Rechtssatz RS0095251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095251
Entscheidungsdatum
23.08.2007
Rechtssatz
Eine als Nötigungsmittel im Sinne des § 201 Abs 2 StGB geeignete Drohung ist nur eine solche mit einer (unmittelbar bevorstehenden) Verletzung am Körper oder einer Schädigung der Gesundheit nach den §§ 83 ff StGB. Drohung mit Misshandlungen, soweit diese nicht nach ihrer Art zwangsläufig oder typischerweise mit einer Körperverletzung verbunden sind oder die Herbeiführung eines pathologischen Zustandes befürchten lassen, sind daher nicht tatbestandsmäßig.Eine als Nötigungsmittel im Sinne des Paragraph 201, Absatz 2, StGB geeignete Drohung ist nur eine solche mit einer (unmittelbar bevorstehenden) Verletzung am Körper oder einer Schädigung der Gesundheit nach den Paragraphen 83, ff StGB. Drohung mit Misshandlungen, soweit diese nicht nach ihrer Art zwangsläufig oder typischerweise mit einer Körperverletzung verbunden sind oder die Herbeiführung eines pathologischen Zustandes befürchten lassen, sind daher nicht tatbestandsmäßig.
Entscheidungstexte
- 13 Os 147/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 13 Os 147/93
- 12 Os 88/07v
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
Auch; Beisatz: Die Ankündigung einer Ohrfeige ist in der Regel nicht tatbildlich nach § 142 StGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095251
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_0130OS00147_9300000_001