Rechtssatz RS0094718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094718
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Eine zweckwidrige Vermögensverschiebung durch Benützung der technischen Möglichkeiten einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage fällt in jenen Bereich rechtswidrigen Handelns, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Strafbestimmung des § 148 a StGB erfasst werden sollte (vgl JAB 359 BlgNR XVII.GP,15), wohingegen bei Schaffung dieser Norm an den Bankomatkartenmissbrauch unbestrittenermaßen nicht gedacht wurde (Schwaighofer in ÖJZ 1990,459; Einhard Steininger in JBl 1992,607).Eine zweckwidrige Vermögensverschiebung durch Benützung der technischen Möglichkeiten einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage fällt in jenen Bereich rechtswidrigen Handelns, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Strafbestimmung des Paragraph 148, a StGB erfasst werden sollte vergleiche JAB 359 BlgNR römisch siebzehn.GP,15), wohingegen bei Schaffung dieser Norm an den Bankomatkartenmissbrauch unbestrittenermaßen nicht gedacht wurde (Schwaighofer in ÖJZ 1990,459; Einhard Steininger in JBl 1992,607).
Entscheidungstexte
- 15 Os 131/95
Entscheidungstext OGH 14.12.1995 15 Os 131/95
- 12 Os 45/06v
Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 45/06v
Vgl auch; Beisatz: Hat der Angeklagte - getragen von einem Schädigunsvorsatz und Bereicherungsvorsatz - bei einem Überweisungsautomaten unter Verwendung einer entfremdeten Bankomatkarte Geldüberweisungen vom Konto der Berechtigten auf sein eigenes Bankkonto durchgeführt, erfüllt dieses Vorgehen - mangels einer durch Gewahrsamsbruch erfolgten Sachwegnahme - nicht den Tatbestand des Diebstahles nach § 127 StGB, sondern ist dadurch jener des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs 1 StGB infolge der mit der Tatbegehung verbundenen Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten verwirklicht. (T1)
- 13 Os 143/25s
Entscheidungstext OGH 18.03.2026 13 Os 143/25s
vgl; nur T1
- 7 Ob 225/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 225/25a
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094718
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19951214_OGH0002_0150OS00131_9500000_001