Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. September 2001, AZ 2 b Vr 3281/01-160, wurde Maria P***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes Taten begangen hatte, die ihr, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB sowie der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wären. Diese Maßnahme wird seit 27. November 2001 in der NÖ Landesnervenklinik Gugging vollzogen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. September 2002, GZ 830 BE 67/02m-15, wurde die von Maria P***** beantragte bedingte Entlassung aus der genannten Anstalt mit der Begründung abgelehnt, dass bei ihr die einweisungsrelevante Gefährlichkeit nach wie vor bestehe.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. September 2001, AZ 2 b römisch fünf r 3281/01-160, wurde Maria P***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes Taten begangen hatte, die ihr, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB sowie der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wären. Diese Maßnahme wird seit 27. November 2001 in der NÖ Landesnervenklinik Gugging vollzogen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. September 2002, GZ 830 BE 67/02m-15, wurde die von Maria P***** beantragte bedingte Entlassung aus der genannten Anstalt mit der Begründung abgelehnt, dass bei ihr die einweisungsrelevante Gefährlichkeit nach wie vor bestehe.
Die dagegen von der Untergebrachten persönlich und rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 16) wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss mit dem Hinweis darauf zurück, dass die (mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 2. Februar 2000, GZ 2 P 50/96i-190) für Maria P***** zur Besorgung aller Angelegenheiten gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellte Sachwalterin das Rechtsmittel - auf Anfrage ausdrücklich - nicht genehmigt habe.Die dagegen von der Untergebrachten persönlich und rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 16) wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss mit dem Hinweis darauf zurück, dass die (mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 2. Februar 2000, GZ 2 P 50/96i-190) für Maria P***** zur Besorgung aller Angelegenheiten gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellte Sachwalterin das Rechtsmittel - auf Anfrage ausdrücklich - nicht genehmigt habe.
In seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator aus:
Gemäß § 162 Abs 2 Z 1 StVG hat das Vollzugsgericht (§ 16 StVG) auch über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und über die bedingte Entlassung aus einer solchen Anstalt zu entscheiden. Dabei gelten die Bestimmungen der §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 StVG dem Sinne nach (§ 163 StVG). Demzufolge steht dem Untergebrachten gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus der Maßnahme die Beschwerde offen (§ 17 Abs 4 StVG). Diese Befugnis ist durch die Bestellung eines Sachwalters für die Besorgung aller Angelegenheiten gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB nicht eingeschränkt.Gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, StVG hat das Vollzugsgericht (Paragraph 16, StVG) auch über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und über die bedingte Entlassung aus einer solchen Anstalt zu entscheiden. Dabei gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 15 und 17 bis 19 StVG dem Sinne nach (Paragraph 163, StVG). Demzufolge steht dem Untergebrachten gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus der Maßnahme die Beschwerde offen (Paragraph 17, Absatz 4, StVG). Diese Befugnis ist durch die Bestellung eines Sachwalters für die Besorgung aller Angelegenheiten gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB nicht eingeschränkt.
Denn die autonome, vom Gesetz eingeräumte Rechtsmittelbefugnis jener Parteien, die im Strafverfahren mit dem Vorwurf der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt werden, wozu im weiteren Sinn auch die Strafgefangenen und Untergebrachten zu zählen sind, beruht auf deren Prozessfähigkeit.
Die strafrechtliche Prozessfähigkeit stellt aber nicht primär auf die zivilrechtliche Vepflichtungsfähigkeit, sondern ganz allgemein darauf ab, ob die Partei im Stande ist, dem Verfahren mit Verständnis zu folgen, seine Tragweite zu erkennen, sich verständlich und sachbezogen zu äußern und ihre Rechte sinnvoll wahrzunehmen. Diese Fähigkeit muss keineswegs deckungsgleich mit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit sein und darf im Falle einer bestehenden Geisteskrankheit, mag diese auch zur Bestellung eines Sachwalters geführt haben, nicht von vornherhein verneint werden (vgl Mayerhofer StPO4 § 1 E 83 ff).Die strafrechtliche Prozessfähigkeit stellt aber nicht primär auf die zivilrechtliche Vepflichtungsfähigkeit, sondern ganz allgemein darauf ab, ob die Partei im Stande ist, dem Verfahren mit Verständnis zu folgen, seine Tragweite zu erkennen, sich verständlich und sachbezogen zu äußern und ihre Rechte sinnvoll wahrzunehmen. Diese Fähigkeit muss keineswegs deckungsgleich mit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit sein und darf im Falle einer bestehenden Geisteskrankheit, mag diese auch zur Bestellung eines Sachwalters geführt haben, nicht von vornherhein verneint werden vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph eins, E 83 ff).
Vielmehr ist in Fällen, in welchen - wie hier - eine zivilrechtliche Verpflichtung oder die Übernahme eines Kostenrisikos gar nicht in Frage kommt, sondern sich die Partei gegen einen Grundrechtseingriff wehrt, die Prozessfähigkeit in Ansehung eines eigenständig eingebrachten Rechtsmittels jedenfalls zu bejahen, soferne nur ein sachbezogener Beschwerdepunkt verständlich vorgebracht wird. Für die Besorgung aller Angelegenheiten bestellte Sachwalter stehen zwar prozessual einem Vormund oder einem gesetzlichen Vertreter gleich und dürfen im Unterbringungsverfahren alle dem Betroffenen eingeräumten Rechtsmittel auch gegen dessen Willen ergreifen (§ 431 Abs 2 StPO; vgl auch Ratz WK-StPO § 282 Rz 33; SSt 61/6). Dass sie berechtigt wären, ein vom Betroffenen selbst eingebrachtes Rechtsmittel zurückzuziehen oder dessen Rechtswirksamkeit von ihrer Genehmigung abhängig wäre, ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde (ON 16) hat Maria P***** die Richtigkeit des dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens und mit der Beteuerung künftigen Wohlverhaltens auch die Gefährlichkeitsprognose bestritten, sowie die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt und damit ein Vorbringen erstattet, welches einer sachbezogenen Erledigung zugänglich ist und daher nicht mit dem Hinweis auf die mangelnde Zustimmung der Sachwalterin - ohne inhaltliche Erledigung - hätte zurückgewiesen werden dürfen.Vielmehr ist in Fällen, in welchen - wie hier - eine zivilrechtliche Verpflichtung oder die Übernahme eines Kostenrisikos gar nicht in Frage kommt, sondern sich die Partei gegen einen Grundrechtseingriff wehrt, die Prozessfähigkeit in Ansehung eines eigenständig eingebrachten Rechtsmittels jedenfalls zu bejahen, soferne nur ein sachbezogener Beschwerdepunkt verständlich vorgebracht wird. Für die Besorgung aller Angelegenheiten bestellte Sachwalter stehen zwar prozessual einem Vormund oder einem gesetzlichen Vertreter gleich und dürfen im Unterbringungsverfahren alle dem Betroffenen eingeräumten Rechtsmittel auch gegen dessen Willen ergreifen (Paragraph 431, Absatz 2, StPO; vergleiche auch Ratz WK-StPO Paragraph 282, Rz 33; SSt 61/6). Dass sie berechtigt wären, ein vom Betroffenen selbst eingebrachtes Rechtsmittel zurückzuziehen oder dessen Rechtswirksamkeit von ihrer Genehmigung abhängig wäre, ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde (ON 16) hat Maria P***** die Richtigkeit des dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens und mit der Beteuerung künftigen Wohlverhaltens auch die Gefährlichkeitsprognose bestritten, sowie die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt und damit ein Vorbringen erstattet, welches einer sachbezogenen Erledigung zugänglich ist und daher nicht mit dem Hinweis auf die mangelnde Zustimmung der Sachwalterin - ohne inhaltliche Erledigung - hätte zurückgewiesen werden dürfen.