Der gegen diesen Beschluss fristgerecht (wenn auch unter Verletzung der Bestimmung des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG; zu dessen [bloß] regulativer Bedeutung RIS-Justiz RS0124847) erhobenen Grundrechtsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die Annahme der Dringlichkeit des Tatverdachts wendet, kommt keine Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen, sondern dazu, erhebliche Bedenken an den Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht und diesen betreffende Begründungsmängel sowie Rechtsfehler wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0114488, RS0121605).Der gegen diesen Beschluss fristgerecht (wenn auch unter Verletzung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz GRBG; zu dessen [bloß] regulativer Bedeutung RIS-Justiz RS0124847) erhobenen Grundrechtsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die Annahme der Dringlichkeit des Tatverdachts wendet, kommt keine Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen, sondern dazu, erhebliche Bedenken an den Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht und diesen betreffende Begründungsmängel sowie Rechtsfehler wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0114488, RS0121605).
Da nicht die Haft, sondern die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, ist in diesem Verfahren nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO in Frage zu stellen (RIS-Justiz RS0114488, RS0112012, RS0110146). Indem die Grundrechtsbeschwerde unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse den die bisher vorliegenden Beweise umfassend behandelnden Erwägungen des Oberlandesgerichts zum dringenden Tatverdacht bloß eine andere Bewertung des in Rede stehenden Sachverhalts gegenüberstellt, zeigt sie weder einen Begründungsmangel (Z 5) auf, noch vermag sie beim Obersten Gerichtshof auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Sachverhaltsannahme des Oberlandesgerichts (Z 5a) zu erwecken. Dass die Mehrzahl der Informanten, die Hinweise auf eine Täterschaft des Vladimir P***** gaben, namentlich nicht bekannt ist, hat das Oberlandesgericht ebenso berücksichtigt wie deren auch Nenad J***** belastende Angaben, die sich aber nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu einer die weitere Verfolgung dieses Beschuldigten erfordernden Verdachtslage verdichtet haben. Der aus dem Umstand, dass Informanten auch von früher gegen das selbe Tatopfer unternommenen Straftaten des Beschuldigten Valdimir P***** berichteten, gezogene Schluss auf ein Naheverhältnis dieser Auskunftspersonen zum Täterkreis erfolgte dem Vorbringen der Beschwerde zuwider empirisch einwandfrei. Mit dem Hinweis darauf, dass die nachgewiesenen telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und seinen mutmaßlichen Komplizen (auch) auf deren Herkunft aus der selben Ortschaft zurückzuführen wären, wird die Beschwerde den vorgenannten Anfechtungskriterien nicht gerecht. Der Beschwerdebehauptung zuwider ist die Begründung des Oberlandesgerichts nicht in sich widersprüchlich. Ausgehend von der Aussage der Zeugin Lubica V*****, wonach ihr gesagt worden wäre, „dass Vlado irgendwo im Geschäft war, während die beiden anderen zur selben Zeit bereits in der Wohnung der Juwelierin waren", erachtete das Oberlandesgericht Wien zumindest die Verdachtslage in Richtung des § 142 Abs 1 StGB für gegeben, ohne die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin, die lediglich über ihre Wahrnehmungen betreffend ein Gespräch zwischen den Beschuldigten Vladimir P***** und seinen Komplizen berichtete, auch nur ansatzweise in Frage zu stellen. Insgesamt greift die Grundrechtsbeschwerde im Ergebnis nur die (vorläufige) Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts an, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken aus den Akten abzuleiten und missachtet solcherart die oben dargelegten Anfechtungskategorien. Die vom Beschwerdegericht auf S 6 bis S 13 des Beschlusses zur Begründung des dringenden Tatverdachts ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen lassen den daraus gezogenen Schluss auf die qualifiziert hohe Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung (RIS-Justiz RS0107304) als keineswegs unvertretbar erscheinen. Vladimir P***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Da nicht die Haft, sondern die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, ist in diesem Verfahren nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO in Frage zu stellen (RIS-Justiz RS0114488, RS0112012, RS0110146). Indem die Grundrechtsbeschwerde unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse den die bisher vorliegenden Beweise umfassend behandelnden Erwägungen des Oberlandesgerichts zum dringenden Tatverdacht bloß eine andere Bewertung des in Rede stehenden Sachverhalts gegenüberstellt, zeigt sie weder einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) auf, noch vermag sie beim Obersten Gerichtshof auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Sachverhaltsannahme des Oberlandesgerichts (Ziffer 5 a,) zu erwecken. Dass die Mehrzahl der Informanten, die Hinweise auf eine Täterschaft des Vladimir P***** gaben, namentlich nicht bekannt ist, hat das Oberlandesgericht ebenso berücksichtigt wie deren auch Nenad J***** belastende Angaben, die sich aber nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu einer die weitere Verfolgung dieses Beschuldigten erfordernden Verdachtslage verdichtet haben. Der aus dem Umstand, dass Informanten auch von früher gegen das selbe Tatopfer unternommenen Straftaten des Beschuldigten Valdimir P***** berichteten, gezogene Schluss auf ein Naheverhältnis dieser Auskunftspersonen zum Täterkreis erfolgte dem Vorbringen der Beschwerde zuwider empirisch einwandfrei. Mit dem Hinweis darauf, dass die nachgewiesenen telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und seinen mutmaßlichen Komplizen (auch) auf deren Herkunft aus der selben Ortschaft zurückzuführen wären, wird die Beschwerde den vorgenannten Anfechtungskriterien nicht gerecht. Der Beschwerdebehauptung zuwider ist die Begründung des Oberlandesgerichts nicht in sich widersprüchlich. Ausgehend von der Aussage der Zeugin Lubica V*****, wonach ihr gesagt worden wäre, „dass Vlado irgendwo im Geschäft war, während die beiden anderen zur selben Zeit bereits in der Wohnung der Juwelierin waren", erachtete das Oberlandesgericht Wien zumindest die Verdachtslage in Richtung des Paragraph 142, Absatz eins, StGB für gegeben, ohne die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin, die lediglich über ihre Wahrnehmungen betreffend ein Gespräch zwischen den Beschuldigten Vladimir P***** und seinen Komplizen berichtete, auch nur ansatzweise in Frage zu stellen. Insgesamt greift die Grundrechtsbeschwerde im Ergebnis nur die (vorläufige) Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts an, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken aus den Akten abzuleiten und missachtet solcherart die oben dargelegten Anfechtungskategorien. Die vom Beschwerdegericht auf S 6 bis S 13 des Beschlusses zur Begründung des dringenden Tatverdachts ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen lassen den daraus gezogenen Schluss auf die qualifiziert hohe Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung (RIS-Justiz RS0107304) als keineswegs unvertretbar erscheinen. Vladimir P***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.