[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung „des * Pa* zum Beweis dafür, dass dieser vom Angeklagten, entgegen der Darstellung der Po*, nie Kokain gekauft hat und dass er auch nie für Po* von Slowenien 50 Gramm Kokain eingeführt hat“ (ON 87.1, 8). Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung „des * Pa* zum Beweis dafür, dass dieser vom Angeklagten, entgegen der Darstellung der Po*, nie Kokain gekauft hat und dass er auch nie für Po* von Slowenien 50 Gramm Kokain eingeführt hat“ (ON 87.1, 8).
[5] Der Rüge zuwider wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil der Antrag nicht erkennen ließ, in Bezug auf welche entscheidende Tatsache die vorgebrachten Beweisthemen erheblich gewesen wären (vgl RIS-Justiz RS0116503, RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Das in der Rechtsmittelausführung nachgetragene Vorbringen ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618). Der Rüge zuwider wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil der Antrag nicht erkennen ließ, in Bezug auf welche entscheidende Tatsache die vorgebrachten Beweisthemen erheblich gewesen wären vergleiche RIS-Justiz RS0116503, RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Das in der Rechtsmittelausführung nachgetragene Vorbringen ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618).
[6] Die Mängelrüge (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) vermisst eine Erwähnung der Aussagen der Zeugen * H*, * R* und Pa*, aus welchen sich ergebe, dass „Po* keineswegs bloß unter dem Einfluss des Angeklagten gestanden hatte, sondern […] selbst aktiv auf Personen zuging, von denen sie annahm, dass diese Interesse an Suchtgift hätten“. Die Mängelrüge (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall) vermisst eine Erwähnung der Aussagen der Zeugen * H*, * R* und Pa*, aus welchen sich ergebe, dass „Po* keineswegs bloß unter dem Einfluss des Angeklagten gestanden hatte, sondern […] selbst aktiv auf Personen zuging, von denen sie annahm, dass diese Interesse an Suchtgift hätten“.
[7] Indem sie keinen Bezug zu einer konkreten Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache herstellt, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung (vgl RIS-Justiz RS0106268, RS0130729). Indem sie keinen Bezug zu einer konkreten Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache herstellt, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung vergleiche RIS-Justiz RS0106268, RS0130729).
[8] Die Kritik (nominell Z 5 und 5a) am Fehlen einer „Erörterung“ und „nachvollziehbarer Feststellungen dahingehend, an wen der Angeklagte die doch sehr großen Mengen an Suchtgift […] verkauft haben soll“, spricht keinen Nichtigkeitsgrund (§§ 281, 281a StPO) an. Die Kritik (nominell Ziffer 5 und 5 a) am Fehlen einer „Erörterung“ und „nachvollziehbarer Feststellungen dahingehend, an wen der Angeklagte die doch sehr großen Mengen an Suchtgift […] verkauft haben soll“, spricht keinen Nichtigkeitsgrund (Paragraphen 281, 281 a, StPO) an.
[9] Das weitere Rechtsmittel (nominell ebenfalls Z 5 und 5a) verortet einen Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin Po* zu den typischen Lagerbeständen des Beschwerdeführers und der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Menge an Suchtgift. Darauf gestützt wendet es erhebliche Bedenken gegen die Beweiskraft ein, die das Schöffengericht der Aussage der genannten Zeugin zuerkannte (vgl aber RIS-Justiz RS0100555 [insb T8, T14]), sowie – unter weiterer Berufung darauf, dass trotz Telefonüberwachung keine weiteren Suchtgiftabnehmer eruiert worden seien (vgl aber RIS-Justiz RS0128874) – gegen die Feststellung, nach welcher der Angeklagte 270 Gramm Kokain und 71.83 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer veräußerte (US 4). Das weitere Rechtsmittel (nominell ebenfalls Ziffer 5 und 5 a) verortet einen Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin Po* zu den typischen Lagerbeständen des Beschwerdeführers und der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Menge an Suchtgift. Darauf gestützt wendet es erhebliche Bedenken gegen die Beweiskraft ein, die das Schöffengericht der Aussage der genannten Zeugin zuerkannte vergleiche aber RIS-Justiz RS0100555 [insb T8, T14]), sowie – unter weiterer Berufung darauf, dass trotz Telefonüberwachung keine weiteren Suchtgiftabnehmer eruiert worden seien vergleiche aber RIS-Justiz RS0128874) – gegen die Feststellung, nach welcher der Angeklagte 270 Gramm Kokain und 71.83 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer veräußerte (US 4).
[10] Mit dieser Argumentation wird abermals kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt geltend gemacht, sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung zu bekämpfen. Mit dieser Argumentation wird abermals kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt geltend gemacht, sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung zu bekämpfen.
[11] Gleiches gilt für den Einwand (nominell Z 5a), der Schöffensenat habe nicht auf die Aussage der Zeugin Po* Bedacht genommen (vgl aber US 3: „Trennungsphasen“), wonach es nicht nur eine dreimonatige Unterbrechung ihrer Beziehung mit dem Angeklagten gegeben habe, sondern dass sie sich „oftmals auch zwei Wochen hindurch nicht gesehen hätten“, was die „Berechnungen, in denen von täglichen An- bzw Verkäufen von Suchtgift die Rede“ sei, „unhaltbar erscheinen“ lasse (vgl RIS-Justiz RS0098471 [T2, T5]). Gleiches gilt für den Einwand (nominell Ziffer 5 a,), der Schöffensenat habe nicht auf die Aussage der Zeugin Po* Bedacht genommen vergleiche aber US 3: „Trennungsphasen“), wonach es nicht nur eine dreimonatige Unterbrechung ihrer Beziehung mit dem Angeklagten gegeben habe, sondern dass sie sich „oftmals auch zwei Wochen hindurch nicht gesehen hätten“, was die „Berechnungen, in denen von täglichen An- bzw Verkäufen von Suchtgift die Rede“ sei, „unhaltbar erscheinen“ lasse vergleiche RIS-Justiz RS0098471 [T2, T5]).
[12] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) reklamiert das Unterbleiben einer Bedachtnahme nach § 31 Abs 1 StGB auf das (seit 18. November 2025 rechtskräftige) Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. November 2025, AZ 17 U 409/24i (US 3). Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) reklamiert das Unterbleiben einer Bedachtnahme nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das (seit 18. November 2025 rechtskräftige) Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. November 2025, AZ 17 U 409/24i (US 3).
[13] Sie übersieht, dass die zu 1/ gegenständliche Tat auch noch im Jahr 2026 – also nach dem genannten Urteil – begangen wurde (US 4; RIS-Justiz RS0091039).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[15] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.