Rechtssatz RS0107304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107304
Entscheidungsdatum
02.12.2009
Rechtssatz
Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht also, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
- 11 Os 54/97
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 11 Os 54/97
- 11 Os 87/99
Entscheidungstext OGH 28.07.1999 11 Os 87/99
Vgl auch; Beisatz: Bloße Vermutungen reichen zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht hin. (T1)
- 15 Os 99/02
Entscheidungstext OGH 28.08.2002 15 Os 99/02
nur: Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. (T2)
- 15 Os 24/03
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 15 Os 24/03
nur T2; Beisatz: Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich. (T3)
- 14 Os 62/03
Entscheidungstext OGH 13.05.2003 14 Os 62/03
Auch; nur T2
- 14 Os 116/03
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 14 Os 116/03
Auch; nur T2
- 12 Os 12/07t
Entscheidungstext OGH 25.01.2007 12 Os 12/07t
Auch; nur T2; Beisatz: Im Sinne des aktenmäßig gedeckten, somit der nachvollziehenden richterlichen Prüfung zugänglichen Vorliegens einer qualifiziert substrathaften Indikation. (T4)
- 11 Os 188/09w
Entscheidungstext OGH 02.12.2009 11 Os 188/09w
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107304
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0110OS00054_9700000_001