Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Die als Verfahrensmangel gerügte Ablehnung des Antrages auf neuerliche Ladung und Vernehmung des Tatopfers erfolgte im Hinblick auf die im Vorverfahren durchgeführte kontradiktorische Vernehmung der Zeugin (§ 152 Abs 1 Z 2a iVm § 162a StPO) und deren daran anschließende Entschlagungserklärung zu Recht. Damit lagen aber auch die Voraussetzungen für die Verlesung der Vernehmungsprotokolle vor (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO), sodass weder der nominell geltend gemachte noch sonst ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht wurde. Die übrigen Beweisanträge stellen allesamt auf Umstände ab, welche weder für die Beurteilung der Tatfolgen als schwer iSd § 201 Abs 3 StGB noch für die Schuldfrage selbst erheblich sind. Soweit der Beschwerdeführer damit unter Beweis zu stellen sucht, dass Saly G***** durch die Tat weder eine Gehirnerschütterung erlitt noch bewusstlos wurde, übersieht er, dass unabhängig davon die schwere Körperverletzung aufgrund der 24 Tage überschreitenden posttraumatischen Belastungsstörung angenommen wurde, wofür der 26-tägige stationäre Krankenhausaufenthalt - der Beschwerde zuwider - nicht allein maßgebend, sondern nur ein Indiz war (vgl Gutachten Dr. Roßmanith ON 70). Ebenso irrelevant ist, wie sich aus dem Gutachten der Sachverständigen ergibt, ob das Opfer nach der Tat verschreckt wirkte, allein zum Dienstantritt erscheint und den Arbeitsplatz allein verlässt, sich noch in psychotherapeutischer Behandlung befindet, sich in seiner häuslichen Umgebung normal verhält oder entgegen seiner Behauptung beim Geschlechtsverkehr keine Probleme hat. Schließlich kann auch der begehrte Ortsaugenschein nichts zur Aufklärung des Ausmaßes der vom Angeklagten geübten Gewalt beitragen, ganz abgesehen davon, dass die spekulative Überlegung, das Tatgeschehen hätte von Insassen angrenzender Zimmer gehört werden müssen, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2 iVm 244 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i iVm 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die als Verfahrensmangel gerügte Ablehnung des Antrages auf neuerliche Ladung und Vernehmung des Tatopfers erfolgte im Hinblick auf die im Vorverfahren durchgeführte kontradiktorische Vernehmung der Zeugin (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, in Verbindung mit Paragraph 162 a, StPO) und deren daran anschließende Entschlagungserklärung zu Recht. Damit lagen aber auch die Voraussetzungen für die Verlesung der Vernehmungsprotokolle vor (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO), sodass weder der nominell geltend gemachte noch sonst ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht wurde. Die übrigen Beweisanträge stellen allesamt auf Umstände ab, welche weder für die Beurteilung der Tatfolgen als schwer iSd Paragraph 201, Absatz 3, StGB noch für die Schuldfrage selbst erheblich sind. Soweit der Beschwerdeführer damit unter Beweis zu stellen sucht, dass Saly G***** durch die Tat weder eine Gehirnerschütterung erlitt noch bewusstlos wurde, übersieht er, dass unabhängig davon die schwere Körperverletzung aufgrund der 24 Tage überschreitenden posttraumatischen Belastungsstörung angenommen wurde, wofür der 26-tägige stationäre Krankenhausaufenthalt - der Beschwerde zuwider - nicht allein maßgebend, sondern nur ein Indiz war vergleiche Gutachten Dr. Roßmanith ON 70). Ebenso irrelevant ist, wie sich aus dem Gutachten der Sachverständigen ergibt, ob das Opfer nach der Tat verschreckt wirkte, allein zum Dienstantritt erscheint und den Arbeitsplatz allein verlässt, sich noch in psychotherapeutischer Behandlung befindet, sich in seiner häuslichen Umgebung normal verhält oder entgegen seiner Behauptung beim Geschlechtsverkehr keine Probleme hat. Schließlich kann auch der begehrte Ortsaugenschein nichts zur Aufklärung des Ausmaßes der vom Angeklagten geübten Gewalt beitragen, ganz abgesehen davon, dass die spekulative Überlegung, das Tatgeschehen hätte von Insassen angrenzender Zimmer gehört werden müssen, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 244 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, in Verbindung mit 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.