Gründe:
Mit (auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltendem) Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 12. Jänner 2000, GZ 5 U 434/99i-13, wurden Margit F***** und (ihre Schwester) Sonja St***** des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 25. September 1999 gegenüber Beamten der Gendarmerieposten Spittal an der Drau und Seeboden behauptet hatten, (ihr Bruder) Arthur St*****, der Ehemann der Privatanklägerin Anna St*****, sei keines natürlichen Todes gestorben, die Privatanklägerin habe ihn erstickt, sie sei eine Mörderin.Mit (auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltendem) Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 12. Jänner 2000, GZ 5 U 434/99i-13, wurden Margit F***** und (ihre Schwester) Sonja St***** des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 25. September 1999 gegenüber Beamten der Gendarmerieposten Spittal an der Drau und Seeboden behauptet hatten, (ihr Bruder) Arthur St*****, der Ehemann der Privatanklägerin Anna St*****, sei keines natürlichen Todes gestorben, die Privatanklägerin habe ihn erstickt, sie sei eine Mörderin.
Nach den für das Beschwerdeverfahren entscheidenden erstgerichtlichen Feststellungen erfuhren die Angeklagten am Abend des 25. September 1999, dass ihr querschnittgelähmter Bruder (Arthur St*****) nach Feststellung des herbeigerufenen Notarztes an einem verschluckten Kaugummiklumpen erstickt und verstorben sei, wobei Fremdverschulden auszuschließen sei. Daraufhin teilte Sonja St***** einem Beamten der Bezirksleitzentrale Spittal an der Drau telefonisch mit, sie glaube nicht, dass ihr Bruder Arthur St***** an einem Kaugummi erstickt sei, sondern vielmehr daran, dass er von seiner Frau umgebracht worden sei, weil sie zuvor schon öfters gedroht habe, ihren Mann zu ersticken. Noch bevor die Gendarmeriebeamten mit der Sachverhaltserhebung begonnen hatten (die letzlich keinen Hinweis auf Fremdverschulden erbrachten), äußerte auch Margit F***** ihnen gegenüber, der Tod ihres Bruders sei nicht normal, die Privatanklägerin habe damit zu tun. In der tags darauf am Gendermerieposten Seeboden mit Sonja St***** als Anzeigerin aufgenommenen Niederschrift, der sich Margit F***** vollinhaltlich anschloss, bezeichnete sie die Privatanklägerin ua als "durchtriebene Bestie", die ihren verstorbenen Mann mehrfach misshandelt, gedemütigt, ihn aus dem Rollstuhl herausgezogen und ihm einen Strick um den Hals gelegt habe. Die gerichtsmedizinische Obduktion der Leiche ergab als Todesursache einen Herzhinterwandinfarkt bei schwerst vorgeschädigtem Schwielenherz (US 5 ff).
Den Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB verneinte das Tatgericht im wesentlichen deshalb, weil die Beschuldigten das ihnen gemäß § 86 Abs 1 (gemeint) StPO zustehende Anzeigerecht bzw im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung die Grenzen der rechtlichen Befugnis überschritten hätten und ihr Motiv für die Anzeigeerstattung nicht die Aufklärung der wahrheitswidrig als aufklärungsbedürftig behaupteten Todesumstände gewesen sei. Beim gleichen Wissensstand wie die Privatangeklagten hätten die erhebenden Gendarmeriebeamten keine objektiven Hinweise auf Fremdverschulden gefunden. Zweck der Anzeige sei somit lediglich die emotionale Befriedigung ihrer feindseligen Ambitionen gegenüber der Privatanklägerin durch vorsätzlich wahrheitswidriges Deponieren von ehrenrührigen bzw strafbaren Verhaltensweisen der Genannten gegenüber Ämtern und Behörden gewesen. Dies sei zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgt, denn den Beschuldigten hätte bewusst gewesen sein müssen, dass der gesetzlich zur Anzeige bedenklicher Todesumstände verpflichtete Notarzt keine Bedenken in Richtung Fremdverschulden gehabt habe (US 11 f).Den Rechtfertigungsgrund des Paragraph 114, Absatz eins, StGB verneinte das Tatgericht im wesentlichen deshalb, weil die Beschuldigten das ihnen gemäß Paragraph 86, Absatz eins, (gemeint) StPO zustehende Anzeigerecht bzw im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung die Grenzen der rechtlichen Befugnis überschritten hätten und ihr Motiv für die Anzeigeerstattung nicht die Aufklärung der wahrheitswidrig als aufklärungsbedürftig behaupteten Todesumstände gewesen sei. Beim gleichen Wissensstand wie die Privatangeklagten hätten die erhebenden Gendarmeriebeamten keine objektiven Hinweise auf Fremdverschulden gefunden. Zweck der Anzeige sei somit lediglich die emotionale Befriedigung ihrer feindseligen Ambitionen gegenüber der Privatanklägerin durch vorsätzlich wahrheitswidriges Deponieren von ehrenrührigen bzw strafbaren Verhaltensweisen der Genannten gegenüber Ämtern und Behörden gewesen. Dies sei zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgt, denn den Beschuldigten hätte bewusst gewesen sein müssen, dass der gesetzlich zur Anzeige bedenklicher Todesumstände verpflichtete Notarzt keine Bedenken in Richtung Fremdverschulden gehabt habe (US 11 f).
Die von den Beschuldigten im Verfahren erster Instanz zum Beweis des guten Glaubens beantragten Zeugen Franz St*****, Franz Markus St***** und Alexander St***** (S 78 iVm 111) wurden zunächst in der Hauptverhandlung am 12. Jänner 2000 "wegen Spruchreife" (S 111), später in den Entscheidungsgründen hingegen mit dem Hinweis darauf, dass sich dieser Gutglaubensbeweis auf Tatsachen des Privat- oder Familienlebens der Privatanklägerin im Sinn des § 112 zweiter Satz StGB beziehe, nicht zugelassen (US 12).Die von den Beschuldigten im Verfahren erster Instanz zum Beweis des guten Glaubens beantragten Zeugen Franz St*****, Franz Markus St***** und Alexander St***** (S 78 in Verbindung mit 111) wurden zunächst in der Hauptverhandlung am 12. Jänner 2000 "wegen Spruchreife" (S 111), später in den Entscheidungsgründen hingegen mit dem Hinweis darauf, dass sich dieser Gutglaubensbeweis auf Tatsachen des Privat- oder Familienlebens der Privatanklägerin im Sinn des Paragraph 112, zweiter Satz StGB beziehe, nicht zugelassen (US 12).
Der von den Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Landesgericht Klagenfurt mit Urteil vom 9. Mai 2000, AZ 7 Bl 37/00 (= ON 19 des U-Aktes), nicht Folge. Den Einwand der Berufungswerber, sie hätten in Ausübung eines Rechtes im Sinne des § 114 (Abs 1) StGB gehandelt, verwarf das Rechtsmittelgericht mit dem Hinweis, die Angeklagten hätten bei Anzeigeerstattung die Schranken notwendiger Rechtsverfolgung nicht eingehalten (168 f).Der von den Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Landesgericht Klagenfurt mit Urteil vom 9. Mai 2000, AZ 7 Bl 37/00 (= ON 19 des U-Aktes), nicht Folge. Den Einwand der Berufungswerber, sie hätten in Ausübung eines Rechtes im Sinne des Paragraph 114, (Absatz eins,) StGB gehandelt, verwarf das Rechtsmittelgericht mit dem Hinweis, die Angeklagten hätten bei Anzeigeerstattung die Schranken notwendiger Rechtsverfolgung nicht eingehalten (168 f).
Die vorbezeichneten Urteile des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau und des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht stehen - wie der Generalprokurator in der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.