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Entscheidung 15 Os 118/25d×

Entscheidung 15 Os 118/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os118/25d

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. August 2025, GZ 55 Hv 81/25w-50.1, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., des Angeklagten sowie seiner Verteidigerin Mag. Huemer-Stolzenburg zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung des * H* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird insoweit in der Sache selbst erkannt:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des H* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB wird abgewiesen.

* H* wird für das ihm nach dem Schuldspruch zur Last liegende Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins und eins a StGB nach Paragraph 145, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen.

Mit seiner gegen die Unterbringungsanordnung gerichteten Sanktionsrüge und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Unter einem wurde seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

[2]              Danach hat er am 21. Mai 2025 in W* die Richterin Mag. * K* durch gefährliche Drohung mit einer erheblichen Verstümmelung, und zwar durch die Äußerung, dass sie „Schadensgutmachung“ zu leisten habe, ansonsten werde er ihr „einen irakischen Auftragskiller vorbeischicken, der ihr die Zunge herausschneiden werde“, zu einer Handlung, nämlich der Überweisung eines Betrags von 20.000 Euro, zu nötigen versucht, welche die Genannte am Vermögen schädigen sollte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten der Genötigten Dritte, und zwar S* J* und R* J*, unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Gestützt auf Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet die Rüge, dass sich während der Hauptverhandlung Anzeichen für eine Verhandlungsunfähigkeit des (im Übrigen auch seine Verteidigerin ablehnenden) Angeklagten ergeben hätten. Aus diesem Grund wäre der Sachverständige „mit der Klärung dieser Frage zu konfrontieren“ und „allenfalls“ die Verhandlung zu vertagen sowie beim Pflegschaftsgericht für den Angeklagten die Bestellung eines Erwachsenenvertreters anzuregen gewesen, um diesem in weiterer Folge die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu ermöglichen.

[5]         Eine Verletzung einer der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO taxativ aufgezählten – oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen enthaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden – Bestimmungen (RIS-Justiz RS0099118) wird mit diesem Vorbringen jedoch nicht releviert vergleiche auch RIS-Justiz RS0097803 [T3], RS0117395). Auf einen Antrag des (durch eine Verteidigerin vertretenen) Angeklagten, dem das Schöffengericht nicht entsprochen hätte (Ziffer 4,; vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302), beruft sich die Beschwerde im Übrigen zu Recht nicht. Unter dem Aspekt der – als Aufklärungsrüge gegenüber Ziffer 4, subsidiären – Ziffer 5 a, mangelt es bereits an einem Vorbringen, wodurch der Nichtigkeitswerber (bzw seine Verteidigerin) in der Hauptverhandlung an entsprechender Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

[6]                 Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

[7]         Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil in Ansehung des Ausspruchs über die strafrechtliche Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, diesem jedoch zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

[8]         Nach Paragraph 21, Absatz 3, dritter Satz StGB kommt eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (wie hier das Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB) als Anlasstat für eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB nur in Betracht, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) begangen wurde (RIS-Justiz RS0135481 und Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 33, wonach von der Wortfolge „mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen“ ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen werden).

[9]         Letztere liegt vor, wenn die Ankündigung des gegen Leib oder Leben des Bedrohten gerichteten Übels eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird, wobei diese Kriterien vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein müssen (15 Os 87/15f; vergleiche 12 Os 82/23k [Rz 10]; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0094161).

[10]          Diese Voraussetzung ist jedoch den vorliegenden Feststellungen zufolge nicht gegeben. Denn danach stellte der Angeklagte durch die fernmündlich geäußerte Ankündigung – in der er „bloß“ für den Fall der Nichtüberweisung des von ihm geforderten Geldbetrags auf sein Konto (dessen Kontodaten er im Übrigen erst am Folgetag per E-Mail bekanntgab) mit einer erheblichen Verstümmelung drohte (US 4) – einen sofortigen Vollzug des angedrohten Übels gerade nicht in Aussicht.

[11]       Solcherart hat das Erstgericht sein Handeln zu Unrecht (auch) als Anlasstat herangezogen und damit seine Befugnis zur Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB überschritten vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 9). Dieser Ausspruch war daher zu kassieren. Zufolge des hier gegebenen faktischen Zusammenhangs (Paragraph 289, StPO) zwischen der Anordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB und dem Strafausspruch (RIS-Justiz RS0100108) war auch Letzterer (samt Vorhaftanrechnung) aufzuheben.

Da vom Erstgericht mit Blick auf Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz StGB (in Ermangelung von in diese Richtung deutenden Verfahrensergebnissen) eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) sowie ein darauf bezogener Vorsatz (implizit) verneint wurde, war auf Basis der vorliegend getroffenen Urteilsannahmen (US 4 f) über den auf Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB gerichteten Antrag in der Sache selbst zu entscheiden und dieser abzuweisen.

[12]       Mit seiner auf die Unterbringungsanordnung bezogenen Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) und Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

[13]       Bei der infolge Kassation des Strafausspruchs vorzunehmenden Strafneubemessung war – auf Basis der die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins und eins a StGB tragenden Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten (US 3 f) – nach Paragraph 145, Absatz eins, StGB von einem (zwingend erweiterten) Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

[14]       Erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB – RIS-Justiz RS0091527 [insb T3]) zu werten, als mildernd hingegen die tatkausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; 11 Os 24/25a [Rz 12]) sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB).

[15]       Ausgehend von den dargestellten besonderen Strafzumessungsgründen (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB relevanten Umstände erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) die im Spruch genannte Freiheitsstrafe als angemessen.

[16]          Die Anrechnung der Vorhaft war dem Erstgericht zu überlassen.

[17]          Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

[18]       Der Kostenausspruch – der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12) – beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00118.25D.0325.000

Im RIS seit

10.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0150OS00118_25D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091527 Rechtssatz 26.05.1982Strafrecht
Auch bei Vornahme einer Strafschärfung nach dem § 39 StGB sind sämtliche einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen.
RS0094161 Rechtssatz 01.02.1985Strafrecht
Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Täter ein Übel - im allgemeinen von gewisser Schwere - für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt, diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten lässt und …
RS0097803 Rechtssatz 20.09.1977Strafrecht
Eine die Verhandlungsunfähigkeit bewirkende (geistige) Erkrankung kann Urteilsnichtigkeit nur im Falle unbegründeter Ablehnung eines entsprechenden Vertagungsantrages bewirken.
RS0099118 Rechtssatz 21.11.1969Strafrecht
Die im § 281 Abs 1 Z 3 StPO enthaltene Anführung der Vorschriften, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund herstellt, ist eine streng taxative, eine analoge Anwendung auf andere Bestimmungen ist ausgeschlossen.
RS0100108 Rechtssatz 26.04.1979Strafrecht
Bei Aufhebung der Anstaltsunterbringung (hier: nach § 21 Abs 2 StGB) ist im Hinblick auf den faktischen Zusammenhang (§ 289 StPO) auch der übrige Strafausspruch aufzuheben.
RS0117395 Rechtssatz 11.02.2003Strafrecht
Der Begriff "Prozessfähigkeit", der die Fähigkeit meint, Prozesshandlungen entweder persönlich oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, ist ein zivilrechtlicher. Er ist von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit B …
RS0135481 Rechtssatz 04.06.2025Strafrecht
Soweit § 21 Abs 3 StGB mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen als mögliche Anlasstaten ausschließt, werden damit ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen.