[11] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
[12] 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[13] 2. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten (RS0123773 [T6]). In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind daher, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen (RS0123773 [T4]).
[14] 3. In Art 20.4.1. ABHP 2011 wird die versicherte Gefahr aus der Einbruchdiebstahlversicherung als Schaden beschrieben, der durch einen versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, Vandalismus, einfachen Diebstahl und Beraubung entsteht. Der Kläger strebt eine Versicherungsleistung an, weil ein Einbruchdiebstahl oder zumindest ein einfacher Diebstahl verwirklicht sei. Der Schutzbereich der Haushaltsversicherung umfasse auch digital vermittelte Angriffsformen auf in der Wohnung vorhandene, dort verwaltete digitale Vermögensgegenstände. 3. In Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins, ABHP 2011 wird die versicherte Gefahr aus der Einbruchdiebstahlversicherung als Schaden beschrieben, der durch einen versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, Vandalismus, einfachen Diebstahl und Beraubung entsteht. Der Kläger strebt eine Versicherungsleistung an, weil ein Einbruchdiebstahl oder zumindest ein einfacher Diebstahl verwirklicht sei. Der Schutzbereich der Haushaltsversicherung umfasse auch digital vermittelte Angriffsformen auf in der Wohnung vorhandene, dort verwaltete digitale Vermögensgegenstände.
[15] 4. Ein „einfacher Diebstahl“ liegt nach Art 20.4.1.4. ABHP 2011 vor, wenn der Täter versicherte Sachen entwendet, ohne dass ein Einbruchdiebstahl oder eine Beraubung vorliegt. 4. Ein „einfacher Diebstahl“ liegt nach Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt 4, ABHP 2011 vor, wenn der Täter versicherte Sachen entwendet, ohne dass ein Einbruchdiebstahl oder eine Beraubung vorliegt.
[16] 4.1.1. Der Rechtsbegriff des Diebstahls hat in der Rechtssprache zwar grundsätzlich eine bestimmte, unstrittige Bedeutung (7 Ob 140/24z): Nach § 127 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Das Tatbild des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB erfordert dabei unter anderem eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Gewahrsamsinhabers (12 Os 45/06v; 15 Os 65/23g mwN). 4.1.1. Der Rechtsbegriff des Diebstahls hat in der Rechtssprache zwar grundsätzlich eine bestimmte, unstrittige Bedeutung (7 Ob 140/24z): Nach Paragraph 127, StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Das Tatbild des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB erfordert dabei unter anderem eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Gewahrsamsinhabers (12 Os 45/06v; 15 Os 65/23g mwN).
[17] 4.1.2. Allerdings enthält Art 20.4.1.4. ABHP 2011 eine eigenständige Definition des Begriffs „einfacher Diebstahl“, sodass hier nicht ohne Weiteres auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt abgestellt werden kann (vgl 7 Ob 215/23b). 4.1.2. Allerdings enthält Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt 4, ABHP 2011 eine eigenständige Definition des Begriffs „einfacher Diebstahl“, sodass hier nicht ohne Weiteres auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt abgestellt werden kann vergleiche 7 Ob 215/23b).
[18] 4.1.3. Art 20.4.1.4. ABHP 2011 beschreibt als Tathandlung des „einfachen Diebstahls“ die Entwendung einer versicherten Sache. Eine Definition oder nähere Umschreibung, was unter „Entwendung“ zu verstehen ist, enthalten die Versicherungsbedingungen zwar nicht. Auch die weiteren Begriffsdefinitionen zum „Einbruchdiebstahl“ (Art 20.4.1.1. ABHP 2011) und zur „Beraubung“ (Art 20.4.1.5. ABHP 2011) enthalten die Begriffe „entwendet“ und „wegzunehmen“, ohne diese näher zu umschreiben. Nach dem Wortlaut des Art 20.4.1.4. ABHP 2011 sowie unter Bedachtnahme auf den systematischen Zusammenhang mit den übrigen Regelungen der Einbruchdiebstahlversicherung nach Art 20.4.1. ABHP 2011 ist für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer jedoch erkennbar, dass der „einfache Diebstahl“ nach Art 20.4.1.4. ABHP 2011 ähnlich dem Tatbild des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Versicherungsnehmers erfordert. Schon die in Art 20.4.1.4. zweiter Absatz ABHP 2011 vorgesehene Deckung bei Entwendung aus der Wohnung und für die im Freien auf dem versicherten Grundstück und im Stiegenhaus versicherten Sachen verdeutlicht den Bezug auf eine tatsächliche Sachherrschaft über die versicherte Sache. Nichts anderes folgt aus der Haftungsbegrenzung für „Bargeld und Valuten“ und „Wohnungsinhalt“, woraus ebenfalls das Erfordernis einer Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft betont wird. Dies folgt auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriffe „entwenden“ und „wegnehmen“. 4.1.3. Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt 4, ABHP 2011 beschreibt als Tathandlung des „einfachen Diebstahls“ die Entwendung einer versicherten Sache. Eine Definition oder nähere Umschreibung, was unter „Entwendung“ zu verstehen ist, enthalten die Versicherungsbedingungen zwar nicht. Auch die weiteren Begriffsdefinitionen zum „Einbruchdiebstahl“ (Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt eins, ABHP 2011) und zur „Beraubung“ (Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt 5, ABHP 2011) enthalten die Begriffe „entwendet“ und „wegzunehmen“, ohne diese näher zu umschreiben. Nach dem Wortlaut des Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt 4, ABHP 2011 sowie unter Bedachtnahme auf den systematischen Zusammenhang mit den übrigen Regelungen der Einbruchdiebstahlversicherung nach Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins, ABHP 2011 ist für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer jedoch erkennbar, dass der „einfache Diebstahl“ nach Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt 4, ABHP 2011 ähnlich dem Tatbild des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Versicherungsnehmers erfordert. Schon die in Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt 4, zweiter Absatz ABHP 2011 vorgesehene Deckung bei Entwendung aus der Wohnung und für die im Freien auf dem versicherten Grundstück und im Stiegenhaus versicherten Sachen verdeutlicht den Bezug auf eine tatsächliche Sachherrschaft über die versicherte Sache. Nichts anderes folgt aus der Haftungsbegrenzung für „Bargeld und Valuten“ und „Wohnungsinhalt“, woraus ebenfalls das Erfordernis einer Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft betont wird. Dies folgt auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriffe „entwenden“ und „wegnehmen“.
[19] 4.1.4. Der Tatbestand des „einfachen Diebstahls“ nach Art 20.4.1.4. ABHP 2011 ist somit dahin auszulegen, dass der Täter eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Versicherungsnehmers verwirklicht. 4.1.4. Der Tatbestand des „einfachen Diebstahls“ nach Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt 4, ABHP 2011 ist somit dahin auszulegen, dass der Täter eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Versicherungsnehmers verwirklicht.
[20] 4.2. Die ständige Rechtsprechung beurteilt die Behebung von Bargeld bei einem Bankomaten mittels unbefugter Verwendung einer fremden Bankomatkarte als (qualifizierten) Diebstahl nach § 127 StGB (vgl RS0093560; 15 Os 65/23g mwN). Eine unberechtigt vorgenommene Geldüberweisung vom Konto des Berechtigten auf das Bankkonto des Täters bei einem Überweisungsautomaten unter Verwendung einer entfremdeten Bankomatkarte erfüllt hingegen mangels einer durch Gewahrsamsbruch erfolgten Sachwegnahme nicht den Tatbestand des Diebstahls nach § 127 StGB; vielmehr ist dadurch der Tatbestand des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 StGB verwirklicht (12 Os 45/06v = RS0094718 [T1]). Entsprechendes kann im Fall unberechtigter Online-Überweisungen (Tele- oder Netbanking) mittels erschlichenen Überweisungscodes gelten (vgl 12 Os 71/17h mwN). 4.2. Die ständige Rechtsprechung beurteilt die Behebung von Bargeld bei einem Bankomaten mittels unbefugter Verwendung einer fremden Bankomatkarte als (qualifizierten) Diebstahl nach Paragraph 127, StGB vergleiche RS0093560; 15 Os 65/23g mwN). Eine unberechtigt vorgenommene Geldüberweisung vom Konto des Berechtigten auf das Bankkonto des Täters bei einem Überweisungsautomaten unter Verwendung einer entfremdeten Bankomatkarte erfüllt hingegen mangels einer durch Gewahrsamsbruch erfolgten Sachwegnahme nicht den Tatbestand des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB; vielmehr ist dadurch der Tatbestand des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB verwirklicht (12 Os 45/06v = RS0094718 [T1]). Entsprechendes kann im Fall unberechtigter Online-Überweisungen (Tele- oder Netbanking) mittels erschlichenen Überweisungscodes gelten vergleiche 12 Os 71/17h mwN).
[21] 4.3. Vor diesem Hintergrund wird im strafrechtlichen Schrifttum (Flora in Leukauf/Steininger, StGB5 § 148a Rz 19 mwN; Reindl-Krauskopf/Salimi/Stricker, IT-Strafrecht [2018] Rz 2.331; Salimi, Cybercrime 2018 – Kryptowährungen, Internet of Things und Co als Herausforderungen für das Strafrecht, in Lewisch, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2018 [2018] 7 [13]; Papathanasiou, Blockchain und Strafrecht – Herausforderungen und Chancen, ZWF 2022, 178 [181 f]; Kattavenos-Lukan, Angriffe gegen Kryptowerte: Grenzenlose Blockchain – Grenzenlose Strafgewalt? JSt 2024, 350 [351]; Brunsteiner/Taudes, Betrügerisch herausgelockte Kryptowerte: Anknüpfung inländischer Gerichtsbarkeit an physischen Aufenthaltsort des Opfers, JSt 2025, 466 [467 ff]) vertreten, dass das Überweisen von Kryptowerten durch den Täter von einer fremden in eine eigene Krypto-Wallet unter Verwendung zuvor dem Opfer herausgelockter Passwörter und Zugangscodes nicht als Diebstahl, sondern als betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a StGB zu qualifizieren sei. Begründet wird dies damit, dass es auch in diesem Fall an der für den Tatbestand des Diebstahls nach § 127 StGB erforderlichen Sachwegnahme unter Bruch fremden Gewahrsams fehle. Die Vermögensverschiebung erfolge vielmehr durch die unbefugte Einflussnahme auf einen automatisierten Datenverarbeitungsvorgang, indem der Täter unter Verwendung der erschlichenen Zugangsdaten eine Übertragung der Kryptowerte auf eine von ihm kontrollierte Krypto-Wallet veranlasse. 4.3. Vor diesem Hintergrund wird im strafrechtlichen Schrifttum (Flora in Leukauf/Steininger, StGB5 Paragraph 148 a, Rz 19 mwN; Reindl-Krauskopf/Salimi/Stricker, IT-Strafrecht [2018] Rz 2.331; Salimi, Cybercrime 2018 – Kryptowährungen, Internet of Things und Co als Herausforderungen für das Strafrecht, in Lewisch, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2018 [2018] 7 [13]; Papathanasiou, Blockchain und Strafrecht – Herausforderungen und Chancen, ZWF 2022, 178 [181 f]; Kattavenos-Lukan, Angriffe gegen Kryptowerte: Grenzenlose Blockchain – Grenzenlose Strafgewalt? JSt 2024, 350 [351]; Brunsteiner/Taudes, Betrügerisch herausgelockte Kryptowerte: Anknüpfung inländischer Gerichtsbarkeit an physischen Aufenthaltsort des Opfers, JSt 2025, 466 [467 ff]) vertreten, dass das Überweisen von Kryptowerten durch den Täter von einer fremden in eine eigene Krypto-Wallet unter Verwendung zuvor dem Opfer herausgelockter Passwörter und Zugangscodes nicht als Diebstahl, sondern als betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch nach Paragraph 148 a, StGB zu qualifizieren sei. Begründet wird dies damit, dass es auch in diesem Fall an der für den Tatbestand des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB erforderlichen Sachwegnahme unter Bruch fremden Gewahrsams fehle. Die Vermögensverschiebung erfolge vielmehr durch die unbefugte Einflussnahme auf einen automatisierten Datenverarbeitungsvorgang, indem der Täter unter Verwendung der erschlichenen Zugangsdaten eine Übertragung der Kryptowerte auf eine von ihm kontrollierte Krypto-Wallet veranlasse.
[22] Werden – wie bei den aus dem Bereich des sog „Phishings“ bekannten Vorgehensweisen – in einer ersten Phase unter Verwendung gefälschter Krypto-Webseiten oder fingierter Krypto-Currency-Programme dem Opfer vertrauliche Zugangsdaten, insbesondere Kontodaten, Passwörter und Private-Keys, herausgelockt und diese in einer daran anschließenden Phase zum Nachteil des Opfers verwendet, indem der Täter unter Einsatz der erlangten Daten auf die Krypto-Wallet des Opfers zugreift und die dort befindlichen Kryptowerte auf von ihm kontrollierte Wallets überträgt, wird nach der im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht ein Diebstahl nach § 127 StGB, sondern der Tatbestand des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a StGB verwirklicht (Papathanasiou, ZWF 2022, 178 [181 f]; Kattavenos-Lukan, JSt 2024, 350 [351]; Brunsteiner/Taudes, JSt 2025, 466 [466]; allgemein zum „Phishing“ etwa Komenda/Madl in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum StGB [29. Lfg 2013] § 148a StGB Rz 113; Reindl-Krauskopf/Salimi/Stricker, IT-Strafrecht [2018] Rz 2.271). Werden – wie bei den aus dem Bereich des sog „Phishings“ bekannten Vorgehensweisen – in einer ersten Phase unter Verwendung gefälschter Krypto-Webseiten oder fingierter Krypto-Currency-Programme dem Opfer vertrauliche Zugangsdaten, insbesondere Kontodaten, Passwörter und Private-Keys, herausgelockt und diese in einer daran anschließenden Phase zum Nachteil des Opfers verwendet, indem der Täter unter Einsatz der erlangten Daten auf die Krypto-Wallet des Opfers zugreift und die dort befindlichen Kryptowerte auf von ihm kontrollierte Wallets überträgt, wird nach der im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht ein Diebstahl nach Paragraph 127, StGB, sondern der Tatbestand des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, StGB verwirklicht (Papathanasiou, ZWF 2022, 178 [181 f]; Kattavenos-Lukan, JSt 2024, 350 [351]; Brunsteiner/Taudes, JSt 2025, 466 [466]; allgemein zum „Phishing“ etwa Komenda/Madl in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum StGB [29. Lfg 2013] Paragraph 148 a, StGB Rz 113; Reindl-Krauskopf/Salimi/Stricker, IT-Strafrecht [2018] Rz 2.271).
[23] 4.4. Diese strafrechtliche Rechtsprechung und Lehre kann hier nutzbar gemacht werden. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Kläger kein physischer Gegenstand entwendet wurde. Vielmehr wurden bestimmte Einheiten der Kryptowährung Bitcoin von unbekannten Tätern dem Zugriff des Klägers entzogen. Das Kryptoguthaben des Klägers befand sich dabei – worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht auf der physischen Hardware-Wallet oder auf dem Computer des Klägers, sondern auf der „Blockchain“, einem dezentralen Peer-to-Peer-Netzwerk voneinander unabhängiger Rechner.
[24] Die eingesetzte Schadsoftware diente nicht dazu, in die Wohnung des Klägers oder – wie die Revision argumentiert – in einen „virtuellen Raum“ einzudringen. Sie wurde vielmehr verwendet, um dem Kläger zunächst seine Zugangsdaten zum Kryptoguthaben sowie die Wiederherstellungsphrase zu entlocken. Der Zugriff auf das auf der Blockchain befindliche Kryptoguthaben des Klägers erfolgte sodann erst in einem weiteren Schritt durch die Täter selbst unter Verwendung dieser erlangten Daten. Darin liegt jedoch gerade keine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft und somit kein „einfacher Diebstahl“ nach Art 20.4.1.4. ABHP 2011. Die eingesetzte Schadsoftware diente nicht dazu, in die Wohnung des Klägers oder – wie die Revision argumentiert – in einen „virtuellen Raum“ einzudringen. Sie wurde vielmehr verwendet, um dem Kläger zunächst seine Zugangsdaten zum Kryptoguthaben sowie die Wiederherstellungsphrase zu entlocken. Der Zugriff auf das auf der Blockchain befindliche Kryptoguthaben des Klägers erfolgte sodann erst in einem weiteren Schritt durch die Täter selbst unter Verwendung dieser erlangten Daten. Darin liegt jedoch gerade keine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft und somit kein „einfacher Diebstahl“ nach Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt 4, ABHP 2011.
[25] Soweit die Revision im Wesentlichen geltend macht, die exklusive Verfügungsmacht über die Bitcoin-Einheiten sei rechtlich wie tatsächlich an die Innehabung und Bedienung der Hardware-Wallet in der Wohnung gebunden gewesen, der faktische Gewahrsamsbruch sowie der endgültige Verlust der Verfügungsmacht über die Bitcoins seien durch Manipulation dieses Geräts eingetreten, und, es liege daher eine Entwendung digital verkörperter Vermögenswerte aus der Wohnung vor, vermag dem nicht gefolgt zu werden. Dies bereits deshalb nicht, weil unstrittig eine physische Wegnahme der Hardware-Wallet nicht erfolgt ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen, dass die eigentliche Transaktion der Bitcoins von den Tätern unter Verwendung der zuvor mittels der Schadsoftware erlangten Wiederherstellungsphrase des Klägers durchgeführt wurde, ohne dass hierfür ein Zugriff auf die Hardware-Wallet erforderlich gewesen wäre. Nach Preisgabe der Wiederherstellungsphrase waren die Täter vielmehr in der Lage, auch ohne die Hardware-Wallet unmittelbar auf das gesamte auf der Blockchain befindliche Kryptoguthaben zuzugreifen und die Transaktion vorzunehmen. Die Schädigung des Klägers erfolgte daher nicht durch eine Manipulation dieses Geräts.
[26] Selbst wenn man davon ausginge, der Kläger habe seine Verfügungsmacht über die Kryptowerte bereits mit der Herausgabe der Zugangsdaten und der Wiederherstellungsphrase verloren, läge kein „einfacher Diebstahl“ nach Art 20.4.1.4. ABHP 2011 vor. Unter dieser Annahme wäre der Vermögensnachteil nämlich im Sinn einer Selbstschädigung durch das eigene Verhalten des Klägers eingetreten, nicht aber durch eine Tathandlung der unbekannten Täter. Selbst wenn man davon ausginge, der Kläger habe seine Verfügungsmacht über die Kryptowerte bereits mit der Herausgabe der Zugangsdaten und der Wiederherstellungsphrase verloren, läge kein „einfacher Diebstahl“ nach Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt 4, ABHP 2011 vor. Unter dieser Annahme wäre der Vermögensnachteil nämlich im Sinn einer Selbstschädigung durch das eigene Verhalten des Klägers eingetreten, nicht aber durch eine Tathandlung der unbekannten Täter.
[27] 4.5. Die konkret festgestellte Tathandlung der unbekannten Täter verwirklicht damit bereits deshalb nicht den Tatbestand des einfachen Diebstahls nach Art 20.4.1.4. ABHP 2011, weil es an der dafür erforderlichen Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft fehlt. 4.5. Die konkret festgestellte Tathandlung der unbekannten Täter verwirklicht damit bereits deshalb nicht den Tatbestand des einfachen Diebstahls nach Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt 4, ABHP 2011, weil es an der dafür erforderlichen Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft fehlt.
[28] 5.1. Nach Art 20.4.1.1. ABHP 2011 liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn der Täter in einer der dort angeführten fünf Begehungsformen in die versicherten Räumlichkeiten einbricht, einsteigt, einschleicht oder eindringt. Diesen mehreren Begehungsformen ist also gemein, dass der Täter in eine versicherte Räumlichkeit gelangt. 5.1. Nach Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt eins, ABHP 2011 liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn der Täter in einer der dort angeführten fünf Begehungsformen in die versicherten Räumlichkeiten einbricht, einsteigt, einschleicht oder eindringt. Diesen mehreren Begehungsformen ist also gemein, dass der Täter in eine versicherte Räumlichkeit gelangt.
[29] 5.2. Die aufgezählten Begehungsweisen sind aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers erkennbar als Qualifikationstatbestände ausgestaltet, bei denen der Täter einen Diebstahl in einer der dort genannten Formen begeht. Ein (vollendeter) Einbruchdiebstahl nach Art 20.4.1. ABHP 2011 setzt daher nicht nur voraus, dass der Täter in einer der fünf angeführten Begehungsweisen in eine versicherte Räumlichkeit gelangt, sondern darüber hinaus auch, dass eine Diebstahlshandlung gesetzt wird. 5.2. Die aufgezählten Begehungsweisen sind aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers erkennbar als Qualifikationstatbestände ausgestaltet, bei denen der Täter einen Diebstahl in einer der dort genannten Formen begeht. Ein (vollendeter) Einbruchdiebstahl nach Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins, ABHP 2011 setzt daher nicht nur voraus, dass der Täter in einer der fünf angeführten Begehungsweisen in eine versicherte Räumlichkeit gelangt, sondern darüber hinaus auch, dass eine Diebstahlshandlung gesetzt wird.
[30] 5.3. Da im vorliegenden Fall – wie bereits ausgeführt – eine Diebstahlshandlung nicht vorliegt, ist ein Einbruchdiebstahl nach Art 20.4.1.1. ABHP 2011 schon aus diesem Grund nicht verwirklicht. Auf die Frage, ob darüber hinaus einer der in den Versicherungsbedingungen genannten Qualifikationstatbestände erfüllt ist, kommt es daher nicht mehr an. 5.3. Da im vorliegenden Fall – wie bereits ausgeführt – eine Diebstahlshandlung nicht vorliegt, ist ein Einbruchdiebstahl nach Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt eins, ABHP 2011 schon aus diesem Grund nicht verwirklicht. Auf die Frage, ob darüber hinaus einer der in den Versicherungsbedingungen genannten Qualifikationstatbestände erfüllt ist, kommt es daher nicht mehr an.
[31] 6. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Revision bereits deshalb als nicht berechtigt, weil weder ein einfacher Diebstahl noch ein Einbruchdiebstahl im Sinn des Art 20.4.1. ABHP 2011 vorliegt. Die versicherte Gefahr des Einbruchdiebstahls ist somit nicht eingetreten, sodass der geltend gemachte Versicherungsanspruch schon aus diesem Grund nicht besteht. 6. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Revision bereits deshalb als nicht berechtigt, weil weder ein einfacher Diebstahl noch ein Einbruchdiebstahl im Sinn des Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins, ABHP 2011 vorliegt. Die versicherte Gefahr des Einbruchdiebstahls ist somit nicht eingetreten, sodass der geltend gemachte Versicherungsanspruch schon aus diesem Grund nicht besteht.
[32] Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob die hier transferierten Bitcoin-Einheiten des Klägers überhaupt eine versicherte Sache im Sinn des Art 19.1. ABHP 2011 darstellen und ob sie dem örtlichen Geltungsbereich der Versicherung nach Art 21.1. ABHP 2011 unterfallen. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob die hier transferierten Bitcoin-Einheiten des Klägers überhaupt eine versicherte Sache im Sinn des Artikel 19 Punkt eins, ABHP 2011 darstellen und ob sie dem örtlichen Geltungsbereich der Versicherung nach Artikel 21 Punkt eins, ABHP 2011 unterfallen.
[33] 7. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
[34] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.