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Rechtssatz RS0125951

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125951

Geschäftszahl

Ds5/10

Entscheidungsdatum

28.06.2010

Rechtssatz

Ein Richter hat bei der Erstattung einer Anzeige das Sachlichkeitsgebot zu wahren. Bei der Prüfung der objektiv geforderten Notwendigkeit der Anzeige darf kein zu restriktiver Maßstab angelegt werden, zumal die Behandlung einer Strafanzeige durch ein Organ der Gerichtsbarkeit sicherstellt, dass damit verbundene Eingriffe in das Rechtsgut der Ehre des Angezeigten schon mit Blick auf das von den Strafverfolgungsorganen zu wahrende Amtsgeheimnis eng begrenzt sind.

Entscheidungstexte

  • Ds 5/10
    Entscheidungstext OGH 28.06.2010 Ds 5/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125951

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010

Dokumentnummer

JJR_20100628_OGH0002_0000DS00005_1000000_001