Rechtssatz RS0090566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090566
Entscheidungsdatum
02.07.2025
Rechtssatz
Zwar treten selbständig strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Delikt hinter dem Versuch und umsomehr hinter der Vollendung eben dieses Deliktes zurück (Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 63 bis 65 zu § 28 StGB). Diese stillschweigende Subsidiarität umfaßt allerdings lediglich Vorbereitungshandlungen im technischen Sinn. Die Straflosigkeit tritt aber nur ein, wenn die Bedeutung des betreffenden selbständigen Deliktes sich wirklich in der Vorbereitung des dann versuchten bzw vollendeten Deliktes erschöpft (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978,401).Zwar treten selbständig strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Delikt hinter dem Versuch und umsomehr hinter der Vollendung eben dieses Deliktes zurück (Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 63 bis 65 zu Paragraph 28, StGB). Diese stillschweigende Subsidiarität umfaßt allerdings lediglich Vorbereitungshandlungen im technischen Sinn. Die Straflosigkeit tritt aber nur ein, wenn die Bedeutung des betreffenden selbständigen Deliktes sich wirklich in der Vorbereitung des dann versuchten bzw vollendeten Deliktes erschöpft (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978,401).
Entscheidungstexte
- 12 Os 93/79
Entscheidungstext OGH 22.11.1979 12 Os 93/79
Veröff: EvBl 1980/96 S 302 = SSt 50/71
- 13 Os 145/04
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 13 Os 145/04
Vgl; Beisatz: Hier: Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241a StGB, je durch denselben Täter, fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität). (T1)
- 13 Os 53/06b
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 53/06b
Vgl auch
- 11 Os 94/14d
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Os 94/14d
Auch; Beisatz: § 104a StGB wird von § 106 Abs 1 Z 3 dritter Fall StGB nicht verdrängt, weil diese Qualifikation den in § 104a Abs 1 StGB enthaltenen Ausbeutungsvorsatz nicht umfasst und solcherart nicht den ganzen Unrechtsgehalt abdeckt. (T2)
- 14 Os 78/14y
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 78/14y
Auch; Beis wie T2
- 11 Os 109/15m
Entscheidungstext OGH 27.10.2015 11 Os 109/15m
Auch
- 13 Os 52/25h
Entscheidungstext OGH 02.07.2025 13 Os 52/25h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090566
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0120OS00093_7900000_002