Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, daß dieses Urteil mit dem Gesetz (§§ 148 erster Fall StGB, 260 Abs 1 Z 4 StPO) nicht im Einklang steht:Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, daß dieses Urteil mit dem Gesetz (Paragraphen 148, erster Fall StGB, 260 Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nicht im Einklang steht:
Der erste Strafsatz des § 148 StGB ist dann anzuwenden, wenn sich die gewerbsmäßige Absicht auf nicht weiter beschwerte Betrugstaten (§ 146) erstreckt, wogegen die Anwendbarkeit des zweiten Strafsatzes die Begehung eines schweren Betruges in der Absicht voraussetzt, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der zweite Fall des § 148 StGB setzt somit voraus, daß sowohl der in der bezeichneten Absicht begangene als auch der beabsichtigte weitere Betrug jeweils für sich allein ein schwerer Betrug im Sinne des § 147 StGB ist; demnach genügt es nicht, daß schwerer Betrug nur infolge der Zusammenrechnung mehrerer an sich die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB jeweils nicht übersteigender Schadensbeträge vorliegt (Leukauf-Steininger Komm3 § 148 RN 6-8 mwN). Ist die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von in jedem Einzelfall für sich allein schweren Betrügereien gerichtet, so wird die strafbare Handlung als gewerbsmäßiger schwerer Betrug nach § 148 zweiter Fall StGB bezeichnet, wogegen die strafbare Handlung im Falle, daß sich die Absicht nur auf die wiederkehrende Begehung von Betrügereien richtet, die bloß durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge (§ 29 StGB) einen schweren Betrug ergeben (§ 147 Abs 2 StGB), einen schweren gewerbsmäßigen Betrug nach § 148 erster Fall StGB darstellt (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 130 RN 15).Der erste Strafsatz des Paragraph 148, StGB ist dann anzuwenden, wenn sich die gewerbsmäßige Absicht auf nicht weiter beschwerte Betrugstaten (Paragraph 146,) erstreckt, wogegen die Anwendbarkeit des zweiten Strafsatzes die Begehung eines schweren Betruges in der Absicht voraussetzt, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der zweite Fall des Paragraph 148, StGB setzt somit voraus, daß sowohl der in der bezeichneten Absicht begangene als auch der beabsichtigte weitere Betrug jeweils für sich allein ein schwerer Betrug im Sinne des Paragraph 147, StGB ist; demnach genügt es nicht, daß schwerer Betrug nur infolge der Zusammenrechnung mehrerer an sich die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB jeweils nicht übersteigender Schadensbeträge vorliegt (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 148, RN 6-8 mwN). Ist die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von in jedem Einzelfall für sich allein schweren Betrügereien gerichtet, so wird die strafbare Handlung als gewerbsmäßiger schwerer Betrug nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB bezeichnet, wogegen die strafbare Handlung im Falle, daß sich die Absicht nur auf die wiederkehrende Begehung von Betrügereien richtet, die bloß durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge (Paragraph 29, StGB) einen schweren Betrug ergeben (Paragraph 147, Absatz 2, StGB), einen schweren gewerbsmäßigen Betrug nach Paragraph 148, erster Fall StGB darstellt vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 130, RN 15).
Im vorliegenden Fall hat das Gericht lediglich ausgesprochen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), daß die Angeklagte die Taten in der Absicht begangen hat, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, jedoch keine Feststellung dahin getroffen, daß sie zumindest einen - für sich allein als schwer zu qualifizierenden - Betrug in gewerbsmäßiger Wiederholungsabsicht beging. Folgerichtig verurteilte es Ingrid S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges. Entgegen der Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 4 StPO sprach das Schöffengericht jedoch nicht aus, welche der beiden Qualifikationen des § 148 StGB es als gegeben erachtete und welchen Strafsatz dieser Bestimmung es der Strafbemessung zugrunde legte; lediglich aus den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) geht hervor, daß es den zweiten Strafsatz des § 148 StGB anwendete.Im vorliegenden Fall hat das Gericht lediglich ausgesprochen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), daß die Angeklagte die Taten in der Absicht begangen hat, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, jedoch keine Feststellung dahin getroffen, daß sie zumindest einen - für sich allein als schwer zu qualifizierenden - Betrug in gewerbsmäßiger Wiederholungsabsicht beging. Folgerichtig verurteilte es Ingrid S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges. Entgegen der Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO sprach das Schöffengericht jedoch nicht aus, welche der beiden Qualifikationen des Paragraph 148, StGB es als gegeben erachtete und welchen Strafsatz dieser Bestimmung es der Strafbemessung zugrunde legte; lediglich aus den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) geht hervor, daß es den zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB anwendete.
Während die Außerachtlassung der Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 4 StPO eine Gesetzesverletzung darstellt, die nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, bewirkt die Ausmessung der Strafe nach einem unrichtigen Strafsatz Nichtigkeit des Urteils nach der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO selbst dann, wenn die ausgemessene Strafe - wie vorliegend - innerhalb des Strafrahmens liegt, der richtigerweise dem Urteil zugrunde zu legen gewesen wäre. Denn entscheidend ist nicht die tatsächlich verhängte Strafhöhe, sondern der angewendete Strafsatz (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 11 ENr 28).Während die Außerachtlassung der Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO eine Gesetzesverletzung darstellt, die nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, bewirkt die Ausmessung der Strafe nach einem unrichtigen Strafsatz Nichtigkeit des Urteils nach der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO selbst dann, wenn die ausgemessene Strafe - wie vorliegend - innerhalb des Strafrahmens liegt, der richtigerweise dem Urteil zugrunde zu legen gewesen wäre. Denn entscheidend ist nicht die tatsächlich verhängte Strafhöhe, sondern der angewendete Strafsatz (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 11, ENr 28).
Die zum Nachteil der Angeklagten unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren spruchgemäß zu kassieren und im aufgezeigten Umfang eine Erneuerung des gegen die Angeklagte gepflogenen Verfahrens anzuordnen (§ 292 letzter Satz StPO).Die zum Nachteil der Angeklagten unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren spruchgemäß zu kassieren und im aufgezeigten Umfang eine Erneuerung des gegen die Angeklagte gepflogenen Verfahrens anzuordnen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).