Übersehen wurde bei der Subsumtion des unter II. genannten Verhaltens, dass Bankomatkarten unter den seit 1. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel fallen (309 BlgNR 22. GP 6, 10; Fabrizy StGB8 ErgH 2004 § 74 Rz 5) und daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB sind. Die Strafbestimmung des § 241e Abs 3 StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie § 229 Abs 1 StGB. Sie wäre gemäß §§ 1 und 61 StGB auf die konstatierte Unterdrückung der Bankomatkarte anzuwenden gewesen. Zu § 241e Abs 3 StGB steht § 229 Abs 1 StGB im Verhältnis stillschweigender Subsidiarität. Daher wäre die Unterdrückung der Bankomatkarte nicht unter die zuletzt genannte Bestimmung, sondern unter § 241e Abs 3 StGB zu subsumieren gewesen (vgl 309 BlgNR 22. GP 10, 17; Fabrizy StGB8 ErgH 2004 § 241a Rz 7 und § 241e Rz 10).Übersehen wurde bei der Subsumtion des unter römisch zwei. genannten Verhaltens, dass Bankomatkarten unter den seit 1. Mai 2004 in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel fallen (309 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6, 10; Fabrizy StGB8 ErgH 2004 Paragraph 74, Rz 5) und daher Tatobjekt des neu geschaffenen Paragraph 241 e, StGB sind. Die Strafbestimmung des Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie Paragraph 229, Absatz eins, StGB. Sie wäre gemäß Paragraphen eins und 61 StGB auf die konstatierte Unterdrückung der Bankomatkarte anzuwenden gewesen. Zu Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB steht Paragraph 229, Absatz eins, StGB im Verhältnis stillschweigender Subsidiarität. Daher wäre die Unterdrückung der Bankomatkarte nicht unter die zuletzt genannte Bestimmung, sondern unter Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu subsumieren gewesen vergleiche 309 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10, 17; Fabrizy StGB8 ErgH 2004 Paragraph 241 a, Rz 7 und Paragraph 241 e, Rz 10).
Dieser - in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht genannte - Fehler bei der rechtlichen Beurteilung war ohne Nachteil für den Angeklagten, weshalb er auf sich zu beruhen hat (vgl § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Dieser - in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht genannte - Fehler bei der rechtlichen Beurteilung war ohne Nachteil für den Angeklagten, weshalb er auf sich zu beruhen hat vergleiche , Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Verfahrensrüge zählt § 120 zweiter Satz StPO nicht zu den von Z 3 erfassten Vorschriften (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 193).Entgegen der Verfahrensrüge zählt Paragraph 120, zweiter Satz StPO nicht zu den von Ziffer 3, erfassten Vorschriften vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 193).
Dem weiteren Vorbringen (Z 4) zuwider wurde ein Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers für die slowakische Sprache bei der Vernehmung des Angeklagten oder der Beweisaufnahme oder zu sonstigen Vorgängen in der Hauptverhandlung nicht gestellt (vgl S 435).Dem weiteren Vorbringen (Ziffer 4,) zuwider wurde ein Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers für die slowakische Sprache bei der Vernehmung des Angeklagten oder der Beweisaufnahme oder zu sonstigen Vorgängen in der Hauptverhandlung nicht gestellt vergleiche S 435).
Auch die Mängelrüge ist nicht zielführend.
Die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten (US 7) wurden mit Erwägungen über die Professionalität der Vorgangsweise, das Mitbringen des Werkzeuges aus dem Ausland und das einschlägig getrübte Vorleben im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet (US 11; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Auf die Angaben des Tomas M*****, dass er während der Vernehmung unter Medikamenteneinfluss gestanden sei, wurde im Urteil der Beschwerde zuwider Bedacht genommen (US 10). Von den behaupteten Begründungsmängeln (Z 5 zweiter und vierter Fall) kann daher keine Rede sein.Die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten (US 7) wurden mit Erwägungen über die Professionalität der Vorgangsweise, das Mitbringen des Werkzeuges aus dem Ausland und das einschlägig getrübte Vorleben im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet (US 11; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Auf die Angaben des Tomas M*****, dass er während der Vernehmung unter Medikamenteneinfluss gestanden sei, wurde im Urteil der Beschwerde zuwider Bedacht genommen (US 10). Von den behaupteten Begründungsmängeln (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) kann daher keine Rede sein.
Der trotz eingehender Erwägungen der Tatrichter (US 9 ff) nicht konkretisierte Einwand, dass die im Urteil zur Feststellung der Tatbegehung (auch) durch den Angeklagten genannten Gründe keinen "eindeutigen Schluss" auf seine Täterschaft zuließen, entzieht sich mangels Substanziierung einer argumentationsbezogenen Erörterung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) strebt die Ableitung erheblicher Bedenken vor allem aus dem Beschwerdeführer nicht genehmen Beweiswürdigungsargumenten an. Ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ermöglicht die Tatsachenrüge aber nicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487 mwN).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) strebt die Ableitung erheblicher Bedenken vor allem aus dem Beschwerdeführer nicht genehmen Beweiswürdigungsargumenten an. Ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ermöglicht die Tatsachenrüge aber nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487 mwN).
Mangelnde Sachverhaltsaufklärung kann aus Z 5a nur geltend gemacht werden, wenn die Tatsachenrüge deutlich macht, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (WK-StPO § 281 Rz 480). Derartiges ist aber dem Vorbringen nicht zu entnehmen.Mangelnde Sachverhaltsaufklärung kann aus Ziffer 5 a, nur geltend gemacht werden, wenn die Tatsachenrüge deutlich macht, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Derartiges ist aber dem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Die übrigen Einwände der Tatsachenrüge sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dies gilt für die ins Treffen geführte Übereinstimmung in den Aussagen der beiden Angeklagten ebenso wie für den Hinweis auf die vom Erstgericht ohnedies berücksichtigte Darstellung des Tomas M*****, bei der Vernehmung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden zu sein.
Der unter Z 5 erhobene Einwand, dass "keinerlei Feststellungen" zu "Art und Umfang der Beteiligung des Berufungswerbers an den vorgeworfenen Delikten" vorlägen, läuft der Sache nach auf die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen hinaus (Z 9 lit a), geht aber an den zu allen Taten getroffenen Konstatierungen (US 5 ff) vorbei.Der unter Ziffer 5, erhobene Einwand, dass "keinerlei Feststellungen" zu "Art und Umfang der Beteiligung des Berufungswerbers an den vorgeworfenen Delikten" vorlägen, läuft der Sache nach auf die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen hinaus (Ziffer 9, Litera a,), geht aber an den zu allen Taten getroffenen Konstatierungen (US 5 ff) vorbei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen den ihre Berechtigung nur allgemein behauptenden Stellungnahme des Verteidigers - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen den ihre Berechtigung nur allgemein behauptenden Stellungnahme des Verteidigers - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.