Die Urteile erster und zweiter Instanz (ON 15 und 19), wonach Johann A des an Rechtsanwalt Dr. Hans B begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, zu einer Geldstrafe und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt wurde, sowie die Zurückweisungsbeschlüsse des Bezirksgerichtes Allentsteig ON 29 und 31 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:Die Urteile erster und zweiter Instanz (ON 15 und 19), wonach Johann A des an Rechtsanwalt Dr. Hans B begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach dem Paragraph 111, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, zu einer Geldstrafe und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt wurde, sowie die Zurückweisungsbeschlüsse des Bezirksgerichtes Allentsteig ON 29 und 31 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach dem § 114 Abs. 1 StGB ist eine nach dem § 111 Abs. 1 StGB tatbildliche Handlung gerechtfertigt, wenn der Täter hiedurch eine Rechtspflicht erfüllte oder ein Recht ausübte. In Ausübung eines Rechtes handelt hiebei nicht nur der Anzeiger einer strafbaren Handlung bzw. eines Sachverhaltes, der nach seiner Ansicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. der Verwaltungsbehörden fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 86 Abs. 1 StPO bzw. § 13 Abs. 1 AVG) - sofern er nicht bewußt unwahre Angaben macht und die Schranken des Notwendigen einhält -, sondern unter diesen Voraussetzungen auch, wer von dem jedermann zustehenden Recht Gebrauch macht, tatsächliche oder vermeintliche Pflichtwidrigkeiten einer zur Einhaltung bestimmter Amts- oder Standespflichten gehaltenen Person der Standes- oder Disziplinarbehörde - etwa in einer Aufsichtsbeschwerde oder einer an die Rechtsanwaltskammer gerichteten Mitteilung (vgl. EvBl. 1970/385) - anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Auch in solchen Eingaben erhobene, wenn auch objektiv unzutreffende Beschuldigungen sind nur dann rechtswidrig, wenn (entweder) damit der Rahmen des sachdienlichen (notwendigen) Vorbringens überschritten wird oder die Anschuldigungen nicht im guten Glauben, sondern wider besseres Wissen geäußert wurden.Nach dem Paragraph 114, Absatz eins, StGB ist eine nach dem Paragraph 111, Absatz eins, StGB tatbildliche Handlung gerechtfertigt, wenn der Täter hiedurch eine Rechtspflicht erfüllte oder ein Recht ausübte. In Ausübung eines Rechtes handelt hiebei nicht nur der Anzeiger einer strafbaren Handlung bzw. eines Sachverhaltes, der nach seiner Ansicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. der Verwaltungsbehörden fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 86, Absatz eins, StPO bzw. Paragraph 13, Absatz eins, AVG) - sofern er nicht bewußt unwahre Angaben macht und die Schranken des Notwendigen einhält -, sondern unter diesen Voraussetzungen auch, wer von dem jedermann zustehenden Recht Gebrauch macht, tatsächliche oder vermeintliche Pflichtwidrigkeiten einer zur Einhaltung bestimmter Amts- oder Standespflichten gehaltenen Person der Standes- oder Disziplinarbehörde - etwa in einer Aufsichtsbeschwerde oder einer an die Rechtsanwaltskammer gerichteten Mitteilung vergleiche EvBl. 1970/385) - anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Auch in solchen Eingaben erhobene, wenn auch objektiv unzutreffende Beschuldigungen sind nur dann rechtswidrig, wenn (entweder) damit der Rahmen des sachdienlichen (notwendigen) Vorbringens überschritten wird oder die Anschuldigungen nicht im guten Glauben, sondern wider besseres Wissen geäußert wurden.
Wer hingegen diese Grenzen seiner rechtlichen Befugnis nicht überschreitet, ist unter dem Gesichtspunkt des § 114 Abs. 1 StGB gerechtfertigt, ohne daß sich die Frage des Nachweises der Wahrheit der Beschuldigungen (§ 111 Abs. 3 StGB) überhaupt stellt (sh die bei Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, zu § 114 zitierte Rechtsprechung;Wer hingegen diese Grenzen seiner rechtlichen Befugnis nicht überschreitet, ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 114, Absatz eins, StGB gerechtfertigt, ohne daß sich die Frage des Nachweises der Wahrheit der Beschuldigungen (Paragraph 111, Absatz 3, StGB) überhaupt stellt (sh die bei Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, zu Paragraph 114, zitierte Rechtsprechung;
vgl. weiters SSt 48/97; 39/49; 33/65; Kienapfel, Grundriß, Bes. Teil I, RN 1055-1064).vergleiche weiters SSt 48/97; 39/49; 33/65; Kienapfel, Grundriß, Bes. Teil römisch eins, RN 1055-1064).
Vorliegend wurden die mit Privatanklage inkriminierten Vorwürfe von Johann A in einer Beschwerde an die für den Privatankläger zuständige Rechtsanwaltskammer - seiner Standesvertretung und Disziplinarbehörde (erster Instanz) - wegen nicht sachgerechter rechtsfreundlicher Vertretung (des Einschreiters) vorgebracht, wobei Johann A abschließend (S 42 d.A) ersucht, 'die Praktiken der Kanzlei' nach Möglichkeit zu ahnden; derartige Eingaben werden dem zuständigen Kammerausschuß zur Erledigung zugewiesen (s.S 29 d.A). Nach dem vorhin Gesagten war daher im gegebenen Fall für die strafrechtliche Beurteilung des festgestellten Tatverhaltens unter dem Gesichtspunkt des § 111 Abs. 1 StGB (zunächst) entscheidend, ob Johann A die gegen Rechtsanwalt Dr. Hans B erhobenen Vorwürfe bewußt wahrheitswidrig vorgebracht und (oder) nach dem Inhalt des Vorbringens und der damit verbundenen (negativen) Wertung des geschilderten (angeblichen) Vorgehens des genannten Rechtsanwaltes bei Wahrung der Parteiinteressen seine Beschwerde inhaltlich in einer Form angebracht hatte, die, gemessen am Rahmen einer in Betracht kommenden Rechtsausübung, erkennbar (zur Gänze oder zum Teil) einen Mißbrauch dieses Beschwerderechtes darstellt. Andernfalls hätte er im Hinblick auf die Regelung des § 114 Abs. 1Vorliegend wurden die mit Privatanklage inkriminierten Vorwürfe von Johann A in einer Beschwerde an die für den Privatankläger zuständige Rechtsanwaltskammer - seiner Standesvertretung und Disziplinarbehörde (erster Instanz) - wegen nicht sachgerechter rechtsfreundlicher Vertretung (des Einschreiters) vorgebracht, wobei Johann A abschließend (S 42 d.A) ersucht, 'die Praktiken der Kanzlei' nach Möglichkeit zu ahnden; derartige Eingaben werden dem zuständigen Kammerausschuß zur Erledigung zugewiesen (s.S 29 d.A). Nach dem vorhin Gesagten war daher im gegebenen Fall für die strafrechtliche Beurteilung des festgestellten Tatverhaltens unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 111, Absatz eins, StGB (zunächst) entscheidend, ob Johann A die gegen Rechtsanwalt Dr. Hans B erhobenen Vorwürfe bewußt wahrheitswidrig vorgebracht und (oder) nach dem Inhalt des Vorbringens und der damit verbundenen (negativen) Wertung des geschilderten (angeblichen) Vorgehens des genannten Rechtsanwaltes bei Wahrung der Parteiinteressen seine Beschwerde inhaltlich in einer Form angebracht hatte, die, gemessen am Rahmen einer in Betracht kommenden Rechtsausübung, erkennbar (zur Gänze oder zum Teil) einen Mißbrauch dieses Beschwerderechtes darstellt. Andernfalls hätte er im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 114, Absatz eins
StGB nicht rechtswidrig gehandelt.
Zu diesen nach Lage des Falles wesentlichen Fragen nahmen aber weder das Bezirksgericht Allentsteig noch das Berufungsgericht Stellung; sie begnügten sich vielmehr mit der einen solchen Mißbrauch des Beschwerderechtes bzw. eine Wissentlichkeit der vorgebrachten (nach Auffassung der Gerichte erster und zweiter Instanz) unzutreffenden Beschuldigungen nicht ohne weiteres implizierenden Konstatierung, die Vermutungen des Beschuldigten (Angeklagten) Johann A 'entbehrten jeder Grundlage, der Wahrheitsbeweis sei ihm nicht gelungen' (S 61 f und 88 d.A).
Die Urteile des Bezirksgerichtes Allentsteig vom 30. November 1976 (ON 15) und des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 22. Februar 1977
(ON 19) weisen mithin Feststellungsmängel auf, die auf einer Johann A zum Nachteil gereichenden unrichtigen Anwendung der Bestimmungen der §§ 111 Abs. 1 und 114 Abs. 1 StGB beruhen und die Aufhebung dieser Entscheidungen und aller darauf beruhenden gerichtlichen Beschlüsse und Verfügungen, sowie die Rückverweisung der Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht erfordern. Dies auch deshalb, weil sich der erkennende Senat der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. März 1980, 10 Os 23, 24/80 (= ÖJZ-LSK 1980/136) vertretenen Auffassung, wonach die Annahme eines gleichzeitigen Fortlaufes der Verfolgungsverjährungsfrist mit der Frist für die Vollstreckungsverjährung begrifflich unvereinbar sei, anschließt. Mit der Beseitigung des formell rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses - wie hier - erlangen demnach die Bestimmungen der §§ 57, 58 StGB nur insofern wieder Bedeutung, als vor dem (beseitigten) Schuldspruch liegende Teile der Verjährungsfrist wirksam bleiben, wogegen der Zeitraum ab diesem Schuldspruch bis zu seiner Aufhebung für die Verfolgungsverjährung außer Betracht zu bleiben hat. In diesem Zusammenhang sei noch ergänzend bemerkt, daß auch aus den Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens im XX. Hauptstück der StPO für die gegenteilige, der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 10 Os 60/77 (= ÖJZ-LSK 1977/207) zugrundeliegende Ansicht nichts zu gewinnen ist. Wenn nämlich im § 356 StPO auf die Voraussetzungen des § 355 StPO Bezug genommen wird, wonach unter anderem eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Angeklagten nur insofern beantragt werden kann, als die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, so kann daraus auf einen Fortlauf der Verfolgungsverjährung (über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens hinaus) nur in bezug auf jene 'Tat' geschlossen werden, die noch nicht Gegenstand eines Schuldspruches war.(ON 19) weisen mithin Feststellungsmängel auf, die auf einer Johann A zum Nachteil gereichenden unrichtigen Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 111, Absatz eins und 114 Absatz eins, StGB beruhen und die Aufhebung dieser Entscheidungen und aller darauf beruhenden gerichtlichen Beschlüsse und Verfügungen, sowie die Rückverweisung der Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht erfordern. Dies auch deshalb, weil sich der erkennende Senat der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. März 1980, 10 Os 23, 24/80 (= ÖJZ-LSK 1980/136) vertretenen Auffassung, wonach die Annahme eines gleichzeitigen Fortlaufes der Verfolgungsverjährungsfrist mit der Frist für die Vollstreckungsverjährung begrifflich unvereinbar sei, anschließt. Mit der Beseitigung des formell rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses - wie hier - erlangen demnach die Bestimmungen der Paragraphen 57, 58, StGB nur insofern wieder Bedeutung, als vor dem (beseitigten) Schuldspruch liegende Teile der Verjährungsfrist wirksam bleiben, wogegen der Zeitraum ab diesem Schuldspruch bis zu seiner Aufhebung für die Verfolgungsverjährung außer Betracht zu bleiben hat. In diesem Zusammenhang sei noch ergänzend bemerkt, daß auch aus den Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens im römisch zwanzig. Hauptstück der StPO für die gegenteilige, der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 10 Os 60/77 (= ÖJZ-LSK 1977/207) zugrundeliegende Ansicht nichts zu gewinnen ist. Wenn nämlich im Paragraph 356, StPO auf die Voraussetzungen des Paragraph 355, StPO Bezug genommen wird, wonach unter anderem eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Angeklagten nur insofern beantragt werden kann, als die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, so kann daraus auf einen Fortlauf der Verfolgungsverjährung (über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens hinaus) nur in bezug auf jene 'Tat' geschlossen werden, die noch nicht Gegenstand eines Schuldspruches war.
Darauf weist auch die Unterscheidung in 'Tat' (§ 355 StPO) und 'wirklich verübte Tat' (§ 356 StPO) hin. Im übrigen wäre es im Fall des § 356 StPO nicht einleuchtend, die Verfolgung wegen der schwereren (wirklich verübten) Straftat davon abhängig zu machen, daß sie in ihrer auf unrichtiger (oder unvollständiger) Sachverhaltsfeststellung beruhenden - und deshalb verfehlten - rechtlichen Gestalt noch nicht verjährt sei. Eine solche Annahme, die den Verurteilten um so mehr begünstigen würde, je weiter Inhalt des Schuldspruches und wirklich verübte Tat auseinanderfielen, widerspräche auch der inneren Tendenz des § 356 StPO (vgl. dessen Z 1, 2 und 3).Darauf weist auch die Unterscheidung in 'Tat' (Paragraph 355, StPO) und 'wirklich verübte Tat' (Paragraph 356, StPO) hin. Im übrigen wäre es im Fall des Paragraph 356, StPO nicht einleuchtend, die Verfolgung wegen der schwereren (wirklich verübten) Straftat davon abhängig zu machen, daß sie in ihrer auf unrichtiger (oder unvollständiger) Sachverhaltsfeststellung beruhenden - und deshalb verfehlten - rechtlichen Gestalt noch nicht verjährt sei. Eine solche Annahme, die den Verurteilten um so mehr begünstigen würde, je weiter Inhalt des Schuldspruches und wirklich verübte Tat auseinanderfielen, widerspräche auch der inneren Tendenz des Paragraph 356, StPO vergleiche dessen Ziffer eins, 2 und 3).
Von dieser Aufhebung sind insbesondere auch die Zurückweisungsbeschlüsse des Bezirksgerichtes Allentsteig vom 18. Mai 1977 und 24. Mai 1977 (ON 29 und 31) betroffen, die im übrigen, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, deshalb mit dem Gesetz nicht im Einklang standen, weil gemäß dem § 481 StPO zur Entscheidung über Beschwerden gegen alle nicht urteilsmäßigen bezirksgerichtlichen Entscheidungen nicht das Bezirksgericht selbst, sondern der Gerichtshof erster Instanz berufen ist. Das Bezirksgericht Allentsteig war daher nicht befugt, die von Johann A ergriffenen Beschwerden gegen den Kostenbestimmungsbeschluß des genannten Gerichtes vom 5. Mai 1977 (ON 27) bzw. die gegen den diese Beschwerde zurückweisenden Beschluß vom 18. Mai 1977 (ON 29) eingebrachte abermalige Beschwerde des Johann A im eigenen Wirkungskreis zurückzuweisen (ON 31).Von dieser Aufhebung sind insbesondere auch die Zurückweisungsbeschlüsse des Bezirksgerichtes Allentsteig vom 18. Mai 1977 und 24. Mai 1977 (ON 29 und 31) betroffen, die im übrigen, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, deshalb mit dem Gesetz nicht im Einklang standen, weil gemäß dem Paragraph 481, StPO zur Entscheidung über Beschwerden gegen alle nicht urteilsmäßigen bezirksgerichtlichen Entscheidungen nicht das Bezirksgericht selbst, sondern der Gerichtshof erster Instanz berufen ist. Das Bezirksgericht Allentsteig war daher nicht befugt, die von Johann A ergriffenen Beschwerden gegen den Kostenbestimmungsbeschluß des genannten Gerichtes vom 5. Mai 1977 (ON 27) bzw. die gegen den diese Beschwerde zurückweisenden Beschluß vom 18. Mai 1977 (ON 29) eingebrachte abermalige Beschwerde des Johann A im eigenen Wirkungskreis zurückzuweisen (ON 31).
Somit war insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.