Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt insoweit Berechtigung zu, als damit - teils ausdrücklich, teils jedenfalls der Sache nach - aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs.1 StPO (im Ergebnis eine Verurteilung bloß wegen Diebstahls bzw. wegen Erpressung anstrebend) die Beurteilung der festgestellten drohenden öußerung als räuberische Drohung im Sinne des § 142 Abs.1 StGB bekämpft wird. Denn im bezeichneten Belange haften dem angefochtenen Urteil Feststellungsmängel an, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens der Angeklagten nicht zulassen und die demnach zur Kassierung des Urteils und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung nötigen.Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt insoweit Berechtigung zu, als damit - teils ausdrücklich, teils jedenfalls der Sache nach - aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (im Ergebnis eine Verurteilung bloß wegen Diebstahls bzw. wegen Erpressung anstrebend) die Beurteilung der festgestellten drohenden öußerung als räuberische Drohung im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB bekämpft wird. Denn im bezeichneten Belange haften dem angefochtenen Urteil Feststellungsmängel an, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens der Angeklagten nicht zulassen und die demnach zur Kassierung des Urteils und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung nötigen.
Raub läßt, so er nicht durch Gewalt, sondern durch Drohung verübt wird, eine (bloß) gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB nicht genügen;Raub läßt, so er nicht durch Gewalt, sondern durch Drohung verübt wird, eine (bloß) gefährliche Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB nicht genügen;
der Tatbestand erfordert vielmehr - wie auch das Erstgericht an sich zutreffend erkannte - eine qualifizierte Drohung, das heißt eine solche 'mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB)'. Eine solche liegt vor, wenn der Täter ein übel für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt - wobei es sich im allgemeinen um ein übel von gewisser Schwere handeln muß (§ 115 Abs.1 StGB) - diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten läßt und der sofortige Vollzug des angedrohten übels in Aussicht gestellt wird (vgl. Kienapfel BT II § 142 RN 42 ff;der Tatbestand erfordert vielmehr - wie auch das Erstgericht an sich zutreffend erkannte - eine qualifizierte Drohung, das heißt eine solche 'mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB)'. Eine solche liegt vor, wenn der Täter ein übel für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt - wobei es sich im allgemeinen um ein übel von gewisser Schwere handeln muß (Paragraph 115, Absatz eins, StGB) - diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten läßt und der sofortige Vollzug des angedrohten übels in Aussicht gestellt wird vergleiche Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 142, RN 42 ff;
Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 142 RN 8 ff; SSt 48/61 u.a.);Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 142, RN 8 ff; SSt 48/61 u.a.);
diese Kriterien einer Raubdrohung müssen vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfaßt sein.
Die vorliegend vom Jugendschöffengericht festgestellte, von den Angeklagten gegenüber C zur Erwirkung der übergabe der Sammelbüchse in drohendem Ton gemachte öußerung, sie würden ihm nicht raten, die Kasse zu behalten (S 135), läßt für sich allein noch nicht erkennen, ob damit nach dem Tatplan der Angeklagten eine gegenwärtige, konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten in der oben dargelegten Bedeutung angekündigt werden sollte. Daß der Bedrohte durch diese öußerung eingeschüchtert war und befürchtete, von den Angeklagten im Falle der Weigerung, die Sammelbüchse herauszugeben, Ohrfeigen zu bekommen (S 136, 137), läßt ohne Kenntnis des Tatplanes der Angeklagten und deren Vorstellungen noch nicht den Schluß zu, daß diese mit ihrer öußerung tatsächlich räuberisch drohen wollten. In letzterer Beziehung enthält das Urteil keine Konstatierungen, wozu noch kommt, daß auch allenfalls zu dieser öußerung hinzutretende, deren Charakter als Raubdrohung unterstreichende oder verstärkende äußere Umstände nicht festgestellt wurden, aus denen auf eine tätergewollte Androhung weiterer Eskalation geschlossen werden könnte (vgl. Kienapfel aaO RN 47). Soweit im übrigen im Urteilsspruch (S 132/133) die Tat der Angeklagten dahin beschrieben wird, daß sie von C 'in drohendem Ton die übergabe einer Sammelbüchse des D E forderten und, als dieser zögerte, zu ihm äußerten, sie würden ihm nicht raten, die Kasse zu behalten' - was darauf schließen ließe, daß die Angeklagten von vornherein in drohendem Ton die Herausgabe der Büchse forderten und, als dies nichts fruchtete, sodann die inkriminierte öußerung zu C machten -, so widerspricht dies den in den Entscheidungsgründen zum Tathergang getroffenen Feststellungen (S 135).Die vorliegend vom Jugendschöffengericht festgestellte, von den Angeklagten gegenüber C zur Erwirkung der übergabe der Sammelbüchse in drohendem Ton gemachte öußerung, sie würden ihm nicht raten, die Kasse zu behalten (S 135), läßt für sich allein noch nicht erkennen, ob damit nach dem Tatplan der Angeklagten eine gegenwärtige, konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten in der oben dargelegten Bedeutung angekündigt werden sollte. Daß der Bedrohte durch diese öußerung eingeschüchtert war und befürchtete, von den Angeklagten im Falle der Weigerung, die Sammelbüchse herauszugeben, Ohrfeigen zu bekommen (S 136, 137), läßt ohne Kenntnis des Tatplanes der Angeklagten und deren Vorstellungen noch nicht den Schluß zu, daß diese mit ihrer öußerung tatsächlich räuberisch drohen wollten. In letzterer Beziehung enthält das Urteil keine Konstatierungen, wozu noch kommt, daß auch allenfalls zu dieser öußerung hinzutretende, deren Charakter als Raubdrohung unterstreichende oder verstärkende äußere Umstände nicht festgestellt wurden, aus denen auf eine tätergewollte Androhung weiterer Eskalation geschlossen werden könnte vergleiche Kienapfel aaO RN 47). Soweit im übrigen im Urteilsspruch (S 132/133) die Tat der Angeklagten dahin beschrieben wird, daß sie von C 'in drohendem Ton die übergabe einer Sammelbüchse des D E forderten und, als dieser zögerte, zu ihm äußerten, sie würden ihm nicht raten, die Kasse zu behalten' - was darauf schließen ließe, daß die Angeklagten von vornherein in drohendem Ton die Herausgabe der Büchse forderten und, als dies nichts fruchtete, sodann die inkriminierte öußerung zu C machten -, so widerspricht dies den in den Entscheidungsgründen zum Tathergang getroffenen Feststellungen (S 135).
Es zeigt sich sohin, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat; daher war - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - den berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 e StPO sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen, woraus folgt, daß die Angeklagten sowie der gesetzliche Vertreter des Angeklagten B (der das Rechtsmittel angemeldet, aber nicht ausgeführt hat) mit ihren Berufungen auf die getroffene Entscheidung zu verweisen waren.Es zeigt sich sohin, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat; daher war - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - den berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, e StPO sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen, woraus folgt, daß die Angeklagten sowie der gesetzliche Vertreter des Angeklagten B (der das Rechtsmittel angemeldet, aber nicht ausgeführt hat) mit ihren Berufungen auf die getroffene Entscheidung zu verweisen waren.