Dieses Urteil ficht die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - mit Berufung an.Dieses Urteil ficht die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - mit Berufung an.
Die Rechtsrüge (Z 11), die sich gegen die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Verfalls des gemäß § 207 Abs 1 FinStrG erzielten Verwertungserlöses von 36.800 S gemäß § 17 Abs 6 FinStrG wendet, versagt.Die Rechtsrüge (Ziffer 11,), die sich gegen die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Verfalls des gemäß Paragraph 207, Absatz eins, FinStrG erzielten Verwertungserlöses von 36.800 S gemäß Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG wendet, versagt.
Anstelle des Verfalls tritt gemäß § 17 Abs 6 FinStrG eine Wertersatzstrafe, wenn der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht, was dann der Fall ist, wenn zwischen der Verfallsstrafe und den objektiven und subjektiven Umständen der Tat, gemessen an einem durchschnittlich gelagerten Fall eines mit Verfallsstrafe bedrohten Finanzdeliktes, ein Mißverhältnis besteht.Anstelle des Verfalls tritt gemäß Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG eine Wertersatzstrafe, wenn der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht, was dann der Fall ist, wenn zwischen der Verfallsstrafe und den objektiven und subjektiven Umständen der Tat, gemessen an einem durchschnittlich gelagerten Fall eines mit Verfallsstrafe bedrohten Finanzdeliktes, ein Mißverhältnis besteht.
Das Erstgericht ging richtig davon aus, daß zu den im § 12 Abs 1 Z 2 UStG 1972 für den Vorsteuerabzug angeführten Voraussetzungen auch die (tatsächliche) Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer zählt (Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, § 12 UStG, Rz 155 und 157), berücksichtigte demgemäß die Einfuhrumsatzsteuer bei Berechnung des strafbestimmenden Wertes, trug aber einem möglichen Vorsteuerabzug (bei Stellung der Ware) unter Berücksichtigung des durch Beschlagnahme und widrige Verwertungsumstände der Ware bedingten (erheblichen) Verlustes bei Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs 6 FinStrG Rechnung. Unter diesem Aspekt stünde aber, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, der Verfall des Verwertungserlöses zur Bedeutung der Tat und zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis.Das Erstgericht ging richtig davon aus, daß zu den im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1972 für den Vorsteuerabzug angeführten Voraussetzungen auch die (tatsächliche) Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer zählt (Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Paragraph 12, UStG, Rz 155 und 157), berücksichtigte demgemäß die Einfuhrumsatzsteuer bei Berechnung des strafbestimmenden Wertes, trug aber einem möglichen Vorsteuerabzug (bei Stellung der Ware) unter Berücksichtigung des durch Beschlagnahme und widrige Verwertungsumstände der Ware bedingten (erheblichen) Verlustes bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG Rechnung. Unter diesem Aspekt stünde aber, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, der Verfall des Verwertungserlöses zur Bedeutung der Tat und zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis.
Die sohin offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die sohin offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).