Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Es trifft zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof - worauf sich der Beschwerdeführer beruft - seinerzeit reinen Bankomatkarten (zum Unterschied von solchen mit Scheckkartenfunktion, welche jedoch seit 1. Jänner 2002 nicht mehr im Verkehr sind) Urkundenqualität abgesprochen hatte (vgl Kienapfel/Schmoller BT III Vorbem zu §§ 223 ff Rz 74 mit Judikaturnachweisen). Nach neuerer Rechtssprechung allerdings kommt einer Bankomatkarte sehr wohl die für den strafrechtlichen Urkundenbegriff (§ 74 Abs 1 Z 7 StGB) erforderliche Ausweis- und damit Beweisfunktion zu. Denn der erkennbare Aussteller (nämlich das Geldinstitut) bescheinigt dem aus der Bankomatkarte Berechtigten nicht nur, über ein bestimmtes Bankkonto verfügungsberechtigt zu sein, sondern auch das Recht, den Bankomaten zu benützen, am Schalter Geld abzuheben sowie Kontoauszüge entgegenzunehmen (13 Os 43/03 = EvBl 2004/41; 14 Os 175/03; vgl Kienapfel in WK² § 223 Rz 108 ff). Damit entspricht eine Bankomatkarte allen Erfordernissen der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 7 StGB, weshalb der Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung insoweit frei von Rechtsirrtum ist.Es trifft zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof - worauf sich der Beschwerdeführer beruft - seinerzeit reinen Bankomatkarten (zum Unterschied von solchen mit Scheckkartenfunktion, welche jedoch seit 1. Jänner 2002 nicht mehr im Verkehr sind) Urkundenqualität abgesprochen hatte vergleiche Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Vorbem zu Paragraphen 223, ff Rz 74 mit Judikaturnachweisen). Nach neuerer Rechtssprechung allerdings kommt einer Bankomatkarte sehr wohl die für den strafrechtlichen Urkundenbegriff (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB) erforderliche Ausweis- und damit Beweisfunktion zu. Denn der erkennbare Aussteller (nämlich das Geldinstitut) bescheinigt dem aus der Bankomatkarte Berechtigten nicht nur, über ein bestimmtes Bankkonto verfügungsberechtigt zu sein, sondern auch das Recht, den Bankomaten zu benützen, am Schalter Geld abzuheben sowie Kontoauszüge entgegenzunehmen (13 Os 43/03 = EvBl 2004/41; 14 Os 175/03; vergleiche Kienapfel in WK² Paragraph 223, Rz 108 ff). Damit entspricht eine Bankomatkarte allen Erfordernissen der Legaldefinition des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, weshalb der Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung insoweit frei von Rechtsirrtum ist.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten wegen der von ihm zu verantwortenden Vergehen des Diebstahls (eines Geldbetrages von 400 EUR) nach § 127 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der dauernden Sachentziehung (einer Geldbörse) nach § 135 StGB gemäß §§ 28, 229 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen (den Rückfall nach § 39 StGB begründenden) Vorstrafen und das Zusammentreffen dreier Vergehen, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten wegen der von ihm zu verantwortenden Vergehen des Diebstahls (eines Geldbetrages von 400 EUR) nach Paragraph 127, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der dauernden Sachentziehung (einer Geldbörse) nach Paragraph 135, StGB gemäß Paragraphen 28, 229, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen (den Rückfall nach Paragraph 39, StGB begründenden) Vorstrafen und das Zusammentreffen dreier Vergehen, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis.
Die Berufung, mit welcher der Angeklagte die Umwandlung in eine Geldstrafe, in eventu die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht, allenfalls eine Reduzierung des Strafmaßes anstrebt, ist nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig und vollständig dargelegt. Zusätzliche mildernde Umstände vermochte der Berufungswerber nicht ins Treffen zu führen, stellt doch der in dieser Hinsicht allein angeführte bloße Wille zur Schadensgutmachung noch keinen Milderungsgrund dar. Bei entsprechender Gewichtung der besonderen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Schuldkriterien des § 32 StGB sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einer Reduzierung der schuldangemessen verhängten Freiheitsstrafe nicht veranlasst. Der Anwendung des Strafumwandlungsrechtes nach § 37 Abs 1 StGB stehen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und damit spezialpräventive Gründe entgegen. Letztere hindern auch die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht, während die bloß teilweise bedingte Nachsicht einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach dem Gesetz nicht zulässig ist (§ 43a Abs 2 und Abs 3 StGB).Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig und vollständig dargelegt. Zusätzliche mildernde Umstände vermochte der Berufungswerber nicht ins Treffen zu führen, stellt doch der in dieser Hinsicht allein angeführte bloße Wille zur Schadensgutmachung noch keinen Milderungsgrund dar. Bei entsprechender Gewichtung der besonderen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Schuldkriterien des Paragraph 32, StGB sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einer Reduzierung der schuldangemessen verhängten Freiheitsstrafe nicht veranlasst. Der Anwendung des Strafumwandlungsrechtes nach Paragraph 37, Absatz eins, StGB stehen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und damit spezialpräventive Gründe entgegen. Letztere hindern auch die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht, während die bloß teilweise bedingte Nachsicht einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach dem Gesetz nicht zulässig ist (Paragraph 43 a, Absatz 2 und Absatz 3, StGB).
Die Berufung musste daher zur Gänze erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Berufung musste daher zur Gänze erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.