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Entscheidung 11 Os 105/92×

Entscheidung 11 Os 105/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os105/92

Entscheidungsdatum

13.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hadler als Schriftführer in der Strafsache gegen Konrad H* wegen des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 13, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Finanzstrafbehörde erster Instanz und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7. Juli 1992, GZ 25 Vr 551/91-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Konrad H* wurde mit dem angefochtenen Urteil des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 13, FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu einer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 200.000 S, gemäß Paragraph 20, FinStrG unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, verurteilt. Ferner verhängte das Schöffengericht über ihn nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz 6 und 19 Absatz eins, Litera c und Absatz 5, FinStrG (hinsichtlich des Erlöses der verwerteten Gegenstände - Paragraph 207, Absatz 2, FinStrG) eine Wertersatzstrafe von 5.000 S, gemäß Paragraph 20, FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Woche Ersatzfreiheitsstrafe, und (für die nicht in Beschlag genommenen Gegenstände) eine Wertersatzstrafe von 80.000 S, nach Paragraph 20, FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil ficht die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - mit Berufung an.

Die Rechtsrüge (Ziffer 11,), die sich gegen die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Verfalls des gemäß Paragraph 207, Absatz eins, FinStrG erzielten Verwertungserlöses von 36.800 S gemäß Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG wendet, versagt.

Anstelle des Verfalls tritt gemäß Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG eine Wertersatzstrafe, wenn der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht, was dann der Fall ist, wenn zwischen der Verfallsstrafe und den objektiven und subjektiven Umständen der Tat, gemessen an einem durchschnittlich gelagerten Fall eines mit Verfallsstrafe bedrohten Finanzdeliktes, ein Mißverhältnis besteht.

Das Erstgericht ging richtig davon aus, daß zu den im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1972 für den Vorsteuerabzug angeführten Voraussetzungen auch die (tatsächliche) Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer zählt (Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Paragraph 12, UStG, Rz 155 und 157), berücksichtigte demgemäß die Einfuhrumsatzsteuer bei Berechnung des strafbestimmenden Wertes, trug aber einem möglichen Vorsteuerabzug (bei Stellung der Ware) unter Berücksichtigung des durch Beschlagnahme und widrige Verwertungsumstände der Ware bedingten (erheblichen) Verlustes bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG Rechnung. Unter diesem Aspekt stünde aber, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, der Verfall des Verwertungserlöses zur Bedeutung der Tat und zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis.

Die sohin offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Textnummer

E30885

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:E30885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Dokumentnummer

JJT_19921013_OGH0002_0110OS00105_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung