Dem ist zunächst zu erwidern, daß es zu einer Verlesung von Angaben vor den Sicherheitsbehörden (hier: vor der Bundespolizeidirektion Salzburg, S. 13 bis 15) keiner Zustimmung eines Parteienvertreters bedarf. Denn gemäß dem § 252 Abs. 2 StPO müssen (u.a.) Urkunden und Schriftstücke, die für die Sache von Bedeutung sind - von dem hier nicht gegebenen Fall des Verzichts beider Parteien abgesehen -, vorgelesen werden. Zu diesen 'Urkunden und Schriftstücken' zählen auch die dem Gericht vorliegenden Akten der Sicherheitsbehörden.Dem ist zunächst zu erwidern, daß es zu einer Verlesung von Angaben vor den Sicherheitsbehörden (hier: vor der Bundespolizeidirektion Salzburg, S. 13 bis 15) keiner Zustimmung eines Parteienvertreters bedarf. Denn gemäß dem Paragraph 252, Absatz 2, StPO müssen (u.a.) Urkunden und Schriftstücke, die für die Sache von Bedeutung sind - von dem hier nicht gegebenen Fall des Verzichts beider Parteien abgesehen -, vorgelesen werden. Zu diesen 'Urkunden und Schriftstücken' zählen auch die dem Gericht vorliegenden Akten der Sicherheitsbehörden.
Aber auch zur Verlesung gemäß dem § 252 Abs. 1 Z. 1 StPO bedarf es nicht der Zustimmung der Parteien. Voraussetzung einer solchen Verlesung ist - neben hier nicht interessierenden Fällen - die Unmöglichkeit, das persönliche Erscheinen eines Zeugen zur Hauptverhandlung zu bewerkstelligen. Das Tatopfer B, wie bereits erwähnt, eine französische Staatsangehörige, konnte weder im Weg der Interpol (s. dazu S. 213) noch durch die zuständigen französischen Justizbehörden (s. S. 175 ff.) ausgeforscht und für eine der Hauptverhandlungen stellig gemacht werden. Unter diesen Voraussetzungen entsprach auch die Verlesung des vom Untersuchungsrichter mit der Zeugin B aufgenommenen Protokolls (ON. 3) dem Gesetz. Weiterer Nachforschungen nach B bedurfte es - der Meinung des BeschwerdeführesAber auch zur Verlesung gemäß dem Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bedarf es nicht der Zustimmung der Parteien. Voraussetzung einer solchen Verlesung ist - neben hier nicht interessierenden Fällen - die Unmöglichkeit, das persönliche Erscheinen eines Zeugen zur Hauptverhandlung zu bewerkstelligen. Das Tatopfer B, wie bereits erwähnt, eine französische Staatsangehörige, konnte weder im Weg der Interpol (s. dazu S. 213) noch durch die zuständigen französischen Justizbehörden (s. S. 175 ff.) ausgeforscht und für eine der Hauptverhandlungen stellig gemacht werden. Unter diesen Voraussetzungen entsprach auch die Verlesung des vom Untersuchungsrichter mit der Zeugin B aufgenommenen Protokolls (ON. 3) dem Gesetz. Weiterer Nachforschungen nach B bedurfte es - der Meinung des Beschwerdeführes
zuwider - nach Lage des Falles nicht. Daß die in Rede stehende Vernehmung durch den Untersuchungsrichter gegen die Vorschrift des § 167 StPO verstoßen haben soll, ist eine unbegründete Behauptung des Verteidigers (S. 223).zuwider - nach Lage des Falles nicht. Daß die in Rede stehende Vernehmung durch den Untersuchungsrichter gegen die Vorschrift des Paragraph 167, StPO verstoßen haben soll, ist eine unbegründete Behauptung des Verteidigers (S. 223).
Durch die gemäß dem § 252 Abs. 1 Z. 1 StPO geboten gewesene Verlesung des vom Untersuchungsrichter mit Francoise Claude B aufgenommenen Zeugenprotokolles wurden mithin Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Die der Vorschrift des § 252 Abs. 2 StPO entsprechende Verlesung von Polizeiangaben vermag hier weder den geltend gemachten noch einen anderen im § 281 Abs. 1 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgrund zu begründen. Unter Bezugnahme auf den § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO bringt der Beschwerdeführer - ohne einen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen - nach Art einer Schuldberufung Argumente vor, die eine Unrichtigkeit der Angaben der Zeugin B indizieren sollen. Dabei übergeht er, daß das Erstgericht sich ausführlich mit (nicht wesentlichen) Widersprüchen in den Angaben der Zeugin bei der Polizei, wo sie mit den Beamten englisch sprach, und vor dem Untersuchungsrichter, welcher eine Dolmetscherin der französischen Sprache beizog, befaßte und diese Widersprüche - auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Tatopfers - in Ausübung freier Beweiswürdigung denkrichtig aufklärte (s. S. 232 unten bis 238 oben). Mit den Behauptungen, die Unterbrechung des Geschlechtsverkehrs vor dem Samenerguß oder eine Berührung der Haut des entkleideten Mannes mit den Fingern indiziere eine - vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung verneinte - Einwilligung der beiden Beteiligten zum Geschlechtsakt, bringt der Beschwerdeführer gleichfalls keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung. Er versucht nämlich auch in diesem Belang lediglich, die schöffengerichtliche Beweiswürdigung anzugreifen. Dasselbe gilt für das Beschwerdevorbringen, ein vorübergehendes Schlafen des Täters unter den vom Erstgericht festgestellten Verhältnissen schließe die Annahme einer Freiheitsbeschränkung aus. Zusammenfassend ergibt sich mithin, daß sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO) und teils als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO) erweist, sodaß sie in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Durch die gemäß dem Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO geboten gewesene Verlesung des vom Untersuchungsrichter mit Francoise Claude B aufgenommenen Zeugenprotokolles wurden mithin Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Die der Vorschrift des Paragraph 252, Absatz 2, StPO entsprechende Verlesung von Polizeiangaben vermag hier weder den geltend gemachten noch einen anderen im Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezählten Nichtigkeitsgrund zu begründen. Unter Bezugnahme auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bringt der Beschwerdeführer - ohne einen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen - nach Art einer Schuldberufung Argumente vor, die eine Unrichtigkeit der Angaben der Zeugin B indizieren sollen. Dabei übergeht er, daß das Erstgericht sich ausführlich mit (nicht wesentlichen) Widersprüchen in den Angaben der Zeugin bei der Polizei, wo sie mit den Beamten englisch sprach, und vor dem Untersuchungsrichter, welcher eine Dolmetscherin der französischen Sprache beizog, befaßte und diese Widersprüche - auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Tatopfers - in Ausübung freier Beweiswürdigung denkrichtig aufklärte (s. S. 232 unten bis 238 oben). Mit den Behauptungen, die Unterbrechung des Geschlechtsverkehrs vor dem Samenerguß oder eine Berührung der Haut des entkleideten Mannes mit den Fingern indiziere eine - vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung verneinte - Einwilligung der beiden Beteiligten zum Geschlechtsakt, bringt der Beschwerdeführer gleichfalls keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung. Er versucht nämlich auch in diesem Belang lediglich, die schöffengerichtliche Beweiswürdigung anzugreifen. Dasselbe gilt für das Beschwerdevorbringen, ein vorübergehendes Schlafen des Täters unter den vom Erstgericht festgestellten Verhältnissen schließe die Annahme einer Freiheitsbeschränkung aus. Zusammenfassend ergibt sich mithin, daß sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) erweist, sodaß sie in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).