Vorauszuschicken ist, daß deren Ausführung fast ausschließlich eine wortgleiche Wiederholung des bereits in unterer Instanz behandelten Rechtsmittelvorbringens darstellt und sich mit der Argumentation des Beschwerdegerichtes nicht auseinandersetzt. Insoweit war auf diese Beschwer- depassagen nicht näher einzugehen (vgl Hager/Holzweber GRBG § 3 E 5).Vorauszuschicken ist, daß deren Ausführung fast ausschließlich eine wortgleiche Wiederholung des bereits in unterer Instanz behandelten Rechtsmittelvorbringens darstellt und sich mit der Argumentation des Beschwerdegerichtes nicht auseinandersetzt. Insoweit war auf diese Beschwer- depassagen nicht näher einzugehen vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 5).
Soweit sich zwei eingefügte Absätze tatsächlich mit der angefochtenen Entscheidung befassen, ist die Bekämpfung der Dringlichkeit des Tatverdachtes (im Ergebnis) berechtigt.
Zutreffend vertritt nämlich die Beschwerde die Auffassung, daß für eine Kokainverkaufstätigkeit des Beschuldigten keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind. Die Begründung des Oberlandesgerichtes begnügt sich vielmehr mit der Widerlegung der Verantwortung des Beschwerdeführers und mit dem Hervorkehren der belastenden Tatsachen, die jedoch nur für die (dringliche) Annahme ausreichen, daß George E***** in seinem Seesack einen Erlös von Kokainverkauf in der Höhe von 27.500 S verwahrt hatte. Gründe, die mit einem höheren Grad von Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß der Beschuldigte - wie ihm angelastet - selbst Kokain in Verkehr gesetzt habe, führt aber weder der erstgerichtliche Beschluß noch die Beschwerdeentscheidung an, noch ergeben sich solche aus dem bisherigen Akteninhalt. Bloße Vermutungen reichen aber zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht hin (vgl Mayerhofer StPO4 § 180 E 8 und 8ab).Zutreffend vertritt nämlich die Beschwerde die Auffassung, daß für eine Kokainverkaufstätigkeit des Beschuldigten keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind. Die Begründung des Oberlandesgerichtes begnügt sich vielmehr mit der Widerlegung der Verantwortung des Beschwerdeführers und mit dem Hervorkehren der belastenden Tatsachen, die jedoch nur für die (dringliche) Annahme ausreichen, daß George E***** in seinem Seesack einen Erlös von Kokainverkauf in der Höhe von 27.500 S verwahrt hatte. Gründe, die mit einem höheren Grad von Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß der Beschuldigte - wie ihm angelastet - selbst Kokain in Verkehr gesetzt habe, führt aber weder der erstgerichtliche Beschluß noch die Beschwerdeentscheidung an, noch ergeben sich solche aus dem bisherigen Akteninhalt. Bloße Vermutungen reichen aber zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht hin vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 180, E 8 und 8ab).
Ebenso verhält es sich mit der Schlußfolgerung aus der Höhe des sichergestellten Bargeldes auf die große Suchtgiftmenge (§ 28 Abs 6 SMG). Denn bei einem Verkauf an Endabnehmer, die üblicherweise für durchschnittliche Straßenqualität höhere Grammpreise als Großabnehmer zu bezahlen haben, ist das Erreichen der Grenzmenge von 15 Gramm Kokain Reinsubstanz keineswegs gesichert. Letztlich wurde der Versuch einer Begründung, welche Umstände die vorgeworfene Gewerbsmäßigkeit dringlich erscheinen lassen, überhaupt nicht unternommen.Ebenso verhält es sich mit der Schlußfolgerung aus der Höhe des sichergestellten Bargeldes auf die große Suchtgiftmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG). Denn bei einem Verkauf an Endabnehmer, die üblicherweise für durchschnittliche Straßenqualität höhere Grammpreise als Großabnehmer zu bezahlen haben, ist das Erreichen der Grenzmenge von 15 Gramm Kokain Reinsubstanz keineswegs gesichert. Letztlich wurde der Versuch einer Begründung, welche Umstände die vorgeworfene Gewerbsmäßigkeit dringlich erscheinen lassen, überhaupt nicht unternommen.
Am Rande sei auch erwähnt, daß die Staatsanwaltschaft Graz am 24. Juni 1999 (am 29. Juni 1999 beim Landesgericht eingelangt) bezüglich dieses Faktums dem Beschuldigten nur die Vergehen nach §§ 165 Abs 2 StGB, 27 Abs 1 SMG angelastet hat (ON 17), wovon aber das Oberlandesgericht nach der Aktenlage keine Kenntnis gehabt haben dürfte.Am Rande sei auch erwähnt, daß die Staatsanwaltschaft Graz am 24. Juni 1999 (am 29. Juni 1999 beim Landesgericht eingelangt) bezüglich dieses Faktums dem Beschuldigten nur die Vergehen nach Paragraphen 165, Absatz 2, StGB, 27 Absatz eins, SMG angelastet hat (ON 17), wovon aber das Oberlandesgericht nach der Aktenlage keine Kenntnis gehabt haben dürfte.
Was nun die Dringlichkeit des Verdachtes in Richtung des Vergehens der Geldwäscherei anlangt, wozu sich das Beschwerdegericht nicht ausdrücklich geäußert hat, ist auch nach Wegfall der 100.000 S-Grenze (des § 165 Abs 1 StGB aF) unter anderem Voraussetzung der Strafbarkeit, daß der Täter die Herkunft des Vermögensbestandteiles aus einem Verbrechen in seinen Vorsatz mitaufnimmt. Bei den bereits zum vorgeworfenen Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG erörterten Umständen ist von einem höheren Grad der Wahrscheinlichkeit zum Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales wohl nicht auszugehen.Was nun die Dringlichkeit des Verdachtes in Richtung des Vergehens der Geldwäscherei anlangt, wozu sich das Beschwerdegericht nicht ausdrücklich geäußert hat, ist auch nach Wegfall der 100.000 S-Grenze (des Paragraph 165, Absatz eins, StGB aF) unter anderem Voraussetzung der Strafbarkeit, daß der Täter die Herkunft des Vermögensbestandteiles aus einem Verbrechen in seinen Vorsatz mitaufnimmt. Bei den bereits zum vorgeworfenen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, SMG erörterten Umständen ist von einem höheren Grad der Wahrscheinlichkeit zum Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales wohl nicht auszugehen.
Im übrigen könnte selbst bei einer allfälligen Verurteilung nach dem Vergehen gemäß § 165 Abs 2 StGB, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht ist, auch unter Berücksichtigung des (zu Recht als nicht haftbegründend anzusehenden) Diebstahls-(in eventu Hehlerei)faktums die über ein Monat andauernde Untersuchungshaft bei einem 16-jährigen Ersttäter nicht mehr als verhältnismäßig zu der (bei Anwendung des § 5 Z 4 JGG) zu erwartenden Strafe beurteilt werden.Im übrigen könnte selbst bei einer allfälligen Verurteilung nach dem Vergehen gemäß Paragraph 165, Absatz 2, StGB, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht ist, auch unter Berücksichtigung des (zu Recht als nicht haftbegründend anzusehenden) Diebstahls-(in eventu Hehlerei)faktums die über ein Monat andauernde Untersuchungshaft bei einem 16-jährigen Ersttäter nicht mehr als verhältnismäßig zu der (bei Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) zu erwartenden Strafe beurteilt werden.
Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz wurde demnach George E***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (§ 2 Abs 1 GRBG).Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz wurde demnach George E***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG).
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG.
Gemäß § 7 Abs 2 GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich einen die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich einen die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen.