Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 12/07t×

Entscheidung 12 Os 12/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os12/07t

Entscheidungsdatum

25.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ibrahim Halil D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 30 Ur 386/06m des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 9. Jänner 2007, AZ 7 Bs 581/06h (ON 29 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ibrahim Halil D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gemäß Paragraph 8, GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 700 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Beschuldigten Ibrahim Halil D*****, gegen den (mangels der Möglichkeit der an sich begehrten Auslieferung des österreichischen Staatsbürgers [§ 12 Absatz eins, ARHG]) beim Landesgericht Innsbruck die Voruntersuchung wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB geführt wird, wider die über Antrag der Staatsanwaltschaft (S 1) vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck am 9. Dezember 2006, GZ 30 Ur 386/06m-9, über ihn verhängte Untersuchungshaft nicht Folge und erachtete ersichtlich - wenngleich nicht spruchgemäß ausgedrückt - diesen Beschluss als gesetzmäßig (Paragraph 179, Absatz 6, StPO).

Bei dieser Entscheidung ging das Beschwerdegericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht steht, am 12. Juni 2006 in Kovancilar (Türkei) bei der vorsätzlichen Tötung des Celal S***** (als Mit- oder Beitragstäter) mitgewirkt zu haben. Begründet wurde diese Annahme mit einem Bericht von Interpol Ankara (S 11 f), mit der Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Kovancilar (S 33 ff) und ist dem Haftbefehl des Amtsgerichtes Kovancilar (S 41).

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde bezeichnet diese Begründung zutreffend als unzureichend.

Dringender Tatverdacht nach Paragraph 180, Absatz eins, StPO setzt - anders als die hinreichenden Gründe für die Annahme der Begehung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung nach Paragraph 29, Absatz eins, ARHG vergleiche RIS-Justiz RS0087119) - einen höheren Grad von Wahrscheinlichkeit (im Sinne des aktenmäßig gedeckten, somit der nachvollziehenden richterlichen Prüfung zugänglichen Vorliegens einer qualifiziert substrathaften Indikation) voraus, dass der Beschuldigte das ihm angelastete Delikt begangen hat vergleiche RIS-Justiz RS0040284, zuletzt 11 Os 31/06b).

Eine solche gesteigerte Anschuldigungslage lässt sich indes mängelfrei (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO) mit den vom Oberlandesgericht herangezogenen Unterlagen nicht begründen. Diese erwähnen nämlich lediglich namentlich nicht bekannte Tatzeugen „dieser Tötung", die Ibrahim Halil D***** „durch Photos" wiedererkannt haben sollen (S 35). Der genaue Inhalt der Aussagen dieser angeblichen Tatzeugen, die Herkunft der ihnen gezeigten Photos, im Besonderen deren Qualität, sind nicht aktenkundig. Weitere den leugnenden Beschwerdeführer (S 91) belastende Beweismittel lagen im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft nicht vor, ja fehlen im Übrigen trotz entsprechender, im Wege von Interpol weitergeleiteter Anforderungen durch den Untersuchungsrichter (S 111, 261) auch weiterhin.

Die den - einen Türkeiaufenthalt zusammen mit einem in Deutschland lebenden Bruder im Juni 2006 zugebenden (S 87), ein Zusammentreffen mit Celal S***** hingegen bestreitenden (S 89) - Beschuldigten belastenden Angaben der erwähnten Zeugen lassen zwar - im Zusammenhang mit der Festnahme eines weiteren Bruders des Rechtsmittelwerbers, der im Zuge eines früheren Streites mit S***** durch diesen verletzt worden sein soll (S 13), in der Türkei - einen die Voruntersuchung rechtfertigenden Tatverdacht zu, sind jedoch nicht geeignet, ohne Ergänzung durch verfahrensmäßig nicht gedeckte Annahmen den für die Verhängung der Untersuchungshaft notwendigen dringenden Tatverdacht zu begründen.

In Übereinstimmung mit der Generalprokuratur war daher in Stattgebung der Grundrechtsbeschwerde die Verletzung des Ibrahim Halil D***** in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf persönliche Freiheit (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG) festzustellen und der angefochtene Beschluss unter Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) aufzuheben (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG).

Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck ist dadurch - trotz zwischenweilig unangefochtener Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 18, 19) - verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 7, Absatz 2, GRBG).

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das vorliegende Erkenntnis bei entsprechender Verdichtung der Verdachtslage und Fortbestehen der Voraussetzungen des Paragraph 180, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins,) StPO einer (neuerlichen) Verhängung der Untersuchungshaft nicht entgegensteht.

Anmerkung

E83135 12Os12.07t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3996 = EvBl 2007/63 S 335 - EvBl 2007,335 = RZ 2007/25 S 286 - RZ 2007,286 = SSt 2007/7 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00012.07T.0125.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20070125_OGH0002_0120OS00012_07T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040284 Rechtssatz 20.05.1992Zivilrecht
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach der Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter die belastenden Momente stärker sind als die entlastenden; es muss ähnlich wie bei einer Bescheinigung, eine überzufällige, überwiegende Wahrscheinli …
RS0107304 Rechtssatz 15.04.1997Strafrecht
Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht also, wenn hinrei …
RS0119859 Rechtssatz 21.04.2005Strafrecht
Vermag der Oberste Gerichtshof dem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss keine zur Subsumtion unter eine strafbare Handlung ausreichende Sachverhaltsgrundlage zu entnehmen, erkennt er - auch von Amts wegen - dahin, dass durch den Beschluss das G …
RS0120817 Rechtssatz 13.06.2006Strafrecht
Nach § 179 Abs 4 Z 4 StPO (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) hat jeder Beschluss eines Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für das Oberlandesgericht ergibt, zu enth …
RS0121627 Rechtssatz 25.01.2007Strafrecht
Hebt der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer erfolgreichen Grundrechtsbeschwerde mangels formal einwandfreier Begründung der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO) den Beschluss des Oberlandesgerichtes, womit …