In rechtlicher Beziehung wird in den Gründen der Berufungsentscheidung ausgeführt, die Verwirklichung des Tatbestandes des § 270 Abs. 1 StGB setze voraus, daß der tätliche Angriff während einer Amtshandlung erfolgt.In rechtlicher Beziehung wird in den Gründen der Berufungsentscheidung ausgeführt, die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 270, Absatz eins, StGB setze voraus, daß der tätliche Angriff während einer Amtshandlung erfolgt.
Im vorliegenden Fall sei mit der Zurückgabe des Zulassungsscheines und dem Befehl des Beamten, zu verschwinden, die erste Amtshandlung abgeschlossen gewesen, doch habe der Angeklagte durch sein weiteres Verhalten (Bedrohliches Zugehen auf B) eine weitere Amtshandlung des Beamten provoziert. Denn die Abwehr eines drohenden Angriffes gehöre zur selbstverständlichen Pflicht eines Sicherheitsbeamten, sofern sie bei Abwägung der beiderseitigen Interessen vertretbar sei: Das Recht solle dem Unrecht nicht weichen müssen. Die Gegenwehr des Beamten als Amptspflicht gestalte demnach eine Amtshandlung, sodaß die dem drohenden Vorgehen des Angeklagten folgenden Tätlichkeiten als tätlicher Angriff während einer Amtshandlung im Sinne des § 270 Abs. 1 StGB anzusehen seien.Im vorliegenden Fall sei mit der Zurückgabe des Zulassungsscheines und dem Befehl des Beamten, zu verschwinden, die erste Amtshandlung abgeschlossen gewesen, doch habe der Angeklagte durch sein weiteres Verhalten (Bedrohliches Zugehen auf B) eine weitere Amtshandlung des Beamten provoziert. Denn die Abwehr eines drohenden Angriffes gehöre zur selbstverständlichen Pflicht eines Sicherheitsbeamten, sofern sie bei Abwägung der beiderseitigen Interessen vertretbar sei: Das Recht solle dem Unrecht nicht weichen müssen. Die Gegenwehr des Beamten als Amptspflicht gestalte demnach eine Amtshandlung, sodaß die dem drohenden Vorgehen des Angeklagten folgenden Tätlichkeiten als tätlicher Angriff während einer Amtshandlung im Sinne des Paragraph 270, Absatz eins, StGB anzusehen seien.
Dem Angeklagten wäre es unbenommen gewesen, sein drohendes Verhalten beim Einsetzen der Gegenwehr abzubrechen und sich ohne Tätlichkeiten zurückzuziehen; er habe dies aber nicht getan, sondern sei zum Angriff übergegangen.
Nach der Auffassung der Generalprokuratur steht die Entscheidung des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 6.März 1978, AZ 8 Bl 9/78, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil nach den insoweit von den erstgerichtlichen Urteilsannahmen abweichenden Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichtes im Zeiptunkt der Eröffnung der Tätlichkeiten durch den Angeklagten die Amtshandlung des Gendarmeriebeamten nicht mehr im Gange gewesen sei. Der Meinung des Berufungssenates aber, so führte die Generalprokuratur ferner aus, die Abwehr eines drohenden Angriffs gehöre zur selbstverständlichen Pflicht eines Sicherheitsbeamten und als Amtspflicht gestalte eine Gegenwehr eine Amtshandlung, sei mit der Legaldefinition des § 269 Abs. 3 StGB nicht vereinbar, derzufolge die Annahme einer Amtshandlung (im Sinne der § 269 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 1 StGB) Handeln des Beamten in Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt voraussetze.Nach der Auffassung der Generalprokuratur steht die Entscheidung des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 6.März 1978, AZ 8 Bl 9/78, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil nach den insoweit von den erstgerichtlichen Urteilsannahmen abweichenden Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichtes im Zeiptunkt der Eröffnung der Tätlichkeiten durch den Angeklagten die Amtshandlung des Gendarmeriebeamten nicht mehr im Gange gewesen sei. Der Meinung des Berufungssenates aber, so führte die Generalprokuratur ferner aus, die Abwehr eines drohenden Angriffs gehöre zur selbstverständlichen Pflicht eines Sicherheitsbeamten und als Amtspflicht gestalte eine Gegenwehr eine Amtshandlung, sei mit der Legaldefinition des Paragraph 269, Absatz 3, StGB nicht vereinbar, derzufolge die Annahme einer Amtshandlung (im Sinne der Paragraph 269, Absatz eins und 2, 270 Absatz eins, StGB) Handeln des Beamten in Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt voraussetze.
Der deshalb von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kommt keine Berechtigung zu. Zwar ist ihr beizupflichten, daß die Annahme einer Amtshandlung im Sinne der zitierten Bestimmungen das Handeln eines Beamten in Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt voraussetzt. Die Abwehr eines Angriffs auf einen Beamten muß jedoch keinesfalls im Ausfluß seiner Befehls- und Zwangsgewalt erfolgen, sondern kann ihre Berechtigung in der Bestimmung des § 3 StGB finden, demnach sich also als jedermann zustehende gerechtfertigte Notwehrhandlung deklarieren. Dennoch sind die verurteilenden Erkenntnisse der Vorgerichte aus folgenden Erwägungen zu billigen:Der deshalb von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kommt keine Berechtigung zu. Zwar ist ihr beizupflichten, daß die Annahme einer Amtshandlung im Sinne der zitierten Bestimmungen das Handeln eines Beamten in Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt voraussetzt. Die Abwehr eines Angriffs auf einen Beamten muß jedoch keinesfalls im Ausfluß seiner Befehls- und Zwangsgewalt erfolgen, sondern kann ihre Berechtigung in der Bestimmung des Paragraph 3, StGB finden, demnach sich also als jedermann zustehende gerechtfertigte Notwehrhandlung deklarieren. Dennoch sind die verurteilenden Erkenntnisse der Vorgerichte aus folgenden Erwägungen zu billigen:
Ob die Amtshandlung Ernst B bereits abgeschlossen war, als er Robert A aufforderte, zu verschwinden, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Obersten Gerichtshof nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu beurteilen ist. Nach diesen Feststellungen wäre jedoch die Amtshandlung nur dann als beendet anzusehen gewesen, wenn sich der Beamte mit jener Angelegenheit, die sein Einschreiten erforderte, nicht mehr pflichtgemäß befaßt hätte, was jedoch vorliegend verneint werden muß. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kündigte der sich im Zuge seines damaligen Einsatzes als Streifendienstbeamter befindliche Ernst B dem Angeklagten die Erstattung einer Anzeige wegen übertretung des Jugendschutzgesetzes an, verbat sich, nachdem der Angeklagte frech geworden war, unter Androhung einer weiteren Anzeige nach dem Art. VIII EGVG dessen Benehmen und gab ihm nach Einsichtnahme den Führerschein mit der - allerdings in etwas vulgärer Form formulierten - Aufforderung zurück, nunmehr den Ort der Beanstandung zu verlassen. Diese negierend eröffnete der Angeklagte die inkriminierten Tätlichkeiten. Das zeigt, daß die Amtshandlung noch nicht mit der zitierten Aufforderung an den Angeklagten abgeschlossen war, sondern ihren Abschluß erst gefunden hätte, wenn dieser der Weisung des Beamten auch gefolgt wäre. Denn - und das hat der Angeklagte auch erkannt (vgl. S 27 oben) - für den Beamten, der ja nicht wußte, ob der Angeklagte seinem Verlangen nachkommen werde, konnte die im Rahmen seines Streifendienstes und damit in Ausübung seiner Befehlsund Zwangsgewalt durchgeführte Amtshandlung gegen den Angeklagten erst mit dessen Entfernung, d.h. also erst nach Befolgung des ihm erteilten Auftrags beendet sein.Ob die Amtshandlung Ernst B bereits abgeschlossen war, als er Robert A aufforderte, zu verschwinden, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Obersten Gerichtshof nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu beurteilen ist. Nach diesen Feststellungen wäre jedoch die Amtshandlung nur dann als beendet anzusehen gewesen, wenn sich der Beamte mit jener Angelegenheit, die sein Einschreiten erforderte, nicht mehr pflichtgemäß befaßt hätte, was jedoch vorliegend verneint werden muß. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kündigte der sich im Zuge seines damaligen Einsatzes als Streifendienstbeamter befindliche Ernst B dem Angeklagten die Erstattung einer Anzeige wegen übertretung des Jugendschutzgesetzes an, verbat sich, nachdem der Angeklagte frech geworden war, unter Androhung einer weiteren Anzeige nach dem Artikel römisch acht, EGVG dessen Benehmen und gab ihm nach Einsichtnahme den Führerschein mit der - allerdings in etwas vulgärer Form formulierten - Aufforderung zurück, nunmehr den Ort der Beanstandung zu verlassen. Diese negierend eröffnete der Angeklagte die inkriminierten Tätlichkeiten. Das zeigt, daß die Amtshandlung noch nicht mit der zitierten Aufforderung an den Angeklagten abgeschlossen war, sondern ihren Abschluß erst gefunden hätte, wenn dieser der Weisung des Beamten auch gefolgt wäre. Denn - und das hat der Angeklagte auch erkannt vergleiche S 27 oben) - für den Beamten, der ja nicht wußte, ob der Angeklagte seinem Verlangen nachkommen werde, konnte die im Rahmen seines Streifendienstes und damit in Ausübung seiner Befehlsund Zwangsgewalt durchgeführte Amtshandlung gegen den Angeklagten erst mit dessen Entfernung, d.h. also erst nach Befolgung des ihm erteilten Auftrags beendet sein.
Erst wenn der Beamte erkannt hätte, daß im Augenblick von ihm in dieser Sache keinerlei weiteren Schritte mehr zu unternehmen sind, weil sich der Angeklagte seinen Anordnungen fügte, wäre die Amtshandlung als beendet anzusehen gewesen.
So gesehen mußte der ungerechtfertigten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Erfolg versagt bleiben.