Die allein gegen den Schuldspruch A gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die allein gegen den Schuldspruch A gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Verteidiger beantragte nach Verlesung des Gutachtens über den "Einkaufswert" und „Verkaufswert" der Teppiche (ON 175), einen (weiteren) gerichtlich beeideten Sachverständigen "vom Dorotheum" damit zu beauftragen, "die Werte dieser Teppiche festzusetzen". Zur Begründung des Antrags wurde vorgebracht, die Preise im vorliegenden Gutachten seien nicht nachvollziehbar. Der beantragte zweite Sachverständige möge "die Einkaufspreise der Teppiche bekannt geben und auch dartun, aus welchen Marktüberlegungen er zu den jeweiligen Preisen gelangt ist" (S 241 f/IV).
Die Hauptverhandlung wurde daraufhin vertagt. Zum nächsten Termin wurde der Sachverständige geladen, der das schriftliche Gutachten erstattet hatte. Auf die Frage des Vorsitzenden, wie er den Wert eines Teppichs ermittle, gab der Sachverständige an, es gehe nach der Qualität, der Seltenheit, der Beschaffenheit, dem Zustand und den Fehlern eines Teppichs. Hier sei es um neue Teppiche gegangen, die Wertermittlung sei daher einfach gewesen. Einige Teppiche seien gewöhnliche Stücke gewesen, andere solche mit seltenen Mustern. Der Wert sei nach dem jetzigen Marktwert ermittelt worden (S 339/IV). Der Verteidiger befragte den Sachverständigen zur Wertermittlung hinsichtlich zweier Teppiche aus der Liste im Gutachten, worauf der Experte auf die Seltenheit der Motive und die Qualität der Stücke hinwies (S 341 f/IV).
Weitere Fragen zur Ermittlung des Wertes der im Gutachten behandelten Stücke stellte der Verteidiger nicht. Er erklärte, seinen Antrag "mit der gleichen Begründung wie zuletzt" aufrecht zu erhalten. Der Sachverständige habe nicht nachvollziehbar darstellen können, "warum er bei einzelnen Teppichpreisen zu diesem Wert gelangt ist" (S 347/IV).
Der Antrag wurde vom Schöffengericht - mit prozessordnungswidrig (§ 238 Abs 2 StPO) erst im Urteil gegebener Begründung (US 8) - zu Recht abgewiesen. Im Hinblick auf die ergänzenden Angaben des Sachverständigen zur Wertermittlung kann vom Vorliegen eines der in § 126 Abs 1 (mit Beziehung auf § 125) StPO bezeichneten Mängel des Gutachtens nicht die Rede sein.Der Antrag wurde vom Schöffengericht - mit prozessordnungswidrig (Paragraph 238, Absatz 2, StPO) erst im Urteil gegebener Begründung (US 8) - zu Recht abgewiesen. Im Hinblick auf die ergänzenden Angaben des Sachverständigen zur Wertermittlung kann vom Vorliegen eines der in Paragraph 126, Absatz eins, (mit Beziehung auf Paragraph 125,) StPO bezeichneten Mängel des Gutachtens nicht die Rede sein.
Ein solcher Mangel und dessen Bezeichnung bei der Antragstellung gehören aber zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Verfahrensrüge (Z 4) bei Abweisung des Verlangens nach Erholung eines zweiten Gutachtens (§ 126 Abs 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Ein solcher Mangel und dessen Bezeichnung bei der Antragstellung gehören aber zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bei Abweisung des Verlangens nach Erholung eines zweiten Gutachtens (Paragraph 126, Absatz eins, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.