Dem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Unfallbericht zum Faktum I 10 unter Beisetzen der Unterschrift des Thomas G***** und jenen zum Faktum I 11 durch dessen Unterfertigung mit dem Namen Robert H***** gefälscht, nicht aktenwidrig:Dem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist die Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Unfallbericht zum Faktum römisch eins 10 unter Beisetzen der Unterschrift des Thomas G***** und jenen zum Faktum römisch eins 11 durch dessen Unterfertigung mit dem Namen Robert H***** gefälscht, nicht aktenwidrig:
Zum erstgenannten Faktum findet, wie selbst die Beschwerde einräumt, die bekämpfte Konstatierung in der Aussage des Thomas G***** Deckung und ist schon deshalb nicht aktenwidrig. Daß das Schöffengericht die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen neben weiteren Argumenten (US 63) auch durch das Gutachten des Schriftsachverständigen Dr. Gra***** bestätigt sah, obgleich dieser Sachverständige die Frage, ob die Unterschrift auf dem Unfallbericht vom Beschwerdeführer stamme, offen ließ, betrifft weder das angewendete Strafgesetz noch den maßgeblichen Strafsatz, sondern nur den von den Tatrichtern der Aussage des Zeugen beigemessenen Beweiswert. Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse - und damit die Frage der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen - kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 191).Zum erstgenannten Faktum findet, wie selbst die Beschwerde einräumt, die bekämpfte Konstatierung in der Aussage des Thomas G***** Deckung und ist schon deshalb nicht aktenwidrig. Daß das Schöffengericht die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen neben weiteren Argumenten (US 63) auch durch das Gutachten des Schriftsachverständigen Dr. Gra***** bestätigt sah, obgleich dieser Sachverständige die Frage, ob die Unterschrift auf dem Unfallbericht vom Beschwerdeführer stamme, offen ließ, betrifft weder das angewendete Strafgesetz noch den maßgeblichen Strafsatz, sondern nur den von den Tatrichtern der Aussage des Zeugen beigemessenen Beweiswert. Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse - und damit die Frage der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen - kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 191).
Zur Begründung der für das Urteilsfaktum A I 11 bedeutsamen Feststellung wiederum wurde das Gutachten des Schriftsachverständigen überhaupt nicht herangezogen, sodaß die behauptete Aktenwidrigkeit, welche nur dann vorläge, wenn der Inhalt des Gutachtens im Urteil unrichtig wiedergegeben worden wäre, schon von vornherein nicht in Betracht kommen kann.Zur Begründung der für das Urteilsfaktum A römisch eins 11 bedeutsamen Feststellung wiederum wurde das Gutachten des Schriftsachverständigen überhaupt nicht herangezogen, sodaß die behauptete Aktenwidrigkeit, welche nur dann vorläge, wenn der Inhalt des Gutachtens im Urteil unrichtig wiedergegeben worden wäre, schon von vornherein nicht in Betracht kommen kann.
Die zur Mängelrüge vorgebrachten Einwendungen sind aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht geeignet, die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Ansicht des Gutachters, daß die in Rede stehenden Unterschriften "wahrscheinlich" nicht vom Angeklagten stammen, schließt dessen Urheberschaft keinesfalls aus, mußte doch der Sachverständige diese Frage, die von den Tatrichtern aufgrund anderer Beweisergebnisse beantwortet wurde (US 63 f), offen lassen.Die zur Mängelrüge vorgebrachten Einwendungen sind aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht geeignet, die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Ansicht des Gutachters, daß die in Rede stehenden Unterschriften "wahrscheinlich" nicht vom Angeklagten stammen, schließt dessen Urheberschaft keinesfalls aus, mußte doch der Sachverständige diese Frage, die von den Tatrichtern aufgrund anderer Beweisergebnisse beantwortet wurde (US 63 f), offen lassen.
Auch die Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer zu sämtlichen vom Schuldspruch zu A I erfaßten Einzelfakten das Vorliegen des Bereicherungsvorsatzes bestreitet, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn der dafür gebotene Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz wird verfehlt, wenn tatsächlich getroffene Feststellungen übergangen werden.Auch die Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer zu sämtlichen vom Schuldspruch zu A römisch eins erfaßten Einzelfakten das Vorliegen des Bereicherungsvorsatzes bestreitet, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn der dafür gebotene Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz wird verfehlt, wenn tatsächlich getroffene Feststellungen übergangen werden.
Vorliegend negiert der Beschwerdeführer die eindeutige Konstatierung, wonach er mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, was durch die zusätzliche Feststellung gewerbsmäßiger Begehungsweise noch unterstrichen wird (US 2, 53).
Mit seinem weiteren Vorbringen, Bereicherung komme deshalb nicht in Betracht, weil durch die Versicherungszahlungen der den Geschädigten jedenfalls entstandene Schaden höchstens ausgeglichen worden sei, geht der Beschwerdeführer davon aus, daß in den zu A I des Urteilssatzes angeführten Fakten eine entsprechende Versicherungssumme "nur deshalb ausbezahlt wurde, weil an den verunfallten Fahrzeugen ein entsprechender Schaden eingetreten ist". Damit orientiert er sich aber nicht an den Feststellungen des Schöffengerichtes, wonach er die zu A I 1 bis 11 näher beschriebenen Schadensfälle vorsätzlich herbeigeführt, diesbezüglich der Kaskoversicherung gegenüber einen fahrlässig bewirkten Schadenseintritt behauptet und darüberhinaus auch in bezug auf die Vorschadensfreiheit der Fahrzeuge falsche Schadensmeldungen verfaßt hat beziehungsweise an den diesbezüglichen Malversationen beteiligt war. Diese vom Erstgericht konstatierten Obliegenheitsverletzungen (§§ 6 Abs 3, 61 VersVG; Art 5 Z 3 AFIB) - welche der Angeklagte unbeachtet läßt - würden Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers begründen. Daraus folgt, daß sich die Versicherungsanstalten zum Schadensausgleich ohne die erfolgte Täuschung nicht verstanden hätten, woraus sich - der Beschwerdeauffassung zuwider - die unrechtmäßige Bereicherung der Fahrzeughalter ergibt.Mit seinem weiteren Vorbringen, Bereicherung komme deshalb nicht in Betracht, weil durch die Versicherungszahlungen der den Geschädigten jedenfalls entstandene Schaden höchstens ausgeglichen worden sei, geht der Beschwerdeführer davon aus, daß in den zu A römisch eins des Urteilssatzes angeführten Fakten eine entsprechende Versicherungssumme "nur deshalb ausbezahlt wurde, weil an den verunfallten Fahrzeugen ein entsprechender Schaden eingetreten ist". Damit orientiert er sich aber nicht an den Feststellungen des Schöffengerichtes, wonach er die zu A römisch eins 1 bis 11 näher beschriebenen Schadensfälle vorsätzlich herbeigeführt, diesbezüglich der Kaskoversicherung gegenüber einen fahrlässig bewirkten Schadenseintritt behauptet und darüberhinaus auch in bezug auf die Vorschadensfreiheit der Fahrzeuge falsche Schadensmeldungen verfaßt hat beziehungsweise an den diesbezüglichen Malversationen beteiligt war. Diese vom Erstgericht konstatierten Obliegenheitsverletzungen (Paragraphen 6, Absatz 3, 61, VersVG; Artikel 5, Ziffer 3, AFIB) - welche der Angeklagte unbeachtet läßt - würden Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers begründen. Daraus folgt, daß sich die Versicherungsanstalten zum Schadensausgleich ohne die erfolgte Täuschung nicht verstanden hätten, woraus sich - der Beschwerdeauffassung zuwider - die unrechtmäßige Bereicherung der Fahrzeughalter ergibt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde - der vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Nichtigkeitsbeschwerde (ON 239) kommt keine eigenständige Bedeutung zu, weil es nur eine Ausführung dieses Rechtsmittels gibt - war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde - der vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Nichtigkeitsbeschwerde (ON 239) kommt keine eigenständige Bedeutung zu, weil es nur eine Ausführung dieses Rechtsmittels gibt - war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.