Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache wurde über George E***** - nach der am 27. Mai 1999, 11,45 Uhr erfolgten Festnahme (S 17) - am 29. Mai 1999, 10,00 Uhr, die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO iVm § 35 JGG verhängt (ON 6 und S 91). George E***** stand ursprünglich im Verdacht, neben den Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB (in eventu der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB) auch das Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG begangen zu haben.In der oben bezeichneten Strafsache wurde über George E***** - nach der am 27. Mai 1999, 11,45 Uhr erfolgten Festnahme (S 17) - am 29. Mai 1999, 10,00 Uhr, die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraph 35, JGG verhängt (ON 6 und S 91). George E***** stand ursprünglich im Verdacht, neben den Vergehen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (in eventu der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB) auch das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG begangen zu haben.
Mit Beschluss vom 1. Juli 1999, AZ 10 Bs 258/99 (ON 23), gab das Oberlandesgericht Graz einer Haftbeschwerde des George E***** gegen die vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 10. Juni 1999, 10,30 Uhr (S 119) angeordnete Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und dehnte die zulässige Dauer dieser Haft bis zum 1. September 1999 aus.
In Stattgebung einer Grundrechtsbeschwerde des George E***** gegen diese Rechtsmittelentscheidung hat der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juli 1999, AZ 11 Os 87/99 (ON 49), ausgesprochen, dass der Genannte durch die betreffende Entscheidung im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist, weil die bisherige Aktenlage die Annahme eines dringenden Tatverdachts weder in Richtung des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG noch hinsichtlich des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB zuließe. Zudem könnte die über ein Monat andauernde Untersuchungshaft bei dem jugendlichen Ersttäter selbst unter Beachtung des (nicht als haftbegründend anzusehenden) Diebstahls - bzw Hehlereifaktums nicht mehr als verhältnismäßig zu der zu erwartenden Strafe angesehen werden. Demgemäß wurde George E***** am 28. Juli 1999, 15,15 Uhr, enthaftet (ON 43).In Stattgebung einer Grundrechtsbeschwerde des George E***** gegen diese Rechtsmittelentscheidung hat der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juli 1999, AZ 11 Os 87/99 (ON 49), ausgesprochen, dass der Genannte durch die betreffende Entscheidung im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist, weil die bisherige Aktenlage die Annahme eines dringenden Tatverdachts weder in Richtung des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG noch hinsichtlich des Vergehens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB zuließe. Zudem könnte die über ein Monat andauernde Untersuchungshaft bei dem jugendlichen Ersttäter selbst unter Beachtung des (nicht als haftbegründend anzusehenden) Diebstahls - bzw Hehlereifaktums nicht mehr als verhältnismäßig zu der zu erwartenden Strafe angesehen werden. Demgemäß wurde George E***** am 28. Juli 1999, 15,15 Uhr, enthaftet (ON 43).
Da das Oberlandesgericht Graz noch während dieses anhängigen Grundrechtsbeschwerdeverfahrens, und zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1999, AZ 10 Bs 314/99 (ON 39), abermals einen erstgerichtlichen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft im Rechtsmittelweg bestätigt und seinerseits auf Haftfortsetzung erkannt hatte, stellte der Oberste Gerichtshof auf Grund einer dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde des George E***** mit Erkenntnis vom 21. September 1999, AZ 11 Os 107/99 (ON 64), unter Hinweis auf seine Ausführungen im erwähnten Vorerkenntnis vom 28. Juli 1999 die dem Oberlandesgericht auch mit dieser Entscheidung unterlaufene Grundrechtsverletzung fest.
In der Folge wurde George E***** mit (rechtskräftigem) Urteil vom 11. November 1999 (ON 71) von den gegen ihn schließlich nur mehr wegen der Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB (in eventu der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB) und nach § 27 Abs 1 SMG erhobenen Strafantrag gemäß § 259 Z 3 StPO (zur Gänze) freigesprochen.In der Folge wurde George E***** mit (rechtskräftigem) Urteil vom 11. November 1999 (ON 71) von den gegen ihn schließlich nur mehr wegen der Vergehen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (in eventu der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB) und nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG erhobenen Strafantrag gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (zur Gänze) freigesprochen.
Nachdem das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 6. Juli 2000, AZ 10 Bs 191/00 (ON 82), in Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, womit George E***** ein Ersatzanspruch für die Haftzeit nach dem 10. Juni 1999 gemäß "§ 2 Abs 1 lit c StEG" zuerkannt worden war (ON 79), aufgehoben und dem Erstgericht die Vernehmung des Freigesprochenen zur Präzisierung seines Entschädigungsbegehrens aufgetragen hatte, macht der Genannte auf Grund gerichtlicher Anleitung - auch - einen Ersatzanspruch für die erlittene Haft nach § 2 Abs 1 lit a StEG mit der Begründung geltend, dass er niemals einer in die Zuständigkeit der Gerichte gehörigen strafbaren Handlung dringend verdächtig gewesen und die Verhängung der Haft über ihn von Anfang an gesetzwidrig gewesen wäre (ON 84).Nachdem das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 6. Juli 2000, AZ 10 Bs 191/00 (ON 82), in Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, womit George E***** ein Ersatzanspruch für die Haftzeit nach dem 10. Juni 1999 gemäß "§ 2 Absatz eins, Litera c, StEG" zuerkannt worden war (ON 79), aufgehoben und dem Erstgericht die Vernehmung des Freigesprochenen zur Präzisierung seines Entschädigungsbegehrens aufgetragen hatte, macht der Genannte auf Grund gerichtlicher Anleitung - auch - einen Ersatzanspruch für die erlittene Haft nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG mit der Begründung geltend, dass er niemals einer in die Zuständigkeit der Gerichte gehörigen strafbaren Handlung dringend verdächtig gewesen und die Verhängung der Haft über ihn von Anfang an gesetzwidrig gewesen wäre (ON 84).