Rechtssatz RS0117395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117395
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Der Begriff "Prozessfähigkeit", der die Fähigkeit meint, Prozesshandlungen entweder persönlich oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, ist ein zivilrechtlicher. Er ist von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit Blick auf die körperliche und geistige Verfassung zu beurteilenden Fähigkeit, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen, zu unterscheiden. Das Fehlen der Verhandlungsfähigkeit in der Hauptverhandlung kann einen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO relevanten Verfahrensmangel bewirken. Gleichermaßen (nur) aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bedeutsam sein könnte die wiederum von Verhandlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit zu unterscheidende Beteiligungsfähigkeit des § 430 Abs 5 StPO. Mit Strafbarkeitsvoraussetzungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) haben all diese Fähigkeiten definitionsgemäß nichts zu tun.Der Begriff "Prozessfähigkeit", der die Fähigkeit meint, Prozesshandlungen entweder persönlich oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, ist ein zivilrechtlicher. Er ist von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit Blick auf die körperliche und geistige Verfassung zu beurteilenden Fähigkeit, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen, zu unterscheiden. Das Fehlen der Verhandlungsfähigkeit in der Hauptverhandlung kann einen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO relevanten Verfahrensmangel bewirken. Gleichermaßen (nur) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bedeutsam sein könnte die wiederum von Verhandlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit zu unterscheidende Beteiligungsfähigkeit des Paragraph 430, Absatz 5, StPO. Mit Strafbarkeitsvoraussetzungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) haben all diese Fähigkeiten definitionsgemäß nichts zu tun.
Entscheidungstexte
- 14 Os 17/03
Entscheidungstext OGH 11.02.2003 14 Os 17/03
- 11 Os 91/16s
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 11 Os 91/16s
Auch; Beisatz: Der materiell‑rechtliche Begriff der Zurechnungsfähigkeit des § 11 StGB ist von der (strafrechtlichen) Prozessfähigkeit, also jener Fähigkeit, Prozesshandlungen selbstständig vorzunehmen und rechtserhebliche prozessuale Willenserklärungen abzugeben ebenso zu unterscheiden, wie von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit Blick auf die körperliche und geistige Verfassung zu beurteilenden Fähigkeit, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. (T1)
- 13 Os 13/20s
Entscheidungstext OGH 28.04.2020 13 Os 13/20s
Vgl
- 12 Os 132/23p
Entscheidungstext OGH 11.01.2024 12 Os 132/23p
vgl
- 15 Os 118/25d
Entscheidungstext OGH 25.03.2026 15 Os 118/25d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117395
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20030211_OGH0002_0140OS00017_0300000_001