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Rechtssatz RS0117395×

Rechtssatz RS0117395

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117395

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Rechtssatz

Der Begriff "Prozessfähigkeit", der die Fähigkeit meint, Prozesshandlungen entweder persönlich oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, ist ein zivilrechtlicher. Er ist von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit Blick auf die körperliche und geistige Verfassung zu beurteilenden Fähigkeit, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen, zu unterscheiden. Das Fehlen der Verhandlungsfähigkeit in der Hauptverhandlung kann einen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO relevanten Verfahrensmangel bewirken. Gleichermaßen (nur) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bedeutsam sein könnte die wiederum von Verhandlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit zu unterscheidende Beteiligungsfähigkeit des Paragraph 430, Absatz 5, StPO. Mit Strafbarkeitsvoraussetzungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) haben all diese Fähigkeiten definitionsgemäß nichts zu tun.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 17/03
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 14 Os 17/03
  • 11 Os 91/16s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 11 Os 91/16s
    Auch; Beisatz: Der materiell‑rechtliche Begriff der Zurechnungsfähigkeit des § 11 StGB ist von der (strafrechtlichen) Prozessfähigkeit, also jener Fähigkeit, Prozesshandlungen selbstständig vorzunehmen und rechtserhebliche prozessuale Willenserklärungen abzugeben ebenso zu unterscheiden, wie von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit Blick auf die körperliche und geistige Verfassung zu beurteilenden Fähigkeit, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. (T1)
  • 13 Os 13/20s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2020 13 Os 13/20s
    Vgl
  • 12 Os 132/23p
    Entscheidungstext OGH 11.01.2024 12 Os 132/23p
    vgl
  • 15 Os 118/25d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2026 15 Os 118/25d
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117395

Im RIS seit

13.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20030211_OGH0002_0140OS00017_0300000_001