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Rechtssatz RS0114491

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0114491

Geschäftszahl

15Os167/00 (15Os168/00); Ds5/10

Entscheidungsdatum

28.06.2010

Norm

RStDG §§101 ff
StGB §111 Abs1
StGB §114 Abs1

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, StGB ist eine nach Paragraph 111, StGB tatbildliche Handlung gerechtfertigt, wenn der Täter hiedurch eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausübt. In Ausübung eines Rechts handelt unter anderem der Anzeiger eines Sachverhalts, der seiner Ansicht nach den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 86, Absatz eins, StPO bzw Paragraph 13, Absatz eins, AVG), sofern er nicht bewusst (also wider besseres Wissen) unwahre Angaben macht und die Schranken des Notwendigen einhält.

Die Rechtfertigung nach Paragraph 114, Absatz eins, StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 167/00
    Entscheidungstext OGH 11.01.2001 15 Os 167/00
  • Ds 5/10
    Entscheidungstext OGH 28.06.2010 Ds 5/10
    Vgl auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB ist der Sache nach auch in einem Disziplinarverfahren beachtlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114491

Im RIS seit

10.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010

Dokumentnummer

JJR_20010111_OGH0002_0150OS00167_0000000_001