Rechtssatz RS0093379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093379
Entscheidungsdatum
18.08.2026
Rechtssatz
Objektiv unzutreffende Beschuldigungen sind nur dann rechtswidrig, wenn entweder damit der Rahmen des sachdienlichen (notwendigen) Vorbringens überschritten wird oder die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäußert wurden. Wer diese Grenzen seiner rechtlichen Befugnis nicht überschreitet, ist nach § 114 Abs 1 StGB gerechtfertigt, ohne dass sich die Frage des Wahrheitsbeweises (§ 111 Abs 3 StGB) überhaupt stellt.Objektiv unzutreffende Beschuldigungen sind nur dann rechtswidrig, wenn entweder damit der Rahmen des sachdienlichen (notwendigen) Vorbringens überschritten wird oder die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäußert wurden. Wer diese Grenzen seiner rechtlichen Befugnis nicht überschreitet, ist nach Paragraph 114, Absatz eins, StGB gerechtfertigt, ohne dass sich die Frage des Wahrheitsbeweises (Paragraph 111, Absatz 3, StGB) überhaupt stellt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 107/80
Entscheidungstext OGH 10.09.1980 11 Os 107/80
Veröff: EvBl 1981/56 S 190 = RZ 1980/67 S 273
- 13 Os 117/94
Entscheidungstext OGH 10.08.1994 13 Os 117/94
Vgl auch; Beisatz: Was ein Täter bei der (vom Strafgesetz verpönten) Tat wusste und wollte, ist kein rechtlicher Schluss, sondern eine Tatsache, die anders als bei einem normativen Begriffsmerkmal keiner rechtlichen Korrektur unterliegen kann. (T1)
- 15 Os 167/00
Entscheidungstext OGH 11.01.2001 15 Os 167/00
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt. (T2)
- 15 Os 85/07z
Entscheidungstext OGH 06.09.2007 15 Os 85/07z
Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsausübung ist nicht auf die „Schranken des Notwendigen" reduziert. Ein Beklagter oder Angeklagter muss vollständige Gelegenheit haben, die wider ihn erhobenen Vorwürfe zu beseitigen und sich zu rechtfertigen; es steht ihm frei, den Sachverhalt seiner Verteidigungslinie entsprechend umfassend zu schildern. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird. (T3)
- 2 Ob 99/17y
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 99/17y
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 7 Ob 181/17v
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
Auch
- 3 Ob 114/22v
Entscheidungstext OGH 20.07.2022 3 Ob 114/22v
nur: Objektiv unzutreffende Beschuldigungen sind nur dann rechtswidrig, wenn entweder damit der Rahmen des sachdienlichen (notwendigen) Vorbringens überschritten wird oder die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäußert wurden. (T4)
- 1 Ob 77/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 77/25t
- 7 Ob 69/26m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.08.2026 7 Ob 69/26m
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093379
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0110OS00107_8000000_001