten, zum Gewahrsamsübergang führenden Gewaltausübung (US 6) und den aktuellen Strafzumessungsgründen (US 11) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt (WK² § 142 Rz 37).Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die - im Übrigen durch Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht gedeckte (US 6) - Annahme im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) begangen worden (US 2), mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden kann (Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 32), was sich aber zufolge der Konstruktion des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB als alternativer Mischtatbestand (SSt 57/3), der festgestellten, zum Gewahrsamsübergang führenden Gewaltausübung (US 6) und den aktuellen Strafzumessungsgründen (US 11) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt (WK² Paragraph 142, Rz 37).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der weiteren Rechtsmittel folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 4 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der weiteren Rechtsmittel folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 4 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.