Die Grundrechtsbeschwerde bezeichnet diese Begründung zutreffend als unzureichend.
Dringender Tatverdacht nach § 180 Abs 1 StPO setzt - anders als die hinreichenden Gründe für die Annahme der Begehung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung nach § 29 Abs 1 ARHG (vgl RIS-Justiz RS0087119) - einen höheren Grad von Wahrscheinlichkeit (im Sinne des aktenmäßig gedeckten, somit der nachvollziehenden richterlichen Prüfung zugänglichen Vorliegens einer qualifiziert substrathaften Indikation) voraus, dass der Beschuldigte das ihm angelastete Delikt begangen hat (vgl RIS-Justiz RS0040284, zuletzt 11 Os 31/06b).Dringender Tatverdacht nach Paragraph 180, Absatz eins, StPO setzt - anders als die hinreichenden Gründe für die Annahme der Begehung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung nach Paragraph 29, Absatz eins, ARHG vergleiche RIS-Justiz RS0087119) - einen höheren Grad von Wahrscheinlichkeit (im Sinne des aktenmäßig gedeckten, somit der nachvollziehenden richterlichen Prüfung zugänglichen Vorliegens einer qualifiziert substrathaften Indikation) voraus, dass der Beschuldigte das ihm angelastete Delikt begangen hat vergleiche RIS-Justiz RS0040284, zuletzt 11 Os 31/06b).
Eine solche gesteigerte Anschuldigungslage lässt sich indes mängelfrei (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) mit den vom Oberlandesgericht herangezogenen Unterlagen nicht begründen. Diese erwähnen nämlich lediglich namentlich nicht bekannte Tatzeugen „dieser Tötung", die Ibrahim Halil D***** „durch Photos" wiedererkannt haben sollen (S 35). Der genaue Inhalt der Aussagen dieser angeblichen Tatzeugen, die Herkunft der ihnen gezeigten Photos, im Besonderen deren Qualität, sind nicht aktenkundig. Weitere den leugnenden Beschwerdeführer (S 91) belastende Beweismittel lagen im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft nicht vor, ja fehlen im Übrigen trotz entsprechender, im Wege von Interpol weitergeleiteter Anforderungen durch den Untersuchungsrichter (S 111, 261) auch weiterhin.Eine solche gesteigerte Anschuldigungslage lässt sich indes mängelfrei (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO) mit den vom Oberlandesgericht herangezogenen Unterlagen nicht begründen. Diese erwähnen nämlich lediglich namentlich nicht bekannte Tatzeugen „dieser Tötung", die Ibrahim Halil D***** „durch Photos" wiedererkannt haben sollen (S 35). Der genaue Inhalt der Aussagen dieser angeblichen Tatzeugen, die Herkunft der ihnen gezeigten Photos, im Besonderen deren Qualität, sind nicht aktenkundig. Weitere den leugnenden Beschwerdeführer (S 91) belastende Beweismittel lagen im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft nicht vor, ja fehlen im Übrigen trotz entsprechender, im Wege von Interpol weitergeleiteter Anforderungen durch den Untersuchungsrichter (S 111, 261) auch weiterhin.
Die den - einen Türkeiaufenthalt zusammen mit einem in Deutschland lebenden Bruder im Juni 2006 zugebenden (S 87), ein Zusammentreffen mit Celal S***** hingegen bestreitenden (S 89) - Beschuldigten belastenden Angaben der erwähnten Zeugen lassen zwar - im Zusammenhang mit der Festnahme eines weiteren Bruders des Rechtsmittelwerbers, der im Zuge eines früheren Streites mit S***** durch diesen verletzt worden sein soll (S 13), in der Türkei - einen die Voruntersuchung rechtfertigenden Tatverdacht zu, sind jedoch nicht geeignet, ohne Ergänzung durch verfahrensmäßig nicht gedeckte Annahmen den für die Verhängung der Untersuchungshaft notwendigen dringenden Tatverdacht zu begründen.
In Übereinstimmung mit der Generalprokuratur war daher in Stattgebung der Grundrechtsbeschwerde die Verletzung des Ibrahim Halil D***** in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf persönliche Freiheit (§ 2 Abs 1 GRBG) festzustellen und der angefochtene Beschluss unter Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) aufzuheben (§ 7 Abs 1 GRBG).In Übereinstimmung mit der Generalprokuratur war daher in Stattgebung der Grundrechtsbeschwerde die Verletzung des Ibrahim Halil D***** in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf persönliche Freiheit (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG) festzustellen und der angefochtene Beschluss unter Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) aufzuheben (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG).
Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck ist dadurch - trotz zwischenweilig unangefochtener Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 18, 19) - verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs 2 GRBG).Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck ist dadurch - trotz zwischenweilig unangefochtener Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 18, 19) - verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 7, Absatz 2, GRBG).
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das vorliegende Erkenntnis bei entsprechender Verdichtung der Verdachtslage und Fortbestehen der Voraussetzungen des § 180 Abs 7 (iVm Abs 2 Z 1) StPO einer (neuerlichen) Verhängung der Untersuchungshaft nicht entgegensteht.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das vorliegende Erkenntnis bei entsprechender Verdichtung der Verdachtslage und Fortbestehen der Voraussetzungen des Paragraph 180, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins,) StPO einer (neuerlichen) Verhängung der Untersuchungshaft nicht entgegensteht.