Rechtssatz RS0125951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125951
Entscheidungsdatum
28.06.2010
Rechtssatz
Ein Richter hat bei der Erstattung einer Anzeige das Sachlichkeitsgebot zu wahren. Bei der Prüfung der objektiv geforderten Notwendigkeit der Anzeige darf kein zu restriktiver Maßstab angelegt werden, zumal die Behandlung einer Strafanzeige durch ein Organ der Gerichtsbarkeit sicherstellt, dass damit verbundene Eingriffe in das Rechtsgut der Ehre des Angezeigten schon mit Blick auf das von den Strafverfolgungsorganen zu wahrende Amtsgeheimnis eng begrenzt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125951
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20100628_OGH0002_0000DS00005_1000000_001