Rechtssatz RS0088079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088079
Entscheidungsdatum
12.01.2022
Rechtssatz
Der Verfall steht zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf dann außer Verhältnis, wenn zwischen der Verfallsstrafe und den objektiven und subjektiven Umständen der Tat, gemessen an einem durchschnittlich gelagerten Fall eines mit Verfallsstrafe bedrohten Finanzdeliktes, ein Mißverhältnis besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088079
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0110OS00105_9200000_001