Rechtssatz RS0118064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118064
Entscheidungsdatum
23.08.2007
Rechtssatz
Bankomatkarten sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes als Urkunden anzusehen. Die Urkundenqualität einer Bankomatkarte folgt schon daraus, dass die ausgebende Bank als unverwechselbar erkennbarer Aussteller derselben fungiert und mit dieser Karte erklärt, dass der (berechtigte) Inhaber insbesondere bestimmte Leistungen des Kartenausstellers in Anspruch nehmen kann (Beweisfunktion iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB). Ebenso wie bei Kreditkarten ist daher jede Bankomatkarte - ohne Rücksicht auf eine zusätzliche, jetzt gar nicht mehr gebräuchliche Scheckkartenfunktion oder auf eine Unterfertigung durch den berechtigten Karteninhaber - taugliches Objekt einer strafbaren Handlung nach §§ 223, 229 Abs 1 StGB.Bankomatkarten sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes als Urkunden anzusehen. Die Urkundenqualität einer Bankomatkarte folgt schon daraus, dass die ausgebende Bank als unverwechselbar erkennbarer Aussteller derselben fungiert und mit dieser Karte erklärt, dass der (berechtigte) Inhaber insbesondere bestimmte Leistungen des Kartenausstellers in Anspruch nehmen kann (Beweisfunktion iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB). Ebenso wie bei Kreditkarten ist daher jede Bankomatkarte - ohne Rücksicht auf eine zusätzliche, jetzt gar nicht mehr gebräuchliche Scheckkartenfunktion oder auf eine Unterfertigung durch den berechtigten Karteninhaber - taugliches Objekt einer strafbaren Handlung nach Paragraphen 223, 229, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
- 13 Os 43/03
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Os 43/03
- 14 Os 175/03
Entscheidungstext OGH 17.02.2004 14 Os 175/03
Vgl auch
- 15 Os 176/03
Entscheidungstext OGH 04.03.2004 15 Os 176/03
- 11 Os 1/04
Entscheidungstext OGH 30.03.2004 11 Os 1/04
Auch
- 12 Os 41/04
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 12 Os 41/04
Vgl auch; nur: Bankomatkarten sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes als Urkunden anzusehen. (T1)
- 14 Os 2/06k
Entscheidungstext OGH 17.02.2006 14 Os 2/06k
Auch; Beisatz: Hier zur Unrkundenqualität einer "Sparkarte". (T2)
- 12 Os 88/07v
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118064
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20030924_OGH0002_0130OS00043_0300000_001