[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Gestützt auf Z 3 des § 281 Abs 1 StPO behauptet die Rüge, dass sich während der Hauptverhandlung Anzeichen für eine Verhandlungsunfähigkeit des (im Übrigen auch seine Verteidigerin ablehnenden) Angeklagten ergeben hätten. Aus diesem Grund wäre der Sachverständige „mit der Klärung dieser Frage zu konfrontieren“ und „allenfalls“ die Verhandlung zu vertagen sowie beim Pflegschaftsgericht für den Angeklagten die Bestellung eines Erwachsenenvertreters anzuregen gewesen, um diesem in weiterer Folge die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Gestützt auf Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet die Rüge, dass sich während der Hauptverhandlung Anzeichen für eine Verhandlungsunfähigkeit des (im Übrigen auch seine Verteidigerin ablehnenden) Angeklagten ergeben hätten. Aus diesem Grund wäre der Sachverständige „mit der Klärung dieser Frage zu konfrontieren“ und „allenfalls“ die Verhandlung zu vertagen sowie beim Pflegschaftsgericht für den Angeklagten die Bestellung eines Erwachsenenvertreters anzuregen gewesen, um diesem in weiterer Folge die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu ermöglichen.
[5] Eine Verletzung einer der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten – oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen enthaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden – Bestimmungen (RIS-Justiz RS0099118) wird mit diesem Vorbringen jedoch nicht releviert (vgl auch RIS-Justiz RS0097803 [T3], RS0117395). Auf einen Antrag des (durch eine Verteidigerin vertretenen) Angeklagten, dem das Schöffengericht nicht entsprochen hätte (Z 4; vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302), beruft sich die Beschwerde im Übrigen zu Recht nicht. Unter dem Aspekt der – als Aufklärungsrüge gegenüber Z 4 subsidiären – Z 5a mangelt es bereits an einem Vorbringen, wodurch der Nichtigkeitswerber (bzw seine Verteidigerin) in der Hauptverhandlung an entsprechender Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823). Eine Verletzung einer der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO taxativ aufgezählten – oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen enthaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden – Bestimmungen (RIS-Justiz RS0099118) wird mit diesem Vorbringen jedoch nicht releviert vergleiche auch RIS-Justiz RS0097803 [T3], RS0117395). Auf einen Antrag des (durch eine Verteidigerin vertretenen) Angeklagten, dem das Schöffengericht nicht entsprochen hätte (Ziffer 4,; vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302), beruft sich die Beschwerde im Übrigen zu Recht nicht. Unter dem Aspekt der – als Aufklärungsrüge gegenüber Ziffer 4, subsidiären – Ziffer 5 a, mangelt es bereits an einem Vorbringen, wodurch der Nichtigkeitswerber (bzw seine Verteidigerin) in der Hauptverhandlung an entsprechender Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
[6] Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
[7] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil in Ansehung des Ausspruchs über die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, diesem jedoch zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil in Ansehung des Ausspruchs über die strafrechtliche Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, diesem jedoch zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[8] Nach § 21 Abs 3 dritter Satz StGB kommt eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (wie hier das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) als Anlasstat für eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB nur in Betracht, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) begangen wurde (RIS-Justiz RS0135481 und Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 33, wonach von der Wortfolge „mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen“ ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen werden). Nach Paragraph 21, Absatz 3, dritter Satz StGB kommt eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (wie hier das Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB) als Anlasstat für eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB nur in Betracht, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) begangen wurde (RIS-Justiz RS0135481 und Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 33, wonach von der Wortfolge „mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen“ ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen werden).
[9] Letztere liegt vor, wenn die Ankündigung des gegen Leib oder Leben des Bedrohten gerichteten Übels eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird, wobei diese Kriterien vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein müssen (15 Os 87/15f; vgl 12 Os 82/23k [Rz 10]; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0094161). Letztere liegt vor, wenn die Ankündigung des gegen Leib oder Leben des Bedrohten gerichteten Übels eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird, wobei diese Kriterien vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein müssen (15 Os 87/15f; vergleiche 12 Os 82/23k [Rz 10]; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0094161).
[10] Diese Voraussetzung ist jedoch den vorliegenden Feststellungen zufolge nicht gegeben. Denn danach stellte der Angeklagte durch die fernmündlich geäußerte Ankündigung – in der er „bloß“ für den Fall der Nichtüberweisung des von ihm geforderten Geldbetrags auf sein Konto (dessen Kontodaten er im Übrigen erst am Folgetag per E-Mail bekanntgab) mit einer erheblichen Verstümmelung drohte (US 4) – einen sofortigen Vollzug des angedrohten Übels gerade nicht in Aussicht.
[11] Solcherart hat das Erstgericht sein Handeln zu Unrecht (auch) als Anlasstat herangezogen und damit seine Befugnis zur Anordnung einer Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB überschritten (vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 9). Dieser Ausspruch war daher zu kassieren. Zufolge des hier gegebenen faktischen Zusammenhangs (§ 289 StPO) zwischen der Anordnung nach § 21 Abs 2 StGB und dem Strafausspruch (RIS-Justiz RS0100108) war auch Letzterer (samt Vorhaftanrechnung) aufzuheben. Solcherart hat das Erstgericht sein Handeln zu Unrecht (auch) als Anlasstat herangezogen und damit seine Befugnis zur Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB überschritten vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 9). Dieser Ausspruch war daher zu kassieren. Zufolge des hier gegebenen faktischen Zusammenhangs (Paragraph 289, StPO) zwischen der Anordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB und dem Strafausspruch (RIS-Justiz RS0100108) war auch Letzterer (samt Vorhaftanrechnung) aufzuheben.
Da vom Erstgericht mit Blick auf § 21 Abs 3 letzter Satz StGB (in Ermangelung von in diese Richtung deutenden Verfahrensergebnissen) eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) sowie ein darauf bezogener Vorsatz (implizit) verneint wurde, war auf Basis der vorliegend getroffenen Urteilsannahmen (US 4 f) über den auf Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB gerichteten Antrag in der Sache selbst zu entscheiden und dieser abzuweisen.Da vom Erstgericht mit Blick auf Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz StGB (in Ermangelung von in diese Richtung deutenden Verfahrensergebnissen) eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) sowie ein darauf bezogener Vorsatz (implizit) verneint wurde, war auf Basis der vorliegend getroffenen Urteilsannahmen (US 4 f) über den auf Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB gerichteten Antrag in der Sache selbst zu entscheiden und dieser abzuweisen.
[12] Mit seiner auf die Unterbringungsanordnung bezogenen Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) und Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Mit seiner auf die Unterbringungsanordnung bezogenen Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) und Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
[13] Bei der infolge Kassation des Strafausspruchs vorzunehmenden Strafneubemessung war – auf Basis der die Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB tragenden Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten (US 3 f) – nach § 145 Abs 1 StGB von einem (zwingend erweiterten) Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Bei der infolge Kassation des Strafausspruchs vorzunehmenden Strafneubemessung war – auf Basis der die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins und eins a StGB tragenden Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten (US 3 f) – nach Paragraph 145, Absatz eins, StGB von einem (zwingend erweiterten) Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
[14] Erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB – RIS-Justiz RS0091527 [insb T3]) zu werten, als mildernd hingegen die tatkausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB; 11 Os 24/25a [Rz 12]) sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB – RIS-Justiz RS0091527 [insb T3]) zu werten, als mildernd hingegen die tatkausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; 11 Os 24/25a [Rz 12]) sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB).
[15] Ausgehend von den dargestellten besonderen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die im Spruch genannte Freiheitsstrafe als angemessen. Ausgehend von den dargestellten besonderen Strafzumessungsgründen (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB relevanten Umstände erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) die im Spruch genannte Freiheitsstrafe als angemessen.
[16] Die Anrechnung der Vorhaft war dem Erstgericht zu überlassen.
[17] Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[18] Der Kostenausspruch – der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12) – beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch – der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12) – beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.