Dagegen richtet sich die (zulässige; vgl RIS-Justiz RS0120572) Beschwerde des Dr. A*****, in welcher er als Beschwerdegründe einen Verfahrensmangel, unrichtige bzw fehlende Feststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Ihr kommt in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur Berechtigung zu.Dagegen richtet sich die (zulässige; vergleiche RIS-Justiz RS0120572) Beschwerde des Dr. A*****, in welcher er als Beschwerdegründe einen Verfahrensmangel, unrichtige bzw fehlende Feststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Ihr kommt in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur Berechtigung zu.
Im angefochtenen Beschluss wird Dr. A***** vorgeworfen, er habe sowohl in seiner Disziplinaranzeige als auch in seiner an die Staatsanwaltschaft ***** gerichteten Anzeige den Verdacht geäußert, die Rechtsanwälte Dr. E***** und Dr. W***** hätten ihre Mandanten „mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßigem Tatbegehungsvorsatz über die Erfolgsaussichten in den von ihnen geführten Zivilprozessen getäuscht“. Dies wird im angefochtenen Beschluss als Äußerung des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs qualifiziert (S 11 in ON 53).
In den Feststellungen zum Inhalt der Disziplinaranzeige an die Rechtsanwaltskammer ***** (S 6 in ON 53) ist dazu nichts dergleichen zu finden. Nach der Aktenlage (S 9 in ON 1) äußerte der Disziplinarbeschuldigte bloß den Verdacht, die Klage sei eingebracht worden, um den Umsatz der Kanzlei zu heben.
Die an die Staatsanwaltschaft ***** gerichtete Anzeige bezeichnete der Disziplinarbeschuldigte hingegen als „Sachverhaltsdarstellung zur Überprüfung der Frage, ob Dr. W***** durch vorsätzliche Täuschung seiner Mandanten ... über bestehende Erfolgsaussichten in den ... genannten Verfahren versucht hat, sich unrechtmäßig zu bereichern“, wobei er in der Folge diesen Vorwurf auch auf Dr. E***** ausdehnte und beiden Anwälten anlastete, dies zwecks Steigerung des Umsatzes der von ihnen geführten Kanzlei vorgenommen zu haben (vgl Ermittlungsakt 7 St 90/07a der Staatsanwaltschaft *****). Damit bringt der Disziplinarbeschuldigte zumindest den Verdacht einer Straftat nach § 146 StGB zum Ausdruck.Die an die Staatsanwaltschaft ***** gerichtete Anzeige bezeichnete der Disziplinarbeschuldigte hingegen als „Sachverhaltsdarstellung zur Überprüfung der Frage, ob Dr. W***** durch vorsätzliche Täuschung seiner Mandanten ... über bestehende Erfolgsaussichten in den ... genannten Verfahren versucht hat, sich unrechtmäßig zu bereichern“, wobei er in der Folge diesen Vorwurf auch auf Dr. E***** ausdehnte und beiden Anwälten anlastete, dies zwecks Steigerung des Umsatzes der von ihnen geführten Kanzlei vorgenommen zu haben vergleiche Ermittlungsakt 7 St 90/07a der Staatsanwaltschaft *****). Damit bringt der Disziplinarbeschuldigte zumindest den Verdacht einer Straftat nach Paragraph 146, StGB zum Ausdruck.
Der Beschwerdeführer argumentiert nun, dass das Oberlandesgericht ***** als Disziplinargericht den Inhalt seiner Anzeigen bei der Rechtsanwaltskammer ***** und der Staatsanwaltschaft ***** nur auf Grundlage des Rechts zur freien Meinungsäußerung (Art 13 Abs 1 StGG, Art 10 EMRK) geprüft, hingegen übergangen habe, dass er mit den Anzeigen seiner auf § 6a ZPO fußenden Fürsorgepflicht (für die seines Erachtens uneinsichtigen und richterlichen Belehrungen nicht zugänglichen Parteien F***** und A***** E*****) sowie der Anzeigepflicht nach § 84 StPO aF (nunmehr § 78 StPO) habe entsprechen wollen. Der Sache nach macht er damit den Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB geltend, wonach jener Täter rechtmäßig handelt, der durch eine üble Nachrede (§ 111 StGB) oder durch den Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausübt.Der Beschwerdeführer argumentiert nun, dass das Oberlandesgericht ***** als Disziplinargericht den Inhalt seiner Anzeigen bei der Rechtsanwaltskammer ***** und der Staatsanwaltschaft ***** nur auf Grundlage des Rechts zur freien Meinungsäußerung (Artikel 13, Absatz eins, StGG, Artikel 10, EMRK) geprüft, hingegen übergangen habe, dass er mit den Anzeigen seiner auf Paragraph 6 a, ZPO fußenden Fürsorgepflicht (für die seines Erachtens uneinsichtigen und richterlichen Belehrungen nicht zugänglichen Parteien F***** und A***** E*****) sowie der Anzeigepflicht nach Paragraph 84, StPO aF (nunmehr Paragraph 78, StPO) habe entsprechen wollen. Der Sache nach macht er damit den Rechtfertigungsgrund des Paragraph 114, Absatz eins, StGB geltend, wonach jener Täter rechtmäßig handelt, der durch eine üble Nachrede (Paragraph 111, StGB) oder durch den Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausübt.
In dem Dr. A***** von der durch Dr. E***** erhobenen Privatanklage freisprechenden Urteil vom 27. Mai 2008, GZ 3 U 151/07i-24, stützte sich das Bezirksgericht ***** explizit auf § 114 Abs 1 StGB.In dem Dr. A***** von der durch Dr. E***** erhobenen Privatanklage freisprechenden Urteil vom 27. Mai 2008, GZ 3 U 151/07i-24, stützte sich das Bezirksgericht ***** explizit auf Paragraph 114, Absatz eins, StGB.
Eine Bestrafung nach §§ 111, 113 StGB kommt bei jemandem, der in Ausübung einer gesetzlichen Befugnis ehrenrührige Behauptungen vorbringt, dann nicht in Betracht, wenn sich der Berechtigte im Rahmen der jeweiligen Rechtspflicht oder der eingeräumten Befugnisse hält und dazu in objektiver Hinsicht die Schranken des Notwendigen einhält (vgl Kienapfel/Schroll BT II5 § 114 Rz 8; Foregger in WK2 § 114 Rz 5; EvBl 1981/56). In subjektiver Hinsicht wird dazu vorausgesetzt, dass der Befugnisträger die abfällige Äußerung nicht wider besseres Wissen kundtut (vgl Kienapfel/Schroll BT II5 § 114 Rz 8 f und Rz 13; Foregger in WK2 § 114 Rz 4; Fabrizy StGB10 § 114 Rz 1; EvBl 2001/107; SSt 60/47).Eine Bestrafung nach Paragraphen 111, 113, StGB kommt bei jemandem, der in Ausübung einer gesetzlichen Befugnis ehrenrührige Behauptungen vorbringt, dann nicht in Betracht, wenn sich der Berechtigte im Rahmen der jeweiligen Rechtspflicht oder der eingeräumten Befugnisse hält und dazu in objektiver Hinsicht die Schranken des Notwendigen einhält vergleiche Kienapfel/Schroll BT II5 Paragraph 114, Rz 8; Foregger in WK2 Paragraph 114, Rz 5; EvBl 1981/56). In subjektiver Hinsicht wird dazu vorausgesetzt, dass der Befugnisträger die abfällige Äußerung nicht wider besseres Wissen kundtut vergleiche Kienapfel/Schroll BT II5 Paragraph 114, Rz 8 f und Rz 13; Foregger in WK2 Paragraph 114, Rz 4; Fabrizy StGB10 Paragraph 114, Rz 1; EvBl 2001/107; SSt 60/47).
Ein Richter ist nach § 78 StPO (§ 84 StPO aF) verpflichtet, bei Bekanntwerden des Verdachts einer Straftat eine Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten. Darüber hinaus hat er das Recht, Personen, welche der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen, bei einem Verstoß gegen die Standesregeln bei der Disziplinarbehörde anzuzeigen.Ein Richter ist nach Paragraph 78, StPO (Paragraph 84, StPO aF) verpflichtet, bei Bekanntwerden des Verdachts einer Straftat eine Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten. Darüber hinaus hat er das Recht, Personen, welche der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen, bei einem Verstoß gegen die Standesregeln bei der Disziplinarbehörde anzuzeigen.
Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte sind bei Erfüllung einer ihnen obliegenden Anzeigepflicht und bei Ausübung eines Anzeigerechts dann gerechtfertigt, wenn sie die ihrer Sachverhaltsdarstellung zugrunde liegenden maßgeblichen Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen erhoben haben, und sich ihre Äußerung zugleich im Rahmen tatsachenadäquater Wertungen hält (vgl Kienapfel/Schroll BT II5 § 114 Rz 15).Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte sind bei Erfüllung einer ihnen obliegenden Anzeigepflicht und bei Ausübung eines Anzeigerechts dann gerechtfertigt, wenn sie die ihrer Sachverhaltsdarstellung zugrunde liegenden maßgeblichen Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen erhoben haben, und sich ihre Äußerung zugleich im Rahmen tatsachenadäquater Wertungen hält vergleiche Kienapfel/Schroll BT II5 Paragraph 114, Rz 15).
Der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB ist der Sache nach auch in einem Disziplinarverfahren beachtlich, denn der Befugnisträger soll der ihm auferlegten Pflicht, eine Strafanzeige nach § 84 StPO aF (nunmehr § 78 StPO) zu erstatten bzw dem ihm eingeräumten Recht, eine Disziplinaranzeige einzubringen, einerseits ohne Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung durch den Angezeigten wegen einer Ehrverletzung nach § 111 StGB oder § 113 StGB (vgl Kienapfel/Schroll BT II5 § 114 Rz 3), andererseits aber auch ohne Befürchtung disziplinärer Verfolgung nachkommen können. Der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 114, Absatz eins, StGB ist der Sache nach auch in einem Disziplinarverfahren beachtlich, denn der Befugnisträger soll der ihm auferlegten Pflicht, eine Strafanzeige nach Paragraph 84, StPO aF (nunmehr Paragraph 78, StPO) zu erstatten bzw dem ihm eingeräumten Recht, eine Disziplinaranzeige einzubringen, einerseits ohne Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung durch den Angezeigten wegen einer Ehrverletzung nach Paragraph 111, StGB oder Paragraph 113, StGB vergleiche Kienapfel/Schroll BT II5 Paragraph 114, Rz 3), andererseits aber auch ohne Befürchtung disziplinärer Verfolgung nachkommen können.
Unter dem Aspekt der von einem Richter einzuhaltenden Standes- und Amtspflichten ist ein Richter bei der Erstattung einer Anzeige verhalten, die Schranken des Notwendigen unter Beachtung des bereits vom Erstgericht hervorgehobenen Sachlichkeitsgebots nach § 57 Abs 3 RStDG iVm § 52 Geo zu wahren. Um aber insbesondere die Pflicht zur Anzeige nach § 78 StPO nicht ungebührlich einzuschränken, darf bei der Prüfung der objektiv geforderten Notwendigkeit der Anzeige kein zu restriktiver Maßstab angelegt werden, zumal die Behandlung einer Strafanzeige durch ein Organ der Gerichtsbarkeit (Art 90a B-VG) sicherstellt, dass damit verbundene Eingriffe in das Rechtsgut der Ehre des Angezeigten schon mit Blick auf das von den Strafverfolgungsorganen zu wahrende Amtsgeheimnis eng begrenzt sind.Unter dem Aspekt der von einem Richter einzuhaltenden Standes- und Amtspflichten ist ein Richter bei der Erstattung einer Anzeige verhalten, die Schranken des Notwendigen unter Beachtung des bereits vom Erstgericht hervorgehobenen Sachlichkeitsgebots nach Paragraph 57, Absatz 3, RStDG in Verbindung mit Paragraph 52, Geo zu wahren. Um aber insbesondere die Pflicht zur Anzeige nach Paragraph 78, StPO nicht ungebührlich einzuschränken, darf bei der Prüfung der objektiv geforderten Notwendigkeit der Anzeige kein zu restriktiver Maßstab angelegt werden, zumal die Behandlung einer Strafanzeige durch ein Organ der Gerichtsbarkeit (Artikel 90 a, B-VG) sicherstellt, dass damit verbundene Eingriffe in das Rechtsgut der Ehre des Angezeigten schon mit Blick auf das von den Strafverfolgungsorganen zu wahrende Amtsgeheimnis eng begrenzt sind.
Da nach den Feststellungen im Beschluss und nach der Aktenlage lediglich die Anzeige an die Staatsanwaltschaft ***** den Vorwurf einer strafbaren Handlung nach § 146 StGB enthält, diese jedoch im Hinblick auf die aufgezeigte mehrfach, aussichtslose Prozessführung namens einer geistig offenbar nicht mehr ganz rüstigen Person den Rahmen des Notwendigen nicht sprengt und der Disziplinarbeschuldigte die subjektive Voraussetzung des Rechtfertigungsgrundes nach § 114 Abs 1 StGB erfüllt, weil er bei der Erstattung der Anzeige nicht wider besseres Wissen gehandelt hatte, begründet die Einbringung der inkriminierten Anzeigen kein disziplinär vorwerfbares Verhalten.Da nach den Feststellungen im Beschluss und nach der Aktenlage lediglich die Anzeige an die Staatsanwaltschaft ***** den Vorwurf einer strafbaren Handlung nach Paragraph 146, StGB enthält, diese jedoch im Hinblick auf die aufgezeigte mehrfach, aussichtslose Prozessführung namens einer geistig offenbar nicht mehr ganz rüstigen Person den Rahmen des Notwendigen nicht sprengt und der Disziplinarbeschuldigte die subjektive Voraussetzung des Rechtfertigungsgrundes nach Paragraph 114, Absatz eins, StGB erfüllt, weil er bei der Erstattung der Anzeige nicht wider besseres Wissen gehandelt hatte, begründet die Einbringung der inkriminierten Anzeigen kein disziplinär vorwerfbares Verhalten.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Antrag des Disziplinaranwalts auf Verhängung einer Ordnungsstrafe (ON 52) abzuweisen.