Rechtssatz RS0095706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095706
Geschäftszahl
11Os106/78 (11Os107/78); 14Os26/88; 12Os71/25w
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Rechtssatz
Eine Amtshandlung ist erst dann beendet, wenn sich der Beamte mit jener Angelegenheit, die sein Einschreiten erforderte, nicht mehr pflichtgemäß befaßt. Kündigt der Beamte einem jugendlichen Kraftfahrer die Anzeigenerstattung wegen Übertretung des JGG und wegen dessen frechen Benehmens auch eine solche nach dem Art VIII EGVG an und gibt er den von ihm eingesehenen Führerschein daraufhin an den Jugendlichen mit der Aufforderung zurück, sich zu entfernen, so ist die Amtshandlung erst dann als beendet anzusehen, wenn der Aufgeforderte der an ihn ergangenen Anordnung nachkommt.Eine Amtshandlung ist erst dann beendet, wenn sich der Beamte mit jener Angelegenheit, die sein Einschreiten erforderte, nicht mehr pflichtgemäß befaßt. Kündigt der Beamte einem jugendlichen Kraftfahrer die Anzeigenerstattung wegen Übertretung des JGG und wegen dessen frechen Benehmens auch eine solche nach dem Artikel römisch acht, EGVG an und gibt er den von ihm eingesehenen Führerschein daraufhin an den Jugendlichen mit der Aufforderung zurück, sich zu entfernen, so ist die Amtshandlung erst dann als beendet anzusehen, wenn der Aufgeforderte der an ihn ergangenen Anordnung nachkommt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 106/78
Entscheidungstext OGH 08.09.1978 11 Os 106/78
Veröff: EvBl 1979/64 S 188 = ZVR 1979/241 S 285
- 14 Os 26/88
Entscheidungstext OGH 25.05.1988 14 Os 26/88
nur: Eine Amtshandlung ist erst dann beendet, wenn sich der Beamte mit jener Angelegenheit, die sein Einschreiten erforderte, nicht mehr pflichtgemäß befaßt. (T1)
- 12 Os 71/25w
Entscheidungstext OGH 05.08.2025 12 Os 71/25w
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095706
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19780908_OGH0002_0110OS00106_7800000_001