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Entscheidung 11 Os 141/06d×

Entscheidung 11 Os 141/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os141/06d

Entscheidungsdatum

23.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert B***** und Theo K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 11 Hv 30/06a-24, sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über Berufung und Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch den rechtskräftigen Schuldspruch des Robert B***** enthält - wurde Theo K***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 2. August 2006 in Steyr mit Robert B***** als Mittäter dem Konrad M***** mit Gewalt gegen dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), nämlich dadurch, dass sie diesen in sein Wohnhaus drängten, eine von ihm zugehaltene Tür aufdrückten, ihm Kniestöße versetzten, den Arm verdrehten, ihn am Hals erfassten und gegen eine Wand drückten, sowie dadurch, dass sie drohten, zuzuschlagen, wenn er sie anlügen würde, eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Geldbörse mit ca 75 Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch die Zueignung des Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus (offenbar) Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****. Der Mängelrüge zuwider ist die Glaubwürdigkeit einer Person keine entscheidende Tatsache im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431); im Gegenstand kann auch die Beschaffenheit des Mobiltelefones des Raubopfers als unerheblich vergleiche dazu WK-StPO Paragraph 281, Rz 409) dahinstehen. Zur aktuellen Wegnahme der Geldbörse durch den Beschwerdeführer unternimmt dieser unter Berufung auf seine und seines Mittäters Angaben im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige beweiswürdigende Überlegungen („wäre zu schließen gewesen", „glaubwürdiger"), ohne den angestrebten Nachweis, die diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen (US 9 bis 11) seien im Widerspruch zu Logik und Empirie (Ziffer 5, vierter Fall), auch nur ansatzweise erbringen zu können.

Nominell aus Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach als Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet der Nichtigkeitswerber das Fehlen jeglicher Begründung für den Schluss auf Tatbegehung in stillschweigender Übereinstimmung, also als Mittäter. Neuerlich gelingt es der Beschwerde nicht, die sich auf die Indizwirkung diverser objektiver Umstände berufenden tatrichterlichen Erwägungen (US 8 ff) als unlogisch oder erfahrungswidrig darzustellen.

Der Zweifelsgrundsatz schließlich, aus dem der Angeklagte seinen Freispruch fordert, ist kein im Nichtigkeitsverfahren relevierbarer Gesichtspunkt.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die - im Übrigen durch Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht gedeckte (US 6) - Annahme im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) begangen worden (US 2), mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden kann (Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 32), was sich aber zufolge der Konstruktion des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB als alternativer Mischtatbestand (SSt 57/3), der festgestellten, zum Gewahrsamsübergang führenden Gewaltausübung (US 6) und den aktuellen Strafzumessungsgründen (US 11) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt (WK² Paragraph 142, Rz 37).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der weiteren Rechtsmittel folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 4 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83132 11Os141.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00141.06D.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20070123_OGH0002_0110OS00141_06D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung