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Rechtssatz RS0120979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120979

Geschäftszahl

13Os53/06b; 15Os34/25a

Entscheidungsdatum

04.06.2025

Rechtssatz

Aus der Systematik des Besonderen Teils des StGB ist ungeachtet des Umstandes, dass eine höhere Strafdrohung der Annahme von Subsidiarität nicht zwingend entgegensteht, kein tragfähiges Argument für ein Zurücktreten des Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB gegenüber Diebstahl nach Maßgabe dieses Scheinkonkurrenztypus zu gewinnen. Schon wegen der mit der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels über den nachfolgenden Diebstahl hinausgehenden Rechtsgutbeeinträchtigung vergleiche WK2 Vorbem Paragraphen 241 a, -, 241 g, Rz 4) kommt eine Verdrängung des §241e Absatz eins, erster Satz StGB unter dem Gesichtspunkt einer Konsumtion als straflose Vortat nicht in Frage vergleiche WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 40, 53, 68), sodass im Verhältnis zu - wie immer qualifiziertem - Diebstahl stets von echter Konkurrenz auszugehen ist (WK2 Paragraph 241 e, Rz 31f).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120979

Im RIS seit

12.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20060712_OGH0002_0130OS00053_06B0000_001