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Entscheidung 15 Os 114/04×

Entscheidung 15 Os 114/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os114/04

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jaroslav I***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jaroslav I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18. Mai 2004, GZ 22 Hv 57/04d-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jaroslav I***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB (A römisch eins) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (A römisch zwei), der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (A römisch drei) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. Februar 2004

A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Tomas M*****

römisch eins.1. bis 3. in drei im Urteil näher bezeichneten Fällen mehreren Personen fremde bewegliche Sache in einem 2.000 Euro übersteigenden Wert (Autoradios, Bargeld, ein Handy, eine Brille, eine Fernbedienung und CDs) durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen von PKW, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei sie die Diebstähle in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

römisch zwei. im Zuge der im Urteil zu römisch eins.2. angeführten Tathandlung erbeutete Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich ein Sparbuch mit Losungswort "sowie eine Bankomatkarte" und einen Reisepass dadurch, dass sie diese an sich brachten und sodann wegwarfen, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

römisch drei. im Zuge der im Urteil zu römisch eins.2. angeführten Tathandlung andere dadurch geschädigt, dass sie fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem sie erbeutete Handtaschen samt einer Personalausweishülle und einer Ledergeldbörse sowie erbeutete Lederhandschuhe wegwarfen;

B) Jaroslav I***** in Wullowitz und Gmünd einen durch Auswechseln des Lichtbildes verfälschten tschechischen Reisepass, somit eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, bei der Einreise nach und der (versuchten) Ausreise aus Österreich jeweils durch Vorlage bei der Grenzkontrolle zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Berechtigung zum Grenzübertritt, gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Übersehen wurde bei der Subsumtion des unter römisch zwei. genannten Verhaltens, dass Bankomatkarten unter den seit 1. Mai 2004 in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel fallen (309 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6, 10; Fabrizy StGB8 ErgH 2004 Paragraph 74, Rz 5) und daher Tatobjekt des neu geschaffenen Paragraph 241 e, StGB sind. Die Strafbestimmung des Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie Paragraph 229, Absatz eins, StGB. Sie wäre gemäß Paragraphen eins und 61 StGB auf die konstatierte Unterdrückung der Bankomatkarte anzuwenden gewesen. Zu Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB steht Paragraph 229, Absatz eins, StGB im Verhältnis stillschweigender Subsidiarität. Daher wäre die Unterdrückung der Bankomatkarte nicht unter die zuletzt genannte Bestimmung, sondern unter Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu subsumieren gewesen vergleiche 309 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10, 17; Fabrizy StGB8 ErgH 2004 Paragraph 241 a, Rz 7 und Paragraph 241 e, Rz 10).

Dieser - in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht genannte - Fehler bei der rechtlichen Beurteilung war ohne Nachteil für den Angeklagten, weshalb er auf sich zu beruhen hat vergleiche , Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Verfahrensrüge zählt Paragraph 120, zweiter Satz StPO nicht zu den von Ziffer 3, erfassten Vorschriften vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 193).

Dem weiteren Vorbringen (Ziffer 4,) zuwider wurde ein Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers für die slowakische Sprache bei der Vernehmung des Angeklagten oder der Beweisaufnahme oder zu sonstigen Vorgängen in der Hauptverhandlung nicht gestellt vergleiche S 435).

Auch die Mängelrüge ist nicht zielführend.

Die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten (US 7) wurden mit Erwägungen über die Professionalität der Vorgangsweise, das Mitbringen des Werkzeuges aus dem Ausland und das einschlägig getrübte Vorleben im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet (US 11; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Auf die Angaben des Tomas M*****, dass er während der Vernehmung unter Medikamenteneinfluss gestanden sei, wurde im Urteil der Beschwerde zuwider Bedacht genommen (US 10). Von den behaupteten Begründungsmängeln (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) kann daher keine Rede sein.

Der trotz eingehender Erwägungen der Tatrichter (US 9 ff) nicht konkretisierte Einwand, dass die im Urteil zur Feststellung der Tatbegehung (auch) durch den Angeklagten genannten Gründe keinen "eindeutigen Schluss" auf seine Täterschaft zuließen, entzieht sich mangels Substanziierung einer argumentationsbezogenen Erörterung.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) strebt die Ableitung erheblicher Bedenken vor allem aus dem Beschwerdeführer nicht genehmen Beweiswürdigungsargumenten an. Ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ermöglicht die Tatsachenrüge aber nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487 mwN).

Mangelnde Sachverhaltsaufklärung kann aus Ziffer 5 a, nur geltend gemacht werden, wenn die Tatsachenrüge deutlich macht, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Derartiges ist aber dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die übrigen Einwände der Tatsachenrüge sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dies gilt für die ins Treffen geführte Übereinstimmung in den Aussagen der beiden Angeklagten ebenso wie für den Hinweis auf die vom Erstgericht ohnedies berücksichtigte Darstellung des Tomas M*****, bei der Vernehmung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden zu sein.

Der unter Ziffer 5, erhobene Einwand, dass "keinerlei Feststellungen" zu "Art und Umfang der Beteiligung des Berufungswerbers an den vorgeworfenen Delikten" vorlägen, läuft der Sache nach auf die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen hinaus (Ziffer 9, Litera a,), geht aber an den zu allen Taten getroffenen Konstatierungen (US 5 ff) vorbei.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen den ihre Berechtigung nur allgemein behauptenden Stellungnahme des Verteidigers - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E75029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00114.04.1021.000

Im RIS seit

20.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20041021_OGH0002_0150OS00114_0400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung