Rechtssatz RS0121627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121627
Entscheidungsdatum
14.03.2007
Rechtssatz
Hebt der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer erfolgreichen Grundrechtsbeschwerde mangels formal einwandfreier Begründung der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO) den Beschluss des Oberlandesgerichtes, womit die Verhängung der Untersuchungshaft für gesetzmäßig erachtet wurde (§ 179 Abs 6 StPO), auf, steht dies einer erneuten Verhängung der Untersuchungshaft bei veränderten Verhältnissen nicht entgegen.Hebt der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer erfolgreichen Grundrechtsbeschwerde mangels formal einwandfreier Begründung der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) den Beschluss des Oberlandesgerichtes, womit die Verhängung der Untersuchungshaft für gesetzmäßig erachtet wurde (Paragraph 179, Absatz 6, StPO), auf, steht dies einer erneuten Verhängung der Untersuchungshaft bei veränderten Verhältnissen nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 12/07t
Entscheidungstext OGH 25.01.2007 12 Os 12/07t
- 15 Os 22/07k
Entscheidungstext OGH 14.03.2007 15 Os 22/07k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Neuerliche Verhängung der Untersuchungshaft aufgrund einer Verdichtung der Verdachtslage nach einer Enthaftungsentscheidung durch das OLG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121627
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20070125_OGH0002_0120OS00012_07T0000_001