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Entscheidung 14 Os 17/03×

Entscheidung 14 Os 17/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os17/03

Entscheidungsdatum

11.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Maßnahmenvollzugssache der Maria P***** wegen bedingter Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 830 BE 67/02m des Landesgerichtes Korneuburg, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22. November 2002, GZ 21 Bs 349/02 (= ON 19), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, und der Sachwalterin Dr. Reuterer, jedoch in Abwesenheit der Betroffenen, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Maßnahmenvollzugssache der Maria P*****, AZ 830 BE 67/02m des Landesgerichtes Korneuburg, verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22. November 2002, AZ 21 Bs 349/02 (= ON 19), Paragraph 17, Absatz 4, StVG in Verbindung mit Paragraph 163, StVG. Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien aufgetragen, inhaltlich über die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. September 2002, GZ 830 BE 67/02m-15, zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. September 2001, AZ 2 b römisch fünf r 3281/01-160, wurde Maria P***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes Taten begangen hatte, die ihr, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB sowie der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wären. Diese Maßnahme wird seit 27. November 2001 in der NÖ Landesnervenklinik Gugging vollzogen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. September 2002, GZ 830 BE 67/02m-15, wurde die von Maria P***** beantragte bedingte Entlassung aus der genannten Anstalt mit der Begründung abgelehnt, dass bei ihr die einweisungsrelevante Gefährlichkeit nach wie vor bestehe.

Die dagegen von der Untergebrachten persönlich und rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 16) wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss mit dem Hinweis darauf zurück, dass die (mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 2. Februar 2000, GZ 2 P 50/96i-190) für Maria P***** zur Besorgung aller Angelegenheiten gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellte Sachwalterin das Rechtsmittel - auf Anfrage ausdrücklich - nicht genehmigt habe.

In seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator aus:

Gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, StVG hat das Vollzugsgericht (Paragraph 16, StVG) auch über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und über die bedingte Entlassung aus einer solchen Anstalt zu entscheiden. Dabei gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 15 und 17 bis 19 StVG dem Sinne nach (Paragraph 163, StVG). Demzufolge steht dem Untergebrachten gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus der Maßnahme die Beschwerde offen (Paragraph 17, Absatz 4, StVG). Diese Befugnis ist durch die Bestellung eines Sachwalters für die Besorgung aller Angelegenheiten gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB nicht eingeschränkt.

Denn die autonome, vom Gesetz eingeräumte Rechtsmittelbefugnis jener Parteien, die im Strafverfahren mit dem Vorwurf der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt werden, wozu im weiteren Sinn auch die Strafgefangenen und Untergebrachten zu zählen sind, beruht auf deren Prozessfähigkeit.

Die strafrechtliche Prozessfähigkeit stellt aber nicht primär auf die zivilrechtliche Vepflichtungsfähigkeit, sondern ganz allgemein darauf ab, ob die Partei im Stande ist, dem Verfahren mit Verständnis zu folgen, seine Tragweite zu erkennen, sich verständlich und sachbezogen zu äußern und ihre Rechte sinnvoll wahrzunehmen. Diese Fähigkeit muss keineswegs deckungsgleich mit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit sein und darf im Falle einer bestehenden Geisteskrankheit, mag diese auch zur Bestellung eines Sachwalters geführt haben, nicht von vornherhein verneint werden vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph eins, E 83 ff).

Vielmehr ist in Fällen, in welchen - wie hier - eine zivilrechtliche Verpflichtung oder die Übernahme eines Kostenrisikos gar nicht in Frage kommt, sondern sich die Partei gegen einen Grundrechtseingriff wehrt, die Prozessfähigkeit in Ansehung eines eigenständig eingebrachten Rechtsmittels jedenfalls zu bejahen, soferne nur ein sachbezogener Beschwerdepunkt verständlich vorgebracht wird. Für die Besorgung aller Angelegenheiten bestellte Sachwalter stehen zwar prozessual einem Vormund oder einem gesetzlichen Vertreter gleich und dürfen im Unterbringungsverfahren alle dem Betroffenen eingeräumten Rechtsmittel auch gegen dessen Willen ergreifen (Paragraph 431, Absatz 2, StPO; vergleiche auch Ratz WK-StPO Paragraph 282, Rz 33; SSt 61/6). Dass sie berechtigt wären, ein vom Betroffenen selbst eingebrachtes Rechtsmittel zurückzuziehen oder dessen Rechtswirksamkeit von ihrer Genehmigung abhängig wäre, ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde (ON 16) hat Maria P***** die Richtigkeit des dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens und mit der Beteuerung künftigen Wohlverhaltens auch die Gefährlichkeitsprognose bestritten, sowie die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt und damit ein Vorbringen erstattet, welches einer sachbezogenen Erledigung zugänglich ist und daher nicht mit dem Hinweis auf die mangelnde Zustimmung der Sachwalterin - ohne inhaltliche Erledigung - hätte zurückgewiesen werden dürfen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Der Begriff "Prozessfähigkeit", der die Fähigkeit meint, Prozesshandlungen entweder persönlich oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, ist ein zivilrechtlicher. Er ist von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit Blick auf die körperliche und geistige Verfassung zu beurteilenden Fähigkeit, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen, zu unterscheiden. Das Fehlen der Verhandlungsfähigkeit in der Hauptverhandlung kann einen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO relevanten Verfahrensmangel bewirken. Gleichermaßen (nur) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bedeutsam sein könnte die wiederum von Verhandlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit zu unterscheidende Beteiligungsfähigkeit des Paragraph 430, Absatz 5, StPO. Mit Strafbarkeitsvoraussetzungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) haben all diese Fähigkeiten definitionsgemäß nichts zu tun (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 378 f, 634).

Eine durch Sachwalterbestellung in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkte Person ist dies im Strafverfahren nur insoweit, als das Strafverfahrensrecht als lex specialis, welche allgemeinen Normen derogiert, keine besonderen Anordnungen trifft, wie etwa in Hinsicht auf die Anklageberechtigung des Privatbeteiligten nach Paragraph 48, StPO vergleiche 13 Os 83/01).

Während die Rechtsprechung für einen Rechtsmittelverzicht die Prozessfähigkeit des Verzichtenden verlangt (zuletzt: 13 Os 61/02; aaO Paragraph 284, Rz 8), sieht Paragraph 282, Absatz eins, erster Satz (Paragraph 283, Absatz 2, erster Satz) StPO für die Rechtsmittelbefugnis gegen Urteile im Strafverfahren ausdrücklich eine Sonderregelung vor. Demnach kann die Nichtigkeitsbeschwerde zugunsten des Angeklagten sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie und seinem Vormund und vom Staatsanwalte (gegen seinen Willen aber nur im Falle der Minderjährigkeit von den Eltern und vom Vormund) ergriffen werden. Sachwalter (Paragraph 273, ABGB) stehen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches prozessual dem dort genannten "Vormund" gleich (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 282, Rz 3, SSt 61/6, aaO Paragraph 282, Rz 33).

Indem die Vorschrift des Paragraph 282, Absatz eins, StPO neben dem Angeklagten zusätzlich noch anderen Personen die Rechtsmittelbefugnis zugesteht (aaO Paragraph 282, Rz 26), kann sie der Sachwalter dem Angeklagten folgerichtig nicht nehmen.

Eben jenes von Paragraph 282, Absatz eins, StPO abgedeckte Schutzbedürfnis betont Markel (aaO Paragraph eins, Rz 24) mit seinem Hinweis auf die Pflicht des Strafgerichts, zum Schutz des Angeklagten gegebenenfalls eine Sachwalterbestellung anzuregen, mit der von Bertel/Venier (Strafprozessrecht7 Rz 293) plakativ hervorgehobenen Konsequenz, dass zwar der Beschuldigte weiterhin selbst Prozesshandlungen vornehmen könne, der gesetzliche Vertreter aber "Partei neben ihm" sei (das Problem widerstreitender Prozesserklärungen sprechen diese Autoren dort nicht an; vergleiche dazu etwa SSt 61/64 = AnwBl 1991/3975 mit Anmerkung von Wagner).

In Hinsicht auf Beschwerden des Strafgefangenen oder Untergebrachten gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichts nach Paragraph 17, Absatz 4, erster Fall StVG kann kein anderer Maßstab gelten, sodass die Erklärung des Sachwalters der Maria P*****, deren Beschwerde nicht zu genehmigen, an der Zulässigkeit des Rechtsmittels, das demnach inhaltlich zu erledigen sein wird, nichts zu ändern vermochte.

Anmerkung

E68456 14Os17.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2003/113 = ÖJZ-LSK 2003/115 = SSt 2003/10 = EvBl 2003/126 S 564 - EvBl 2003,564 = RZ 2003,233 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00017.03.0211.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20030211_OGH0002_0140OS00017_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097914 Rechtssatz 25.11.1975Strafrecht
Bezüglich eines Angeklagten, dessen Verhandlungsfähigkeit nicht außer Zweifel steht, darf - vor Behebung dieser Zweifel - eine Hauptverhandlung nicht angeordnet werden bzw ist die etwa trotzdem angeordnete Hauptverhandlung zu vertagen.
RS0098974 Rechtssatz 22.04.1977Strafrecht
Die "Beteiligungsunfähigkeit" nach § 430 Abs 5 StPO ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die "Verhandlungsunfähigkeit", denn die bloße Unfähigkeit, dem Gang der Verhandlung sachgemäß zu folgen, fällt nicht darunter.
RS0098977 Rechtssatz 22.04.1977Strafrecht
Verhandlungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Angeklagte nicht in der Lage ist, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen.
RS0099871 Rechtssatz 13.03.1990Strafrecht
Zur Rechtsmittelbefugnis eines Sachwalters.
RS0099945 Rechtssatz 22.09.1954Strafrecht
Ein rechtswirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (vgl KH 1295, 2902, SSt VIII/6 ua).
RS0100062 Rechtssatz 06.11.1990Strafrecht
Ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein seines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam (§ 285a Z 1 dritter Fall StPO) und dementsprechend unwiderruflich.
RS0103637 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht; Strafrecht
Geistig behinderte Personen sind in dem Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig. Das gilt auch für das Eheverfahren.
RS0116751 Rechtssatz 17.07.2002Strafrecht
Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgeforde …
RS0117395 Rechtssatz 11.02.2003Strafrecht
Der Begriff "Prozessfähigkeit", der die Fähigkeit meint, Prozesshandlungen entweder persönlich oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, ist ein zivilrechtlicher. Er ist von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit B …
RS0117396 Rechtssatz 11.02.2003Strafrecht
Eine durch Sachwalterbestellung in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkte Person ist dies im Strafverfahren nur insoweit, als das Strafverfahrensrecht als lex specialis, welche allgemeinen Normen derogiert, keine besonderen Anordnungen trifft. § 282 Abs 1 er …